Pflegegeld
Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Pflegegeld. Wie die einzelnen Pflegestufen eingeteilt werden und welchen Betrag Sie dafür erhalten.
Ihre Mutter stürzt schwer und Sie müssen dringend für daheim Pflege organisieren und diese in der ersten Zeit auch begleiten? Berufstätige stehen unter großem Stress, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, die bisherige Betreuungsperson ausfällt oder sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verändert.
In diesen Situationen haben ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, um Pflege zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen.
Ausnahme
Für ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gibt es folgende Sonderregelung: Sie können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren, wenn Ihr befristetes Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und Sie vor dem Antritt einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mindestens drei Monate beim selben Arbeitgeber oder derselben Arbeitgeberin beschäftigt waren – auch mit Unterbrechung. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber oder bei derselben Arbeitgeberin dürfen zusammengerechnet werden, sofern sie innerhalb von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit liegen.
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie vereinbaren, um Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige zu organisieren oder um diese selbst zu pflegen, und zwar für
Als nahe Angehörige gelten:
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Der Bezug ist grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt, bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist aber ein erneuter Bezug möglich. Nehmen zumindest zwei Personen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen Angehörigen oder eine Angehörige in Anspruch, kann Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate bezogen werden.
Das Pflegekarenzgeld können folgende Personen erhalten:
Bei Pflegekarenz bekommen Sie Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze - zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhalten Sie das Pflegekarenzgeld anteilig.
Das Pflegekarenzgeld muss beim Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) beantragt werden! Dieses entscheidet über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes. Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie hier.
Bei Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme. Bei einer späteren Antragstellung besteht der Anspruch erst ab dem Tag der Antragstellung. Die Anträge müssen aber jedenfalls innerhalb der jeweiligen Maßnahme gestellt werden.
Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund übernommen. ArbeitnehmerInnen erwerben in dieser Zeit auch Ansprüche im Rahmen der Abfertigung neu.
Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit sind Überbrückungsmaßnahmen, die 1 bis maximal 3 Monate lang in Anspruch genommen werden können. Wenn Pflegeteilzeit vereinbart wird, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.
Sie können die Vereinbarung grundsätzlich nur einmal pro zu pflegender Person treffen. Wenn sich aber der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöht, können Sie noch einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Für eine zu pflegende oder zu betreuende Person können aber mehrere ArbeitnehmerInnen nacheinander Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren – z.B. Geschwister für jeweils 3 Monate in unterschiedlichen Zeiträumen für denselben Elternteil.
Seit 1.11.2023 sind Pflegekarenz bzw. - teilzeit vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst! Das heißt: Sie dürfen in Zusammenhang mit diesen Rechten nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Sollten Sie wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gekündigt werden, können Sie die Kündigung bei Gericht bekämpfen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Beendigung gegen sich wirken lassen, aber Schadenersatzansprüche geltend machen.
Auch eine diskriminierende Auflösung in der Probezeit oder die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann bekämpft werden.
Die Anfechtung hat die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, läuft das Arbeitsverhältnis weiter.
Falls Sie in einem Betrieb mit Betriebsrat beschäftigt sind, können Sie den Betriebsrat zur Verhandlung über die Pflegekarenz mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin hinzuziehen.
Musterbrief
Ratgeber
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65