Arbeitsrecht muss klimafit werden!
Das Bündnis „Menschen und Klima schützen statt Profite“ legt einen arbeitsrechtlichen Plan für Hitzefrei ab 30 Grad vor. Nachdem sich das Bündnis „Menschen und Klima schützen statt Profite“ aus AK, Gewerkschaft und Klimabewegung im Oktober 2023 formiert hatte, werden nun ausführliche Forderungen zur Reform des Arbeitnehmer:innenschutzgesetzes (ASchG) und angrenzender Rechtsvorschriften gestellt.
Bei sieben Gesetzen und fünf Verordnungen gibt es demnach dringenden Reformbedarf. Über Anträge im Nationalrat soll die Regierung zum Handeln bewegt werden, um die Beschäftigten vor dem nächsten Hitzekollaps und gesundheitlichen Schädigungen im bevorstehenden Sommer zu bewahren.
Temperaturobergrenze für Innenräume
Konkret fordert das Bündnis eine Temperaturobergrenze von maximal 30°C in Innenräumen. Ab 25°C soll der Arbeitgeber bereits verpflichtet werden, gesetzlich definierte Maßnahmen zu ergreifen, um die Temperatur zu senken. Dabei gehen organisatorische und technische (z.B. bessere Wärmedämmung, Fassadenbegrünung, Vordächer, Kühldecken, Fernkälte) vor personenbezogene Maßnahmen.
Novellierung der Hitzeregelung am Bau
Etliche Studien belegen die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von körperlicher Betätigung bei über 30°C. Dieser Befund muss sich auch in der Gesetzgebung widerspiegeln. Deshalb müsste zunächst die bestehende Hitzeregelung für Bauarbeiter:innen reformiert werden. Dort braucht es einen Rechtsanspruch auf Hitzefrei ab 30°C.
Hitzefrei ab 30°C für alle Outdoorworker:innen
„Bei Temperaturen über 30°C muss es für alle Beschäftigten, die im Freien arbeiten, die Möglichkeit geben, bezahlt Hitzefrei zu bekommen, völlig unabhängig davon, ob sie in der Baubranche tätig sind oder nicht. Das muss so lange gelten, bis die Arbeitgeber:innen kühlere Alternativen anbieten.“, stellt AK Präsidentin Renate Anderl klar.
Unsere Forderungen
1. Neuregelung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV):
- Rechtsanspruch auf Hitzefrei
- Senkung der Temperaturobergrenze auf 30°C
2. Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage, mit der allen Outdoorworker:innen ab 30°C bezahlt Hitzefrei gewährt werden kann:
- Systemrelevante Berufe: Statt Hitzefrei 8 Stunden tägliche Höchstarbeitszeit und mehr bezahlte Pausen
- Vorausschauende Dienstplanung für Hitzetage (insb. Verlegung des Arbeitsbeginns)
- Verbot der Anordnung von Mehr- und Überstundenleistungen an Hitzetagen.
- Neuregelung für auswärtige Arbeitsstellen (z.B. Arbeit in Gartenanlagen), die nicht unter die Arbeitsstättenverordnung fallen
- Festlegung von UV-Schwellenwerten in der Verordnung optische Strahlung (VOPST)
- Arbeitsniederlegung bei Ozonalarm (180 µg/m3)
- jährliche Hautuntersuchung für Outdoor-Worker:innen im Rahmen der Arbeitszeit
- Anerkennung von weißem Hautkrebs als Berufskrankheit
- Arbeitszurückbehaltungsrecht bei Missachtung von Vorschriften des Arbeitnehmer:innenschutzes
- Dienstverhinderungen vermeiden, indem sicheres Arbeiten durch Konkretisierung der Arbeitgeberpflichten gefördert wird
3. Festlegung von echten Temperaturobergrenzen für die Arbeit in Innenräumen:
- Ab 25°C verpflichtender Maßnahmenkatalog - Einführung von Strafbestimmungen
- Ab einer Raumtemperatur von 30°C bezahlt Hitzefrei, solange keine kühlere Alternative vom Arbeitgeber angeboten wird
- Entlastungsmaßnahmen für „echte“ Hitzearbeitsplätze