Mitbestimmung: Für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Belegschaftsorgane und Personalvertretung tragen erheblich zu mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bei.
Ihre transparente Beteiligung unterstützt bei der praxisnahen Umsetzung von wichtigen Schutzbestimmungen, woraus Vorteile für ArbeitnehmerInnen (zB höhere betriebliche Schutz- und Gesundheitsstandards) und ArbeitgeberInnen (zB vermehrte Rechtsicherheit) resultieren. Auch die betriebliche Bedeutung von Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und anderen vom Arbeitgeber bestellte Personen (zB Beauftragte) hat zugenommen. So habe sich diese mittlerweile als wertvolles Bindeglied zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen etabliert und unterstützen auch Belegschaftsorgane in Belangen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Um diese erfolgreiche Entwicklung weiter voran zu treiben sind die betrieblichen Mitbestimmungsrechte weiter auszubauen. Belegschaftsorgane/ Personalvertretung, SVP und vom/von der ArbeitgeberIn bestelle Personen sind in ihrer Funktion als wertvolle/r PartnerIn im Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu stärken.
Unsere Forderungen
- Ausbau der Mitbestimmungsrechte für die Belegschafts- bzw Personalvertretung in allen Fragen der betrieblichen Prävention (insbesondere durch Schaffung erzwingbarer Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, bei der Einführung und Anwendung von Gesundheitsmanagementsystemen und bei Belangen des alternsgerechten Arbeitens)
- Wirkungsvoll gestaltete Beteiligungsrechte für die Belegschaftsorgane/ Personalvertretung bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und vor allem bei der Festlegung und Überprüfung von Maßnahmen durch das Recht bei allen Evaluierungsschritten und zugehörigen Aktivitäten beratend teilzunehmen sowie die Maßnahmen einvernehmlich festzusetzen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande sind die zu treffenden Maßnahmen Gegenstand einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung
- Betreffend die Inklusion von Menschen mit Behinderung und chronisch kranken Personen soll durch erzwingbare Betriebsvereinbarungen auf deren spezielle Präventionsbedürfnisse eingegangen werden
- Informationspflicht für ArbeitgeberInnen gegenüber den Belegschaftsorganen/ Personalvertretung im Hinblick auf die Ergebnisse von Verwaltungsstrafverfahren gegen das Unternehmen
- Ausweitung des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG auf die Einführung oder Änderung aller Formen leistungsorientierter Entgelte (samt Schaffung einer verpflichtenden Evaluierung der Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen)
- Erforderliche Zustimmungspflicht der Belegschaftsvertretung/ Personalvertretung bei der Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit. Wenn keine Belegschaftsorgane/ Personalvertretung errichtet sind, ist die Zustimmung der SVP erforderlich
Unsere Forderungen
- Die bestehende Meldepflicht von SVP durch den/die ArbeitgeberIn ist um das Geburtsdatum, den Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zur SVP und das Ausscheiden, Zurücklegen oder die vorzeitige Abberufung der SVP zu ergänzen
- Die Mitteilung des/der ArbeitgeberIn über die Bestellung/ vorzeitige Abberufung einer SVP ist zwingend mit der Unterschrift der bestellten/vorzeitig abberufenen Person zu versehen. Der bestellten/vorzeitig abberufenen Person ist eine Kopie auszuhändigen
- Verpflichtende Bestellung von SVP in Arbeitsstätten ab fünf Beschäftigten
- Klarstellung im ASVG, dass Unfälle von SVP, welche sich in Ausübung ihrer Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung ereignen, gemäß § 176 ASVG als den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle gelten
- Die Nichtbestellung von SVP ist ausnahmslos unter Strafsanktion zu stellen
- Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes für SVP nach dem Vorbild der Belegschaftsorgane
- Erweiterung der Anwendung des § 9 AVRAG auf ArbeitnehmerInnen, die vom/von der ArbeitgeberIn bestellt werden müssen. Konkret sind das: Erst-HelferIn nach § 26 ASchG, Brandschutzbeauftragte und BrandschutzwartInnen nach § 43 ArbeitsstättenVO, Strahlenschutzbeauftragte nach §§ 6 bis 10 Strahlenschutzgesetz, Inhaber eines Giftbezugscheines nach § 42 Chemikaliengesetz, Giftbeauftragte nach § 44 Chemikaliengesetz, AufzugswärterInnen nach § 30 Aufzüge-SicherheitsVO, KesselwärterInnen nach § 4 Dampfkesselgesetz, Abfallbeauftragte nach § 9 Abfallwirtschaftsgesetz und Gefahrgutbeauftragte nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz
Unsere Forderungen
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist das einzige betriebliche Forum, welches die AkteurInnen des betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutzes gezielt versammelt. Der strukturierte Rahmen ermöglicht die Diskussion von aktuellen bzw zukünftig anstehenden Themen, gewährleistet gemeinsame Lösungen von betrieblichen Fragestellungen sowie die zeit- und praxisnahe Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Nicht zuletzt stellt er durch „kurze Wege“ den notwendigen Informationsfluss von oben nach unten und umgekehrt sicher
Der ASA ist damit für alle Betriebsgrößen und Branchen im Sinne einer Sicherheits- und Gesundheitsdrehscheibe hervorragend geeignet. Anders als in Deutschland, ist jedoch in den österreichischen Klein- und Mittelbetrieben bis dato noch kein ASA vorgesehen.
Um auch in Klein – und Mittelbetrieben den ArbeitsnehmerInnenschutz effektiv und effizient zu strukturieren ist auch in diesen ein ASA vorzusehen.
- In § 88 ASchG ist der ASA als Sicherheits- und Gesundheitsdrehscheibe auch in Klein- und Mittelbetrieben zu etablieren. Dieser ist bei mehr als 20 ArbeitnehmerInnen zu errichten und hat mindestens 4mal im Jahr zu tagen. Die genannte Schlüsselzahl und das Sitzungsintervall sind dem deutschen Niveau anzugleichen (vgl § 11 ASiG)
Unsere Forderungen
Immer wieder sind ArbeitnehmerInnen unnötigen und/oder vermeidbaren Risiken im Betrieb ausgesetzt. Daraus resultieren ein erhöhtes Gefahrenpotential für die Beschäftigten und potentielle zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für den/die ArbeitgeberIn bei einem hieraus resultierenden Arbeitsunfall. Beschäftigte, die an ihrem Arbeitsplatz einer Gefahren ausgesetzt sind, müssen das Recht erhalten ihre Gesundheit durch Verweigerung der Leistung zu schützen.
- Konkretisierung des Leistungsverweigerungsrechts von ArbeitnehmerInnen beispielsweise bei fehlenden technischen Prüfungen von Arbeitsmitteln, wenn kein Ersatz durch ungefährlichere Arbeitsstoffe erfolgt oder bei mangelhafter, schadhafter, nicht geeigneter oder fehlender persönlicher Schutzausrüstung