Bin ich neuer Selbst­ständiger?

Manchmal ist die Unterscheidung zwischen freien DienstnehmerInnen und neuen Selbstständigen schwierig.

Was macht neue Selbstständige aus? 

  • Neue Selbstständige haben keinen Gewerbeschein, erzielen aber trotzdem betriebliche Einkünfte auf Werkvertrag-Basis
  • Sie verwenden dabei im Wesentlichen eigene Betriebsmittel (Computer, Werkzeug etc.)
  • Sie sind nicht anderswo aufgrund dieser Tätigkeit sozialversichert (z.B. durch eine Anstellung)

Kriterien für einen Werkvertrag

  • neue Selbstständige schulden den Auftraggeber:innen ein konkretes Werk
  • Anspruch auf Entgelt hängt vom Arbeitserfolg ab
  • Verwendung eigener Betriebsmittel
  • jederzeitige Vertretungsmöglichkeit und keine persönliche Arbeitspflicht
  • keine Bindung des Auftragnehmers an Arbeitszeit und Arbeitsort
  • Haftung für die erbrachte Leistung

Ab wann entsteht Sozialversicherungspflicht?

Als neue/r Selbstständige/r müssen Sie erst dann Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zahlen, wenn Sie die Gewinngrenze für die selbstständige Tätigkeit überschreiten. Im Jahr 2024 liegt die Grenze bei 6.221,28 Euro pro Jahr.

Meldepflicht für neue Selbstständige

Neue Selbständige müssen sich, wenn sie die Versicherungsgrenze überschreiten, selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS) melden. Dazu verwenden Sie bitte das Formular „Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“.

Achtung

Als neue/r Selbstständige/r sind Sie kein AK Mitglied und können daher die Leistungen der Arbeiterkammer nicht in Anspruch nehmen. 

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