Freier Dienstvertrag
Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Abfertigung und vieles mehr – Expert:innen der AK beantworten die häufigsten Fragen zum freien Dienstvertrag.
Manchmal ist die Unterscheidung zwischen freien DienstnehmerInnen und neuen Selbstständigen schwierig.
Als neue/r Selbstständige/r müssen Sie erst dann Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zahlen, wenn Sie die Gewinngrenze für die selbstständige Tätigkeit überschreiten. Im Jahr 2024 liegt die Grenze bei 6.221,28 Euro pro Jahr.
Neue Selbständige müssen sich, wenn sie die Versicherungsgrenze überschreiten, selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS) melden. Dazu verwenden Sie bitte das Formular „Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“.
Als neue/r Selbstständige/r sind Sie kein AK Mitglied und können daher die Leistungen der Arbeiterkammer nicht in Anspruch nehmen.
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