Studis mit nichtselbständiger Arbeit
Ab 12.756 € Jahreseinkommen gilt die Steuerpflicht. Auch bei niedrigeren Einkommen kann die Arbeitnehmer:innenveranlagung Steuergutschriften bringen.
Sie studieren und beziehen zumindest einen Teil Ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit? Dann beginnt die Steuerpflicht erst ab einem Jahreseinkommen von 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro). Ansonsten beginnt die Einkommensteuer bereits ab einem Jahreseinkommen von 12.816 Euro (Wert 2024; 2023: 11.693 Euro).
Wenn Sie neben dem Studium während des Jahres Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus betrieblicher Tätigkeit haben, müssen Sie bei Überschreiten der Einkommensgrenze (13.981 Euro in 2024 bzw. 12.756 Euro in 2023) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dazu müssen Sie das Formular E 1 bzw. die Beilage E 1a oder E 1a-K verwenden - die Arbeitnehmer:innenveranlagung geht sozusagen in der Einkommensteuererklärung auf und kann daher nicht zusätzlich gemacht werden.
Bei einer Kombination gibt es für Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit einen Freibetrag von 730 Euro jährlich. Das bedeutet, dass wenn der Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit nicht mehr als 730 Euro beträgt, keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Liegt der Gewinn zwischen 730 Euro und 1.460 Euro kommt eine Einschleifregelung zum Tragen, die bewirkt, dass nicht der gesamte Gewinn steuerpflichtig ist. Diese Einschleifregelung wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Bei einer Kombination aus nichtselbständiger und betrieblicher Tätigkeit kann die Negativsteuer geltend gemacht werden. Die Negativsteuer wird vom Finanzamt berücksichtigt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Daher empfiehlt es sich manchmal freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um die Negativsteuer zu erhalten, auch wenn eigentlich auf Grund des Jahreseinkommens keine Steuererklärungspflicht vorliegt. Die Negativsteuer errechnet sich aber nur anhand der Sozialversicherungsbeiträge für die nichtselbstständige Arbeit.
Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.
Die Jahreseinkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit werden dem Finanzamt automatisch mit dem Jahreslohnzettel übermittelt. Bei freien Dienstverträgen und teilweise auch bei Werkverträgen gibt es eine Mitteilungsverpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an das Finanzamt über die Höhe der während des Jahres ausbezahlten Honorare. Dennoch muss der Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit selbst ermittelt und bei Überschreiten der Steuergrenze dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden.
Wenn verschiedene Beschäftigungsformen zusammenkommen, müssen Sie hinsichtlich Sozialversicherung Folgendes beachten:
Durch die Sozialversicherungspflicht bei freien Dienstverträgen und Werkverträgen besteht auch Kranken- Pensions- und Unfallversicherungsschutz. Bei freien Dienstverträgen besteht auch Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Insolvenzausfallsgeld. Freie Dienstnehmer:innen sind auch Arbeiterkammermitglieder.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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