Studenten: Werk- oder freier Dienstvertrag?
Beim Jobben auf Honorarbasis entstehen betriebliche Einkünfte. Ab einem bestimmten Einkommen müssen sie versteuert werden. Welche Regeln gelten dabei?
Sie studieren und haben nebenbei unterschiedliche Jobs? Wenn Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, beginnt die Steuerpflicht 2026 grundsätzlich erst ab einem Jahreseinkommen von 14.769 Euro (2025: 14.517 Euro). Ohne Einkünfte aus einem Dienstverhältnis liegt die allgemeine Steuergrenze 2026 bei 13.539 Euro (2025: 13.308 Euro).
Haben Sie im selben Jahr Einkünfte aus einem Dienstverhältnis und aus einer betrieblichen Tätigkeit, etwa aus einem Werkvertrag, müssen Sie bei Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Dafür verwenden Sie das Formular E 1 sowie – je nach Tätigkeit – die Beilage E 1a oder E 1a-K. Eine zusätzliche Arbeitnehmer ist nicht notwendig: Sie ist in der Einkommensteuererklärung bereits enthalten.
Für betriebliche Einkünfte gibt es bei dieser Kombination einen Freibetrag von 730 Euro pro Jahr.
Beträgt der Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit höchstens 730 Euro, löst er für sich genommen keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung aus. Liegt der Gewinn zwischen 730 und 1.460 Euro, gilt eine Einschleifregelung. Dadurch ist nicht der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Gut zu wissen: Die Einschleifregelung berücksichtigt das Finanzamt automatisch.
Auch bei einer Kombination aus nichtselbstständiger und betrieblicher Tätigkeit kann eine Negativsteuer zustehen.
Daher kann sich eine freiwillige Einkommensteuererklärung lohnen, selbst wenn keine Erklärungspflicht besteht. Ob und in welcher Höhe eine Negativsteuer zusteht, hängt insbesondere von den Sozialversicherungsbeiträgen aus der nichtselbstständigen Beschäftigung ab.
Die Einkünfte aus einem Dienstverhältnis werden dem Finanzamt automatisch über den Jahreslohnzettel übermittelt.
Auch bei freien Dienstverträgen und teilweise bei Werkverträgen bestehen Mitteilungspflichten der Auftraggeber über ausbezahlte Honorare.
Den Gewinn aus einer betrieblichen Tätigkeit müssen Sie dennoch selbst ermitteln und – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – in der Einkommensteuererklärung angeben.
Treffen mehrere Beschäftigungsformen zusammen, kann auch bei der Sozialversicherung eine Nachzahlung oder zusätzliche Versicherungspflicht entstehen.
Werden die monatlichen Entgelte zusammengerechnet und überschreiten sie die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2026, besteht Sozialversicherungspflicht.
Liegt ein einzelner Bezug bereits über der Geringfügigkeitsgrenze, werden die Beiträge in der Regel laufend abgezogen. Liegt dagegen ein Bezug darunter, kann es später zu einer Beitragsvorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) kommen.
Bei einer Kombination aus echtem oder freiem Dienstverhältnis und Werkvertrag wird die selbstständige Tätigkeit ab einem Gewinn von 6.613,20 Euro im Kalenderjahr 2026 sozialversicherungspflichtig.
Kommt es wegen mehrerer Beschäftigungen zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die ÖGK, müssen Studierende nicht vorab selbst tätig werden. Sie können die Beitragsvorschreibung der ÖGK abwarten.
Wer Nachzahlungen vermeiden möchte, kann sich jedoch freiwillig an die ÖGK wenden und um eine monatliche Beitragsvorschreibung ersuchen.
Entsteht aufgrund eines Werkvertrags eine Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), sollte nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids eine Meldung an die SVS erfolgen. So lassen sich mögliche Zuschläge oder Strafzahlungen vermeiden.
Mit der Sozialversicherungspflicht bei freien Dienstverträgen und Werkverträgen besteht grundsätzlich auch Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsschutz.
Freie Dienstnehmer sind darüber hinaus auch arbeitslosenversichert, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt und sind Mitglieder der Arbeiterkammer.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2026 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65