Pflichtveranlagung: Wann muss ich eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen?
Im Regelfall wird eine Arbeitnehmer:innenveranlagung freiwillig beim Finanzamt eingereicht. Unter bestimmten Umständen sind Sie jedoch auch als Arbeitnehmer:in dazu verpflichtet, eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt abzugeben. Man spricht hierbei von einer Pflichtveranlagung.
Anders als bei einer freiwilligen Arbeitnehmer:innenveranlagung haben Sie bei einer Pflichtveranlagung nicht 5 Jahre Zeit. Eine Pflichtveranlagung müssen Sie mit dem Papierformular bis 30. April bzw. mit FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt einreichen.
Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung ist, dass einer der hier genannten Pflichtveranlagungsgründe vorliegt. Außerdem muss Ihr steuerpflichtiges Einkommen die Grenze von 14.769 Euro (Wert 2026; 2025: 14.517 Euro) im Kalenderjahr übersteigen. Ist Ihr Jahreseinkommen niedriger, sind Sie trotz eines Pflichtveranlagungsgrundes erst dann zu einer Arbeitnehmer:innenveranlagung verpflichtet, wenn Sie das Finanzamt dazu auffordert.
Pflichtveranlagungsgründe
Wenn einer der hier genannten Punkte auf Sie zutrifft, handelt es sich um eine Pflichtveranlagung:
- Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten (z.B. bei zwei Beschäftigungen gleichzeitig oder einem Zuverdienst zur Pension).
- Sie haben eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Krankengeld
- Wiedereingliederungsteilzeitgeld
- Rehabilitationsgeld
- Bezüge für Truppenübungen
- Bezüge aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds
- Bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter:innen-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
- Bezüge aus einem Dienstleistungsscheck
- Sie haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. bei Grenzgänger:innen oder für ausländische Pensionen) und diese betrugen mehr als 730 Euro im Kalenderjahr.
- Das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro wurde bei Ihnen bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt, aber Sie haben die Voraussetzungen nicht erfüllt oder der berücksichtigte Betrag steht Ihnen nicht zu.
- Sie haben bei der monatlichen Lohnverrechnung den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag erhalten, obwohl Sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt haben.
- Sie haben in der Lohnverrechnung den Familienbonus Plus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigen lassen.
- Sie haben eine steuerfreie Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligung und/oder eine Mitarbeiter:innen-Prämie von zusammen insgesamt mehr als 3.000 Euro im Kalenderjahr erhalten.
- Sie arbeiten für eine:n Arbeitgeber:in, der:die keine Betriebsstätte in Österreich hat und auch keinen freiwilligen Lohnsteuerabzug vornimmt.
- Der:die Arbeitgeber:in hat Ihnen die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte der öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei ersetzt, aber Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bzw. es wurde ein zu hoher Betrag steuerfrei belassen.
- Sie haben ein Telearbeits-Pauschale von mehr als 300 Euro im Jahr steuerfrei ausbezahlt bekommen.
- Sie haben vorsätzlich gemeinsam mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in die abzuführende Lohnsteuer verkürzt.
- Sie haben eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung als Sportler:in, Betreuer:in usw. erhalten, aber die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, oder ein zu hoher Betrag wurde steuerfrei belassen.
- Sie haben eine steuerfreie Freiwilligenpauschale für eine ehrenamtliche Tätigkeit erhalten und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lagen nicht vor oder es wurde ein zu hoher Betrag steuerfrei belassen.
- Sie haben von dem:der Arbeitgeber:in einen zu hohen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss erhalten oder Sie haben die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt.
- Sie haben aus dem kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung oder das Bewachungsgewerbe in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen oder Sie erfüllen die Voraussetzungen nicht.
- Sie haben Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen.
- Bei Ihnen wurde in der Lohnverrechnung ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder der Zuzugsfreibetrag berücksichtigt.
- Sie haben Bezüge als österreichische:r Abgeordnete:r zum Europäischen Parlament erhalten.
- Sie haben eine Start-Up-Mitarbeiter:innenbeteilung erhalten und es ist dafür keine oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden.
- Nur für ANV 2024: Sie haben den Klimabonus erhalten und Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen beträgt im Jahr 2024 mehr als 66.612 Euro.