Pflichtveranlagung: Wann muss ich eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen?
Im Regelfall wird eine Arbeitnehmer:innenveranlagung
freiwillig beim Finanzamt eingereicht. Unter bestimmten Umständen sind Sie jedoch auch als Arbeitnehmer:in
dazu verpflichtet, eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim
Finanzamt einzureichen. Man spricht hierbei von einer Pflichtveranlagung.
Gründe und Fristen
Während Sie für eine freiwillige
Arbeitnehmer:innenveranlagung fünf Jahre Zeit haben, sind bei einer
Pflichtveranlagung besondere Fristen zu beachten. Welche Frist gilt, hängt vom
zutreffenden Pflichtveranlagungsgrund ab. In manchen Fällen können Sie sogar
warten, bis Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Arbeitnehmer:innenveranlagung
auffordert.
Pflichtveranlagungsgründe
Wenn Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung mit dem Papierformular L1 machen, dann haben Sie in folgenden Fällen bis zum 30. April des Folgejahres dafür Zeit. Wenn Sie FinanzOnline nutzen, dann haben Sie sogar bis 30. Juni des Folgejahres Zeit:
- Sie haben
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug
unterliegen (z.B. bei Grenzgänger:innen oder für ausländische Pensionen) und diese betrugen mehr als 730 Euro im Kalenderjahr.
- Ihnen
wurde in der Personalverrechnung ein zu hohes Pendlerpauschale bzw. ein zu
hoher Pendlereuro verrechnet, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
- Sie haben in der Lohnverrechnung den Familienbonus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigen lassen.
- Sie haben von Arbeitgeber:innen einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss erhalten, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
- Sie haben ein Homeoffice-Pauschale in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen.
- Sie haben Bezüge als österreichische Abgeordnete bzw. österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament erhalten.
- Sie haben steuerfreie Gewinnbeteiligungen oder Teuerungsprämien von zusammen insgesamt mehr als 3.000 Euro im Kalenderjahr erhalten
- Sie haben vorsätzlich gemeinsam mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer verkürzt.
- Ihnen wurden von Arbeitgeber:innen die Kosten für ein Öffi-Ticket für die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz übernommen oder steuerfrei ersetzt, aber die Voraussetzungen sind dafür nicht vorgelegen.
- Sie haben den Anti-Teuerungsbonus erhalten und Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen beträgt mehr als 90.000 Euro
- Sie haben als Sportler:in pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei bezahlt bekommen oder Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen
- Sie haben aus dem kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung oder das Bewachungsgewerbe in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen oder Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen
Bis 30. September des Folgejahres
In folgenden Fällen läuft die Abgabefrist bis 30.
September des Folgejahres, unabhängig davon, ob Sie das Papierformular abgeben
oder FinanzOnline verwenden:
- Sie haben
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge
erhalten (z.B. bei zwei Beschäftigungen gleichzeitig oder einem Zuverdienst zur Pension).
- In der
Personalverrechnung wurde bei Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die
Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Nach Aufforderung
Auf die Aufforderung zur Abgabe einer
Arbeitnehmer:innenveranlagung durch das Finanzamt können Sie warten, wenn einer
der folgenden Gründe vorliegt:
- Sie haben
Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte Bezüge
aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge für einen
Dienstleistungsscheck erhalten.
- Sie haben
Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen.
- Bei Ihnen
wurde in der Personalverrechnung ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder der Zuzugsfreibetrag berücksichtigt.
Einkommensteuererklärung bis 30.
April bzw. 30. Juni des Folgejahres
In manchen Fällen müssen Sie auch als
Arbeitnehmer:in eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Hierfür haben Sie bis zum 30. April bzw. bei der Nutzung von FinanzOnline bis
zum 30. Juni des Folgejahres Zeit:
- Sie haben
neben Ihrem Dienstverhältnis oder Ihrer Pension andere, nicht
lohnsteuerpflichtige Bezüge (z.B. aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen) von mehr als 730 Euro im
Kalenderjahr erhalten.
- Sie haben Kapitaleinkünfte, die nicht der österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegen, von mehr als 22 Euro im Kalenderjahr erhalten.
- Sie
hatten Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine
Immobilienertragssteuer entrichtet wurde.