Fristen für Meldung und Steuererklärung
Sie beginnen als freie:r Dienstnehmer:in zu arbeiten? Innerhalb dieser Fristen müssen Sie sich beim Finanzamt melden und Ihre Steuererklärung abgeben.
Wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag oder aus einem Werkvertrag haben, müssen Sie erst dann Einkommenssteuer zahlen, wenn Ihr Jahresgewinn insgesamt mehr als 13.308 Euro (Wert 2025; 2024: 12.816 Euro) beträgt. Steuerpflichtig ist nur der Gewinn, also die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Der Gewinn wird mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung errechnet, die der Einkommensteuererklärung beizulegen ist (Formular E 1a oder E 1a-K).
Als Betriebseinnahmen gelten:
Erhalten Sie von dem:der Auftraggeber:in Kosten für eine Dienstreise ersetzt, z.B. Einzelfahrscheine für Öffis, Kilometergelder, Taggelder oder Hotelrechnungen, zählen diese Reisekosten nicht zu den Einnahmen.
Bei den Betriebsausgaben ist zwischen den tatsächlichen Betriebsausgaben, die mit einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend gemacht werden, und den pauschalen Betriebsausgaben zu unterscheiden.
Im Rahmen der Vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden dem Finanzamt neben den Einnahmen auch die tatsächlichen Betriebsausgaben mitgeteilt. Es werden also jene Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht, die mit Belegen nachweisbar sind. Als Betriebsausgaben gelten zum Beispiel:
Arbeitsplatzpauschale
Wenn Sie die Tätigkeit aus dem freien Dienstvertrag oder dem Werkvertrag von der eigenen Wohnung aus ausüben, dort aber kein eigenes steuerliches Arbeitszimmer haben, können Sie seit 2022 eine Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgabe absetzen. Die Höhe des Arbeitsplatzpauschales ist abhängig davon, wieviel Sie einer anderen Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung verrichtet wird, verdienen:
Das große Arbeitsplatzpauschale beträgt pro Kalenderjahr 1.200 Euro und steht zu, wenn:
Überschreiten Sie mit den Einkünften aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit diese Einkommensgrenze, erfüllen aber sonst die Voraussetzung, können Sie das kleine Arbeitsplatzpauschale geltend machen.
Im Kalenderjahr, in dem Sie mit der Tätigkeit beginnen oder enden, ist für jedes Monat der Tätigkeit jeweils 1/12 der Pauschale anzusetzen.
Zusätzlich zur kleinen Arbeitsplatzpauschale können Sie ergonomisch geeignete Möbel von bis zu 300 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe absetzen, sofern Sie nicht bereits bei einem echten Arbeitsverhältnis ergonomische Möbel für das Homeoffice absetzen.
Achtung!
Einnahmen sind erst dann steuerpflichtig, wenn sie tatsächlich bei dem:der Empfänger:in eingegangen sind und nicht, wenn die Honorarnote gestellt wird. Das Gleiche gilt für Ausgaben, die erst dann steuerlich abzusetzen sind, wenn sie tatsächlich bezahlt worden sind.
Viele freie Dienstnehmer:innen oder Werkvertragsnehmer:innen haben keine oder nur geringe tatsächliche Betriebsausgaben. Für sie gibt es die Möglichkeit, Betriebsausgaben pauschal anzusetzen. Dadurch wird der steuerpflichtige Gewinn gemindert und Sie müssen weniger Steuer zahlen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Einerseits gibt es die Basispauschalierung und die Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen.
Die Basispauschalierung können Sie geltend machen, wenn Sie mit einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen. Außerdem darf Ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 Euro betragen haben und Sie dürfen nicht buchführungspflichtig sein. Das bedeutet, Sie ermitteln Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht mit einer Bilanz.
Achtung!
Sind die tatsächlichen Betriebsausgaben (z.B. Miete für Büro, Telefon, Werbung, Büroausgaben etc.) höher als das Pauschale, können selbstverständlich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Es gibt eine weitere Möglichkeit Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Die Kleinunternehmer:innenpauschale steht für selbständige Einkünfte und Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu. Unter diese Kategorie fallen in der Regel auch Honorare aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer:in sind. Das bedeutet, dass Ihr Umsatz die Kleinunternehmer:innengrenze von 55.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht übersteigen darf. Überschreiten Sie mit Ihren Umsätzen des gesamten Jahres die Kleinunternehmer:innengrenze (55.000 Euro) um nicht mehr als 10 %, d. h. betragen Ihre Umsätze im gesamten Jahr höchstens 60.500 Euro, können Sie im betreffenden Jahr das Kleinunternehmer:innenpauschale in der Einkommensteuer noch geltend machen. Ab dem Folgejahr steht Ihnen diese Gewinnermittlungsart allerdings nicht mehr zur Verfügung. Übersteigen Ihre Umsätze die Kleinunternehmer:innengrenze von 55.000 Euro um mehr als 10 %, d. h. Ihre Umsätze betragen im Jahr mehr als 60.500 Euro, dann können Sie auch im betreffenden Jahr bereits Ihren einkommensteuerrechtlichen Gewinn nicht mehr mit dem Kleinunternehmer:innenpauschale ermitteln. Sobald Sie jedoch die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen wieder für das ganze Jahr in Anspruch nehmen können, können Sie auch Ihren einkommensteuerrechtlichen Gewinn wieder mit der Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen ermitteln.
Näheres zur Kleinunternehmer:innen-Regelung finden Sie hier.
Wenn Sie für zumindest einen Teil des Jahres umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie auch in der Einkommensteuer das Kleinunternehmer:innenpauschale grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Unter diesen Voraussetzungen bleibt der Anspruch jedoch erhalten:
Für Einnahmen als Gesellschafter- Geschäftsführer:in (gemäß §22, Z2 2. Teilstrich EStG), Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand können Sie pauschale Betriebsausgaben für Kleinunternehmer:innen nicht berücksichtigen lassen.
Was ist ein Dienstleistungsbetrieb?
Was als Dienstleistungsbetrieb gilt, wird in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung definiert.
Wenn Ihre Tätigkeit einer Branche zuzuordnen ist, die in der Verordnung genannt wird, dann handelt es sich um einen Dienstleistungsbetrieb.
In dem Fall stehen Ihnen 20 % als Betriebsausgaben zu.
In allen anderen Fällen erhalten Sie 45 % der Einnahmen als Betriebsausgaben anerkannt.
Mit diesem Pauschale sind sämtliche Betriebsausgaben abgegolten. Zusätzlich können Sie nur folgende Ausgaben geltend machen:
Achtung!
Wenn Sie Ihre Ausgaben mit der Pauschale für Kleinunternehmer:innen geltend machen, können Sie jederzeit auf die tatsächlichen Betriebsausgaben oder die Basispauschalierung wechseln. Allerdings können Sie erst nach 3 Jahren wieder auf die Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen zurückwechseln.
Vom Gewinn, also von den Einnahmen minus der tatsächlichen oder pauschalen Betriebsausgaben, zieht Ihnen das Finanzamt automatisch für einen Gewinn bis zu 33.000 Euro noch einen Gewinnfreibetrag von 15 % ab. Das reduziert Ihre Steuerbemessungsgrundlage und daher auch die zu zahlende Einkommensteuer. Nähere Informationen zum Gewinnfreibetrag finden Sie hier.
Ein Angestellter hat einen Nebenverdienst, wo er monatlich 800 Euro als freier Dienstnehmer erhält. Die Tätigkeit übt er nicht in seiner Wohnung aus, muss jedoch regelmäßig zu seiner Auftraggeberin reisen. Dafür verwendet er sein Klimaticket im Wert von 1.179,30 Euro. Vom Honorar behält die Auftraggeberin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 116,96 Euro ein. Außerdem muss die Auftraggeberin noch Beiträge zur Mitarbeiter:innenvorsorgekasse einzahlen. Diese stellen ebenfalls Einnahmen für den freien Dienstnehmer da, können aber auch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie betragen für diesen freien Dienstnehmer monatlich 12,24 Euro.
Er macht im Rahmen der Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend. Er hat Fortbildungskosten von 956 Euro und Ausgaben für Fachliteratur von 90 Euro. Zusätzlich kann er für seine Reisen zu seiner Auftraggeberin 50 % des Klimatickets geltend machen. Seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lautet:
Honorar | 12 x 800 Euro = 9.600 Euro |
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plus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 12,24 Euro = 146,88 Euro |
Einnahmen gesamt | 9.746,88 Euro |
minus Fortbildungskosten | 956 Euro |
minus Fachliteratur | 90 Euro |
minus einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge | 12 x 116,94 Euro = 1.403,28 Euro |
minus 50% des Klimatickets | 589,65 Euro |
minus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 12,24 Euro = 146,88 Euro |
Gewinn | 6.561,07 Euro |
minus 15 % Gewinnfreibetrag | 6.561,07 Euro x 0,15 = 984,15 Euro |
Steuerpflichtige Einkünfte | 5.576,91 Euro |
Die steuerpflichtigen Einkünfte von 5.576,91 Euro sind in der Einkommensteuererklärung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) einzutragen. Dieser Betrag wird letztendlich gemeinsam mit den Einkünften aus der Anstellung versteuert.
Eine freie Dienstnehmerin hat ein monatliches Honorar vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 2.500 Euro und keine anderen Einkünfte, z.B. aus einer Anstellung. Die Tätigkeit wird ausschließlich im Homeoffice verrichtet. Dafür steht ihr das große Arbeitsplatzpauschale zu. Vom Honorar werden Ihr vom Auftraggeber 439,25 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Zusätzlich zahlt der Auftraggeber noch Beiträge zur Mitarbeiter:innenvorsorgekasse von 38,25 Euro. Sie hat außer der Beiträge zur Sozialversicherung und Mitarbeiter:innenkasse sowie dem Arbeitsplatzpauschale keine weiteren Betriebsausgaben und macht daher die Basispauschalierung von 12 % geltend.
Honorar | 12 x 2.500 Euro =30.000 Euro |
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plus Beiträge zur Mitarbeiter:innenvorsorgekasse | 12 x 38,25 Euro = 459 Euro |
Einnahmen gesamt | 30.459 Euro |
minus pauschale Betriebsausgaben | 30.459 Euro x 0,12 = 3.655,08 Euro |
minus Arbeitsplatzpauschale | 1.200 |
minus einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge | 12 x 439,25Euro = |
minus Beiträge zur Mitarbeiter:innenvorsorgekasse | 12 x 38,25 Euro = 459 Euro |
Gewinn | 19.873,92 Euro |
minus Gewinnfreibetrag | 19.873,92 Euro x 0,15 = 2.981,09 |
Steuerpflichtige Einkünfte | 16.892,83 Euro |
Ihre steuerpflichtigen Einkünfte betragen 16.892,83 Euro. Von diesem Betrag wird ihr die Einkommensteuer vorgeschrieben.
Eine Angestellte erhält neben Ihrem Arbeitsverhältnis noch Einkünfte aus einem Werkvertrag. Die Einnahmen betragen im Jahr 5.000 Euro. Sie verrichtet diese Tätigkeit nicht von zuhause aus, muss jedoch regelmäßig reisen. Sie nutzt dafür die öffentlichen Verkehrsmittel und hat eine Jahreskarte im Wert von 365 Euro. Sie hat keine tatsächlichen Betriebsausgaben und nimmt daher die Pauschale von 20 % für Kleinunternehmer:innen sowie 50% der Jahreskarte in Anspruch.
Honorar = Einnahmen | 5.000 Euro |
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minus 20 % Pauschale für Kleinunternehmer:innen | 5.000 Euro x 0,2 = 1.000 Euro |
minus 50% der Jahreskarte | 182,50 Euro |
Gewinn | 3.817,50 Euro |
Minus 15 % Gewinnfreibetrag | 317,50 Euro x 0,15 = 572,63 Euro |
Steuerpflichtige Einkünfte | 3.244,37 Euro |
Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Werkvertrag betragen 3.244,37 Euro . Diese werden gemeinsam mit den Einkünften aus der Anstellung versteuert.
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