Was ist ein Freibetragsbescheid?

Wer während des Jahres zu viel Steuern zahlt, weil bestimmte Ausgaben (z.B. Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen) bei der monatlichen Steuerberechnung nicht berücksichtigt wurden, kann sich später mit der Ar­beit­nehm­er:­innen­ver­an­lagung (ANV) Geld vom Finanzamt zurückholen.

Aber es gibt auch eine andere Möglichkeit: Mit einem Freibetragsbescheid kann man dafür sorgen, dass man Monat für Monat weniger Lohnsteuer bezahlt, weil diese Ausgaben bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. 

Achtung!

Ein bisschen mehr Geld im Börserl, Monat für Monat, und nicht erst auf die ANV warten müssen: Das klingt sehr fein, der Freibetragsbescheid kann aber auch seine Tücken haben. Wenn Sie nämlich den Freibetrag in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie für das betreffende Jahr eine ANV machen. Wenn Sie weniger steuerrelevante Ausgaben hatten als im Freibetragsbescheid berücksichtigt, müssen Sie Steuern nachzahlen. Bekommen Sie zwar einen Freibetragsbescheid ausgestellt, lassen ihn aber in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigen, sind Sie nicht zur ANV verpflichtet. 


Wie bekomme ich einen Freibetragsbescheid?

Die Grundlage für die Höhe des Freibetragsbescheids bilden bestimmte Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, die bei der ANV berücksichtigt werden. Sie können den Freibetrag im Zuge Ihrer ANV beantragen. Grundsätzlich wird der Freibetrag im Freibetragsbescheid in der Höhe der von Ihnen geltend gemachten Ausgaben ausgestellt. Sie können aber auch einen geringeren Betrag beantragen, wenn Sie bereits wissen, dass sich Ihre Ausgaben verringern werden. Der Freibetragsbescheid wird Ihnen zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid zugeschickt. Der Bescheid gilt immer für das übernächste Kalenderjahr. Das heißt, Sie bekommen gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid 2024 auch den Freibetragsbescheid für das Jahr 2026.

Mitteilung für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber

Außerdem wird Ihnen eine Mitteilung zur Vorlage an den:die Arbeitgeber:in geschickt. Diese Mitteilung können Sie in Ihrer Personalabteilung abgeben, müssen es aber nicht. Die Abgabe der Mitteilung bewirkt, dass beim monatlichen Lohnsteuerabzug im übernächsten Jahr vorläufig derselbe Betrag an steuermindernden Ausgaben berücksichtigt wird wie zwei Jahre davor. In diesem Fall sind Sie für das betreffende Jahr aber auch verpflichtet, eine ANV zu beantragen und dem Finanzamt nachzuweisen, wie hoch Ihre Kosten tatsächlich waren.

Beispiel

In der ANV 2024 werden Fortbildungskosten von 600 Euro geltend gemacht. Wird ein Freibetragsbescheid beantragt, wird gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid 2024 auch ein Freibetragsbescheid für 2026 mitgeschickt. Auf diesem Freibetragsbescheid wird ein jährlicher Freibetrag in Höhe der Abschreibung von 2024, d.h. 600 Euro, ausgewiesen. Ein Zwölftel davon, das sind 50 Euro, können von der monatlichen Lohnsteuerbemessungsgrundlage lohnsteuermindernd bei der Lohnverrechnung abgezogen werden. Dafür ist die mit dem Freibetragsbescheid mitgeschickte Mitteilung für den:die Arbeitgeber:in in der Personalabteilung abzugeben.

Arbeitnehmer:innenveranlagung ist Pflicht!

Wenn Sie bei dem:der Arbeitgeber:in die Mitteilung über den Freibetrag abgegeben haben, sind Sie nach Aufforderung des Finanzamts verpflichtet, die ANV zu machen – damit wird überprüft, ob Ihr Freibetrag tatsächlich die angenommene Höhe erreicht hat.

Die Pflichtveranlagung tritt erst dann ein, wenn Sie die Mitteilung über den Freibetrag tatsächlich bei dem:der Arbeitgeber:in einreichen und dieser den Freibetrag in der Lohnverrechnung steuermindernd berücksichtigt.


Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Frau mit Taschenrechner

Steuertipps - So holen Sie sich Geld zurück.

Von A wie Adoptionskosten bis Z wie Zahn­behandlungskosten. Vom Familienbonus, der Pendlerpauschale und was sie vom PC-Kauf abschreiben können.

Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Allgemeines zur Arbeit­nehmer­ver­an­lag­ung

Welche Arten und Wege gibt es? Wann ist der "Steuer­aus­gleich" frei­willig, wann ver­pflicht­end? So holen Sie sich Ihr Geld vom Fin­anz­amt zu­rück.

An­träge an das Fin­anz­amt

Falsch be­rechnet­er Ein­kommen­steuer­be­scheid? Zu­rück­zieh­en der Ver­an­lag­ung? Er­klär­ung­en und Muster­briefe zu An­träg­en für diese und viele weitere Fälle.

  • © 2025 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz