Kündig­ung bei freien Dienst­nehmer­:innen

Auch bei freien Dienstverträgen gibt es Kündigungsfristen – egal, ob Sie selbst kündigen oder sich Ihre Dienstgeberin oder Ihr Dienstgeber von Ihnen trennen will.

Kündigungsfrist

Auch bei freien Dienstverhältnissen muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Das heißt, zwischen Ausspruch oder Zugang der schriftlichen Kündigung und dem letzten Tag des freien Dienstverhältnisses muss eine bestimmte Zeit liegen. Wie lang die Kündigungsfrist ist, hängt von der individuellen Vereinbarung ab. Diese muss im Dienstzettel vermerkt sein.

Seit 1.10.2021 gelten auch für freie Dienstverhältnisse die Bestimmungen des neuen § 1159 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Seitdem können freie Dienstnehmer:innen nur mehr nach den Kündigungsbestimmungen für Angestellte kündigen und gekündigt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, können freie Dienstnehmer:innen ihr Dienstverhältnis jeweils zum Monatsletzten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Wann ist die Kündigung gültig?

Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin zugegangen ist – das heißt, wenn Sie ihm oder ihr gesagt haben, dass Sie kündigen; oder wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber Ihr Kündigungsschreiben erhält.

Tipps für Selbstkündigung

  • Kündigen Sie schriftlich – aus Beweisgründen! 
    Lassen Sie sich das Datum der Übergabe auf einer zweiten Ausfertigung bestätigen, falls Sie das Kündigungsschreiben persönlich überbringen.
     
  • Dauer des Postwegs berücksichtigen! 
    Wenn Sie die Kündigung mit der Post schicken, ist die Kündigung nicht mit dem Absenden wirksam, sondern mit dem Tag, an dem der Brief beim Dienstgeber oder der Dienstgeberin einlangt.  

Tipp

Eine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihre Dienstgeberin oder Ihr Dienstgeber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie - aus Beweisgründen - unbedingt schriftlich festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kündigungstermin Ihnen genannt wurde. Dann kann Ihnen nicht vorgeworfen werden, dass Sie keine Dienstleistungen mehr erbracht haben.

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