Steuer­gut­schrift bei niedrig­em Ein­komm­en

Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, können sich vom Finanzamt die Negativ­steuer zurückholen. Vor­aus­setz­ung ist, dass sie Sozialversicherung zahlen.

Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter:innen, Pflicht­prak­ti­kant­:innen oder Pensionist:innen mit einer geringen Pension zu. Aber auch auf geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung optieren oder nachträglich einen Sozial­ver­sicher­ungs­bei­trag einzahlen müssen.

Achtung!

Freie Dienst­nehmer­:innen und Werkvertragsnehmer:innen haben keinen An­spruch auf eine Negativsteuer auf ihre bezahlten Sozialversicherungsbeiträge.


Pendlerzuschlag

Arbeitnehmer:innen, die die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen, deren Ein­kommen aber unterhalb der „Steuergrenze" liegt, erhalten eine er­höhte Negativsteuer. 

Negativsteuer für Beschäftigte mit Lohnsteuerabzügen

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es auch für Arbeitnehmer:innen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer, den sogenannten SV-Bonus. Dieser wird in Form des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag gewährt, der unter der Steuergrenze auch als Negativsteuer ausbezahlt wird. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird zwischen bestimmten Einkommensgrenzen gleichmäßig auf Null reduziert. Erst wenn das Einkommen einen gewissen Betrag überschreitet, gibt es keinen SV-Bonus mehr. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.

JahrZuschlag zum VerkehrsabsetzbetragReduktion des Zuschlags auf Null Euro bei Einkommen zwischen
2020400 Eurozwischen 15.500 Euro und 21.500 Euro
2021 und 2022650 Euro
zwischen 16.000 Euro und 24.500 Euro
2023684 Eurozwischen 16.832 Euro und 25.774 Euro
2024752 Eurozwischen 18.499 Euro und 28.326 Euro

Die Einkommensgrenzen und die Höhe des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag werden jährlich erhöht.

Teuerungsabsetzbetrag für 2022:

Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen erhalten einmalig für 2022 zusätzlich zum Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag noch einen Teuerungsabsetzbetrag über die ANV. Dieser beträgt 500 Euro bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro. Darüber hinaus wird er bis zu einem Einkommen von 24.500 Euro gleichmäßig auf Null verringert. Für Pensionist:innen, die 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung bei der Pensionsauszahlung erhalten, steht bis zu Pensionsbezügen von 20.500 Euro ebenfalls ein Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro zu. Bei höheren Pensionsbezügen verringert sich der Teuerungsabsetzbetrag für PensionistInnen bis zu Bezügen von 25.500 Euro gleichmäßig auf Null.

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag müssen nicht gesondert beantragt werden, sondern werden automatisch berücksichtigt.

So hoch ist die Negativsteuer

JahrArbeitnehmer:innen ohne PendlerpauschaleArbeitnehmer:innen mit PendlerpauschalePensionist:innen
Anteil SV Max. Anteil SV Max. Anteil SV Max.
bis 2019 50 % 400 Euro 50 % 500 Euro 50 % 110 Euro
2020 50 % 800 Euro 50 % 900 Euro 75 % 300 Euro
 2021 55 %  1.050 Euro 55 % 1.150 Euro 80 % 550 Euro
202270 %1.550 Euro70 %1.610 Euro100 %550 Euro bzw. 1.050 Euro*
202355 %1.105 Euro55 %1.250 Euro80 %579 Euro
202455 %1.215 Euro55 %1.331 Euro80 %637 Euro
*) bei Teuerungsabsetzbetrag

Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es 

  • für Alleinverdienende und
  • für Alleinerziehende, die wenig verdienen: Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Allein­er­zieher­ab­setz­be­trag nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, er­halten Sie diesen vom Finanzamt aus­be­zahlt.

Dieser Betrag ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die ständig in Österreich leben und für die Sie mehr als 6 Monate im be­treff­end­en Jahr Familienbeihilfe beziehen.

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag betragen:

Für ein KindFür 2 KinderZusätzlich für jedes weitere Kind
bis 2022494 Euro669 Euro+ 220 Euro
2023520 Euro704 Euro+ 232 Euro
0242572 Euro774 Euro+ 255 Euro

Die Negativsteuer für den Alleinverdiener- und Allein­er­zieher­ab­setz­betrag steht auch freien Dienstnehmer:innen oder Werkvertragnehmer:innen zu, wenn sie die Voraussetzungen er­füllen.

Kindermehrbetrag statt Familienbonus,

Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:

Was gilt ab 2022 bzw. ab 2024:

Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, z.B. aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
  • Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner verdient auch so wenig, dass auch hier der Familienbonus keine Auswirkung hat.

Der Kindermehrbetrag beträgt ab 2022 bis zu 550 Euro pro Kind. Ab 2024 erhalten Sie sogar bis zu 700 Euro pro Kind.

Was gilt bis 2021: 

Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.

Antrag stellen!

  • Benutzen Sie für den Antrag das Formular L 1 (Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lagung).
  • Es genügt, die persönlichen Daten anzugeben.
  • Haben Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder Kindermehrbetrag, dann kreuzen Sie den zustehenden Absetzbetrag an.

Tipp

Sie können die Negativsteuer nach Ablauf eines Kalenderjahres rückwirkend be­an­tragen - für maximal 5 Jahre.

Ein Beispiel:
Im Jahr 2024 können Ar­beit­nehmer­Innen noch die Negativsteuer für das Jahr 2019 beantragen.)


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