Arbeitsverhältnis & Werkvertrag

Wie ist das eigentlich mit Steuer und Sozialversicherung, wenn Sie angestellt sind und gleichzeitig auf Werkvertragsbasis dazuverdienen? Hier ein Überblick.

Steuerliche Auswirkungen

Einkünfte aus Werkverträgen zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen aus allen Arbeits­ver­hältnissen über 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro) im Kalenderjahr können Sie

  • bis zu 730 Euro Gewinn im Kalenderjahr aus einer selbständigen Tätigkeit steuerfrei dazuverdienen.

  • Zwischen 730 Euro und 1.460 Euro im Kalenderjahr muss der Gewinn aus dem Werkvertrag zwar in voller Höhe angegeben werden, aber nicht der gesamte Zuverdienst ist steuerpflichtig, sondern nur der Anteil, der 730 Euro übersteigt. Dieser Betrag wird verdoppelt und dann zum steuerpflichtigen Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis hinzugerechnet.

  • Ab einem Gewinn von mehr als 1.460 Euro im Kalenderjahr ist dieser gemeinsam mit den Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis voll steuerpflichtig.

Beispiel

Eine Angestellte erzielt neben Ihrer Vollzeitbeschäftigung noch einen Gewinn von 1.000 Euro im Jahr aus einem Werkvertrag. Da sie mit ihrer Anstellung bereits mehr als 13.981 Euro verdient und die Einkünfte aus dem Werkvertrag mehr als 730 Euro ausmachen, muss sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt angeben. Dort gibt sie bekannt, dass sie 1.000 Euro an selbstständigen Einkünften erzielt hat. Aufgrund der Einschleifregelung werden aber nicht die vollen 1.000 Euro versteuert, sondern nur das Doppelte des Betrags, der über 730 Euro liegt.

So wird der steuerpflichtige Anteil berechnet:

  • 1.000 Euro – 730 Euro = 270 Euro
  • 270 Euro x 2 = 540 Euro
  • 540 Euro sind also gemeinsam mit dem Lohn steuerpflichtig

Auch wenn sie bei der Einkommensteuer 1.000 Euro als selbstständige Einkünfte angibt, versteuert das Finanzamt davon nur 540 Euro gemeinsam mit den Löhnen oder Gehältern aus ihrer Anstellung. 

Auswirkungen bei der Sozialversicherung

Ein Einkommen als Neue Selbstständige müssen Sie bei der Sozial­ver­sicher­ungs­an­stalt der Selbstständigen (SVS) melden. Wenn der Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Gewinngrenze von 6.221,28 Euro (für 2024) im Kalenderjahr nicht überschreitet, werden Sie aber nicht sozial­ver­sicher­ungs­pflichtig.

Auf dem Meldeformular der SVS können Sie ankreuzen, dass Sie unter der Sozialversicherungsgrenze bleiben. Sollten Sie dann doch die Grenze überschreiten, müssen Sie die Beiträge nachzahlen. Wenn Sie über die Grenze kommen und nicht gemeldet haben, kommt zu den Beiträgen noch ein Beitragszuschlag von 9,3 % hinzu.

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?

Bei Werkverträgen mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sind 2023 18,5 % für die Pensionsversicherung, 6,8 % für die Kranken­ver­sicher­ung, 1,53 % des Gewinnes für die Betriebliche Mitarbeiter und Selbst­ständigen­vor­sorge und ein pauschalierter Betrag für die Unfallversicherung von 11,35 Euro pro Monat an die SVS abzuführen.

Was Sie dem Finanzamt melden müssen

Andere Einkünfte neben einem Arbeitsverhältnis, also auch dem Gewinn dem Werkvertrag, von maximal 730 Euro müssen beim Finanzamt nicht angegeben werden. Und zwar unabhängig davon, wie viel Sie bei Ihrem Arbeitsverhältnis verdienen. In diesem Fall können Sie regulär eine Arbeitnehmer:innenveranlagung einreichen.

Liegt Ihr Gewinn jedoch über 730 Euro, gibt es 2 Varianten:

  1. Ihr Gesamteinkommen aus dem Arbeitsverhältnis und dem Werkvertrag beträgt zusammen mehr als 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro):

    Dann müssen Sie bis 30. April des Folgejahres (bzw. bis 30. Juni bei Einreichung über FinanzOnline) eine Einkommensteuererklärung abgeben
     
  2. Ihr Gesamteinkommen beträgt weniger als 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro):

    Dann müssen Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Unter Umständen zahlt es sich jedoch aus, eine Einkommensteuer freiwillig zu machen, da eventuell aufgrund des Arbeitsverhältnisses eine Negativsteuer erstattet werden kann. Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier

Ein Beispiel

Ein Arbeitnehmer verdient zusätzlich zu seinem Bruttolohn von 2.000 Euro im Monat nach Abzug aller betriebsbedingten Ausgaben monatlich 700 Euro über Werkverträge dazu. Sein zu versteuerndes Einkommen (=Gewinn) aus selbstständiger Tätigkeit macht also insgesamt 8.400 Euro jährlich aus. Damit muss er sich auch bei der SVS anmelden und eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben:

Für die Berechnung der Sozialversicherung gilt 2024:

Pensionsversicherung  8.400 Euro x 0,185 = 1.554 Euro
Krankenversicherung  8.400 Euro x 0,068 = 571,20 Euro
Selbstständigenvorsorge 8.400 Euro x 0,0153 = 128,52 Euro
Unfallversicherung 10,97 Euro x 12 = 136,20 Euro
Summe = 2.389,92 Euro 

Damit sind also 2.389,92 Euro an die SVS abzuführen. Dieser Betrag reduziert im Jahr, in dem er bezahlt wird, die Steuerbemessungsgrundlage zusätzlich zu den betriebsbedingten Ausgaben.

Für die Berechnung der Steuer bedeutet das:

8.400 Euro - 2.389,92 Euro = 6.010,08 Euro

Die 6.010,08 Euro werden mit dem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis gemeinsam voll versteuert.

Tipp: Gewinnermittlung

Wie können Sie den Gewinn ermitteln? Was kann steuerlich abgesetzt werden? Wie füllt man die Beilage zur Einkommenssteuererklärung aus? Die AK bietet dazu zahlreiche Tipps und Infos für freie Dienst­nehmer:­innen und Werk­ver­trags­nehmer:innen - steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleich­gestellt!

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