Steuerrecht
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Wenn Sie als freie/r DienstnehmerIn ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, sind Sie seit 1.1.2008 auch arbeitslosenversichert. Sie bekommen Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre 52 Wochen Arbeitslosenbeiträge einbezahlt haben.
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus den monatlichen Beitragsgrundlagen ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie einen Ergänzungsbetrag, und zwar dann, wenn der Grundbetrag niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz ist. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz, wobei der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag 60% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.
Kinder werden beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Jede zuschlagsberechtigte Person bekommt einen Familienzuschlag, der täglich € 0,97 beträgt. Außerdem haben Sie unter Umständen Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, wenn der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz, wobei der Grundbetrag, der Ergänzungsbetrag und die Familienzuschläge 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.
Ausführliche Informationen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes finden Sie aber auf der Homepage des AMS.
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