Sozialversicherungsbeiträge für Freie
Bin ich versichert? Wie hoch sind meine Beiträge zur Sozialversicherung, wie viel zahlt der Arbeitgeber? Auf welche Leistungen habe ich Anspruch?
Ab 2025 gelten Sie als „Kleinunternehmer:in“, wenn Ihre inländischen Umsätze im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht mehr als 55.000 Euro jährlich betragen. Zu den Umsätzen zählen Ihre Einnahmen als freie:r Dienstnehmer:in und Neue:r Selbstständige:r, aber auch Einnahmen aus anderen unternehmerischen Tätigkeiten, z.B. Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft. Für die Frage, ob Sie die Umsatzgrenze überschreiten, ist der Gesamtumsatz pro Jahr maßgeblich.
Unter Umsätze versteht man die Einnahmen ohne Umsatzsteuer und vor Abzug allfälliger beruflicher Ausgaben (z.B. Sozialversicherungsbeiträge).
Als Kleinunternehmer:in sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, aber auch keine Vorsteuer abziehen dürfen, wenn Sie eine Investition oder dergleichen tätigen.
Achtung!
Als Kleinunternehmer:in dürfen Sie auf Ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausweisen! Tun Sie es dennoch, müssen Sie die Umsatzsteuer jedenfalls an das Finanzamt abführen. Und zwar auch dann, wenn Ihr Umsatz vielleicht weit unter der 55.000-Euro-Grenze liegt.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Das kann dann sinnvoll sein, wenn Sie z.B. hohe Investitionen oder betriebliche Ausgaben hatten und dafür die Vorsteuer geltend machen wollen. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass Sie der Regelbesteuerung unterliegen wollen.
Achtung!
Der Verzicht auf die Umsatzsteuer-Befreiung ist für fünf Jahre bindend. Sie müssen in der Folge die Umsatzsteuer, die auf Ihren Honorarnoten ausgewiesen ist, an das Finanzamt abführen. Zudem sind Sie dann verpflichtet, vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung und einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Wenn Sie als freie:r Dienstnehmer:in bzw. Neue:r Selbständige:r in einem Kalenderjahr die Kleinunternehmer:innengrenze (55.000 Euro) um nicht mehr als 10 % überschreiten, d.h. Sie im Jahr weniger als 60.500 Euro an Umsätzen erzielen, bleiben im betreffenden Jahr alle Umsätze umsatzsteuerfrei. Ab dem Folgejahr gilt allerdings für Sie die Kleinunternehmer:innenregelung nicht mehr und Sie sind dann auch mit geringen Umsätzen umsatzsteuerpflichtig. Sobald die Grenze zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht überschritten wird, kann ab dem zweiten Jahr die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen wieder in Anspruch genommen werden.
Beispiel
Oliver hat im Jahr 2025 Umsätze von 60.000 Euro. Damit überschreitet er die Kleinunternehmer:innengrenze um weniger als 10 % und seine gesamten Umsätze von 2024 bleiben umsatzsteuerfrei. Im Jahr 2026 hat er nur Umsätze von 30.000 Euro. Obwohl er 2026 unter der Kleinunternehmer:innengrenze (55.000 Euro) bleibt, ist er jedoch mit diesen 30.000 Euro umsatzsteuerpflichtig, da er im Jahr 2025 die Grenze überschritten hat. Im Jahr 2027 werden seine Umsätze 40.000 Euro betragen. Da er nun an den zwei aufeinanderfolgenden Jahren, 2025 und 2026, unter 55.000 Euro bleibt, ist er ab 2027, dem zweiten Jahr, als Kleinunternehmer wieder umsatzsteuerfrei.Überschreiten Sie die Grenze von 55.000 Euro um mehr als 10 %, d.h. betragen Ihre Umsätze im betreffenden Jahr mehr als 60.500 Euro, so sind alle Umsätze ab Überschreitung der Kleinunternehmer:innengrenze (d.h. 55.000 Euro) bereits im betreffenden Jahr umsatzsteuerpflichtig. Die bisher im Jahr erzielten Umsätze bleiben jedoch umsatzsteuerfrei.
Beispiel
Fiona ist freie Dienstnehmerin und hat mit ihren Honoraren im Oktober die Grenze von 55.000 Euro überschritten. Auf das ganze Jahr gerechnet betragen ihre Honorare 70.000 Euro. Damit überschreitet sie auch die Toleranzgrenze von 10 %. Alle Umsätze ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Grenze von 55.000 Euro überschritten hat, d.h. alle Umsätze ab Oktober, sind daher umsatzsteuerpflichtig.
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