Freier Dienstvertrag
Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Abfertigung und vieles mehr – Expert:innen der AK beantworten die häufigsten Fragen zum freien Dienstvertrag.
Viele Studierende arbeiten auf Honorarbasis – etwa mit freiem Dienstvertrag oder Werkvertrag. Steuerlich erzielen sie damit betriebliche Einkünfte. Entscheidend ist daher nicht die Höhe der Einnahmen, sondern der Gewinn: Einnahmen minus Betriebsausgaben.
Im Steuerrecht wird zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag grundsätzlich nicht unterschieden. Steuerpflichtig ist der erzielte Gewinn.
Eine Einkommensteuererklärung ist abzugeben, wenn das Jahreseinkommen den steuerfreien Betrag übersteigt. Dieser liegt bei:
Die Einkommensteuer wird nicht vom Auftraggeber abgezogen. Studierende müssen sich daher selbst um die Einkommensteuer und – falls erforderlich – auch um die Umsatzsteuer kümmern.
Die Einkommensteuererklärung wird beim Finanzamt Österreich mit dem Formular E 1 samt Beilage E 1a bzw. E 1a-K eingereicht.
Besteuert wird nur der Gewinn. Deshalb lohnt es sich, Belege für beruflich veranlasste Ausgaben laufend zu sammeln.
Als Betriebsausgaben kommen etwa Kosten infrage, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen. Auch Aufwendungen für ein Studium können absetzbar sein, wenn es sich steuerlich um eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung handelt.
Auch Fahrtkosten können berücksichtigt werden. Fahrkarten sollten daher aufbewahrt beziehungsweise berufliche Fahrten dokumentiert werden.
Wer nur geringe tatsächliche Betriebsausgaben hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung nutzen. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz der Einnahmen ohne Einzelnachweis als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Bei der Basispauschalierung können grundsätzlich 6 % oder 15 % der Einnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Für 2026 gilt die Pauschalierung, wenn die maßgeblichen Einnahmen des Vorjahres höchstens 420.000 Euro betragen haben. Für 2025 lag die Grenze bei 320.000 Euro; der höhere Pauschalsatz betrug 13,5 %.
Bestimmte Ausgaben können zusätzlich berücksichtigt werden, etwa:
Eine weitere Möglichkeit ist die Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass im gesamten Jahr die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllt sind.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen:
Zusätzlich können insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitsplatzpauschale sowie unter bestimmten Voraussetzungen 50 % der Kosten eines Öffi-Tickets berücksichtigt werden.
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier.
Vom ermittelten Gewinn kann zusätzlich ein Gewinnfreibetrag abgezogen werden.
Der Grundfreibetrag beträgt 15 % des Gewinns, maximal jedoch 4.950 Euro.
Bei einem Gewinn von mehr als 33.000 Euro kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag möglich sein. Dafür müssen entsprechende begünstigte Investitionen getätigt werden.
Nähere Informationen zum Gewinnfreibetrag finden Sie in diesem Artikel.
Wer die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt und die Umsatzgrenze von 55.000 Euro nicht überschreitet, muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer verrechnen.
Das bedeutet:
Wer freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht wechseln möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.
Nähere Infos zur Umsatzsteuer finden Sie hier.
Sozialversicherungsrechtlich macht die Vertragsform einen wesentlichen Unterschied.
Bei einem freien Dienstvertrag führt der beziehungsweise die Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ab, sobald die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung besteht grundsätzlich nur Unfallversicherung. Eine freiwillige Selbstversicherung kann möglich sein.
Bei einem Werkvertrag müssen sich Studierende selbst um ihre Sozialversicherung kümmern.
Zuständig ist grundsätzlich die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) – unabhängig davon, ob die Tätigkeit mit Gewerbeschein oder als sogenannte Neue Selbständige ausgeübt wird.
Für Selbständige mit Gewerbeberechtigung ist die Wirtschaftskammer die gesetzliche Interessenvertretung. Neue Selbständige ohne Gewerbeberechtigung können sich unter anderem beim ÖGB-Angebot Flexpower beraten lassen.
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