Steuer­vor­teile für Familien

Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Manche Steuerbegünstigungen können Sie bereits bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung durch Ihre:n Arbeitgeber:in berücksichtigen lassen. 

Dazu zählen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus. Die übrigen Begünstigungen können Sie ausschließlich im Zuge der Ar­beit­nehm­er:­inn­en­ver­an­lag­ung geltend machen. Dafür benötigen Sie die Formulare L1 und L1k oder L1k-bF.

Familienbonus Plus

Für alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, steht der Familienbonus Plus zu. Aber auch wenn Sie von Ihrem Kind getrennt leben und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag haben, können Sie den Familienbonus Plus geltend machen. Nähere Informationen zum Familienbonus Plus finden Sie unter diesem Link

Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie 

  • in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und
  • mehr als die Hälfte im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, einer Lebens­ge­mein­schaft oder einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.

Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Als Alleinverdiener:in gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Ehe, Lebensgemeinschaft oder Ihre eingetragene Partnerschaft dauerte im Kalenderjahr mehr als sechs Monate.
  • Es wurde für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen.
  • Und das Einkommen Ihres Partners:Ihrer Partnerin hat im selben Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten. Diese Einkommensgrenze wird seit 2023 jährlich angepasst:
JahrEinkommensgrenze
bis 20226.000 Euro
20236.312 Euro
20246.937 Euro
20257.284 Euro

Ob das Partner:innen-Einkommen unter dieser Grenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:

Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen)
minussteuerfreie Sonderzahlungen
minussteuerfreie Zulagen und Zuschläge
minusSozialversicherungsbeiträge
minusGewerkschaftsbeiträge
minusPendlerpauschale
minusWerbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro)
plusWochengeld und Abfertigungen
ergibt Einkommen für den AVAB

Achtung!

Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe spielen keine Rolle. Das Wochengeld muss allerdings in die Berechnung des Einkommens mit einbezogen werden.

Wie hoch sind AEAB und AVAB?

Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer im Jahr um einen bestimmten Betrag. Dieser ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die mehr als 6 Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wird:

bis 2022202320242025 
1 Kind494 Euro520 Euro572 Euro 601 Euro
2 Kinder669 Euro704 Euro774 Euro 813 Euro
Zusätzlich für das dritte und jedes weitere Kind+ 220 Euro+ 232 Euro +255 Euro+268 Euro 

 

Wie beantrage ich AEAB und AVAB?

Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die Ar­beit­nehm­er:­inn­en­ver­an­lag­ung beantragen.

Tipp

Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Allein­er­zieher­ab­setz­be­trag schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie das ent­sprechende Feld in der Arbeitnehmer:innenveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Ab­setz­betrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!


Sie bekommen den AEAB oder den AVAB über die Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lagung als Negativsteuer erstattet,

  • wenn Sie so wenig verdienen, dass Sie keine Lohnsteuer zahlen müssen.

  • oder wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres eine steuerfreie Transferleistung, wie z.B. Arbeitslosengeld oder Kinderbetreuungsgeld, bezogen haben.

Kindermehrbetrag

Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus Plus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:

Was gilt ab 2022:

Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zB aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und die Auswirkung Familienbonus Plus bei Ihnen geringer ist als der zustehende Kindermehrbetrag. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
  • Ihr:e Partner:in verdient auch so wenig, dass auch hier die Auswirkung des Familienbonus Plus geringer ist als der zustehende Kindermehrbetrag.  

Der Kindermehrbetrag beträgt 2022 und 2023 bis zu 550 Euro pro Kind. Seit 2024 erhalten Sie sogar bis zu 700 Euro pro Kind. Erfüllen sowohl Sie als auch Ihr:e Partner:in die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag, kann er nur von dem:der Familienbeihilfenbezieher:in beantragt werden.

Was gilt bis 2021:

Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.

Mehrkindzuschlag

Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen.

Der Mehrkindzuschlag beträgt ab dem dritten Kind monatlich:

  • bis 2022: 20 Euro
  • 2023: 21,20 Euro
  • 2024: 23,30 Euro
  • 2025: 24,40 Euro

Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie über die Ar­beit­nehmer:­inn­en­ver­an­lag­ung.

Unterhaltsabsetzbetrag (UHAB)

Leisten Sie für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unter­halt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen. 

Höhe des gesetzlichen Unterhalts bei schriftlicher Vereinbarung: 

  • Der volle UHAB steht Ihnen für das ganze Kalenderjahr dann zu, wenn Sie den gesamten gesetzlichen Unterhalt leisten. Der Betrag, den Sie zahlen müssen, ergibt sich aus einem Gerichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag.  

  • Leisten Sie nicht den vollen Unterhalt, bekommen Sie den Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Anzahl der Monate, für die Sie rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erreichen. 

Unterhaltsleistung ohne schriftliche Vereinbarung

Liegt weder eine gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vergleich oder eine schriftliche Bestätigung vor, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zu, wenn Sie die Durchschnitsbedarfssätze leisten.

Naturunterhalt

Wenn Sie Naturunterhalt leisten, müssen Sie das schriftlich durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils nachweisen.

Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird:

 bis 2022202320242025
für 1 Kind29,90 Euro 31 Euro35 Euro 37 Euro
für 2 Kinder73 Euro78 Euro87 Euro 92 Euro
zusätzlich für das dritte und jedes weitere Kind+ 58,40 Euro+ 62 Euro+ 69 Euro+73 Euro 

Durchschnittsbedarfssätze 

Die Durchschnittsbedarfssätze werden jährlich angepasst und sind abhängig vom Alter des Kindes. 

Durchschnittsbedarfssätze 2025

  • bis 5 Jahre: 350 Euro monatlich
  • bis 9 Jahre: 440 Euro monatlich
  • bis 14 Jahre: 540 Euro monatlich
  • bis 19 Jahre: 670 Euro monatlich
  • darüber: 770 Euro monatlich  

Durchschnittsbedarfssätze 2024

  • bis 5 Jahre: 340 Euro monatlich
  • bis 9 Jahre: 430 Euro monatlich
  • bis 14 Jahre: 530 Euro monatlich
  • bis 19 Jahre: 660 Euro monatlich
  • darüber: 760 Euro monatlich 

Durchschnittsbedarfssätze 2023

  • bis 5 Jahre: 320 Euro monatlich
  • bis 9 Jahre: 410 Euro monatlich
  • bis 14 Jahre: 500 Euro monatlich
  • bis 19 Jahre: 630 Euro monatlich
  • darüber: 720 Euro monatlich

Durchschnittsbedarfssätze 2022 

  • bis 3 Jahre: 219 Euro monatlich
  • bis 6 Jahre: 282 Euro monatlich
  • bis 10 Jahre: 362 Euro monatlich
  • bis 15 Jahre: 414 Euro monatlich
  • bis 19 Jahre: 488 Euro monatlich
  • bis 25 Jahre: 611 Euro monatlich

Durchschnittsbedarfssätze 2021

  • bis 3 Jahre: 213 Euro monatlich
  • bis 6 Jahre: 274 Euro monatlich
  • bis 10 Jahre: 352 Euro monatlich
  • bis 15 Jahre: 402 Euro monatlich
  • bis 19 Jahre: 474 Euro monatlich
  • bis 25 Jahre: 594 Euro monatlich

Durchschnittsbedarfssätze 2020

  • bis 3 Jahre: 212 Euro monatlich
  • bis 6 Jahre: 272 Euro monatlich
  • bis 10 Jahre: 350 Euro monatlich
  • bis 15 Jahre: 399 Euro monatlich
  • bis 19 Jahre: 471 Euro monatlich
  • bis 25 Jahre: 590 Euro monatlich

Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden

Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich mit dem Familienbonus Plus abgegolten. Alleinerziehende haben aber die Möglichkeit diese Ausgaben als sonstige außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend zu machen, und zwar bis zum Ende der Schulpflicht.

Nähere Informationen zum Selbstbehalt finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.

Tipp

Leben Sie vom anderen Elternteil getrennt und zahlen überwiegend die Kinderbetreuungskosten für Ihr Kind? Wenn das Kind das 10. Lebensjahr (bzw. 16. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat und Sie im Jahr mehr als 1.000 Euro an Kinderbetreuungskosten haben, dann können Sie bis inklusive 2021 zumindest 90 % des Familienbonus Plus beantragen. Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link. 

Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder

Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 Euro oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden, der im jeweiligen Land angemessen ist.

Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Aus­bild­ungs­möglich­keit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jeden angefangenen Monat ein Freibetrag von 110 Euro monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar. Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:     

  • Den Freibetrag gibt es jedenfalls, wenn die Ausbildung mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet.
  • Wenn Wohnort und Ausbildungsstätte weniger als 80 km voneinander ent­fernt sind, muss man für eine Wegstrecke mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich mehr als eine Stunde brauchen, oder die täg­liche Hin- und Rückfahrt ist nach dem Studienförderungsgesetz nicht zu­mut­bar.
  • Den Freibetrag gibt es auch für Schüler:innen und Lehrlinge, die am Aus­bild­ungs­ort in einer Zweitunterkunft, z.B. einem Internat wohnen, sofern es im Um­kreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.

Krankheitskosten für Kinder

Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der Arbeit­nehm­er­:­innen­ver­an­lag­ung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:

  • Bei einer Behinderung bis 24 % können die tatsächlichen be­hinder­ungs­be­dingten Aufwendungen berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur aber nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen.

  • Behinderung von 25 bis 49 %: Hier können ohne Selbst­be­halt die Krankheitskosten geltend gemacht werden, die unter „Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung“ beschrieben sind. Der pauschale Freibetrag aufgrund des Behinderungsgrades steht nicht zu, wenn Pflegegeld bezogen wird.

  • Behinderung ab 50 %: Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall können entweder die tat­säch­lich­en Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden oder ein Freibetrag von 262 Euro monatlich, bei dem das Pflegegeld gegenge­rechnet wird. Außerdem können Aufwendungen für Hilfsmittel, die Kosten für die Heilbehandlung und die Kosten für eine Sonder-, eine Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte von der Steuer abgeschrieben werden. 

Tipp

Nähere Infos zum Selbstbehalt finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.

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