Außergewöhnliche Belastungen
Pflegekosten, Kurkosten oder Schäden durch Katastrophen – all das und mehr zählt als außergewöhnliche Belastung, die Sie steuerlich absetzen können.
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Manche Steuerbegünstigungen können Sie bereits bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung durch Ihre:n Arbeitgeber:in berücksichtigen lassen.
Dazu zählen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus. Die übrigen Begünstigungen können Sie ausschließlich im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen. Dafür benötigen Sie die Formulare L1 und L1k oder L1k-bF.
Für alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, steht der Familienbonus Plus zu. Aber auch wenn Sie von Ihrem Kind getrennt leben und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag haben, können Sie den Familienbonus Plus geltend machen. Nähere Informationen zum Familienbonus Plus finden Sie unter diesem Link.
Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie
Als Alleinverdiener:in gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:
Jahr | Einkommensgrenze |
bis 2022 | 6.000 Euro |
2023 | 6.312 Euro |
2024 | 6.937 Euro |
2025 | 7.284 Euro |
Ob das Partner:innen-Einkommen unter dieser Grenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:
Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen) | |
---|---|
minus | steuerfreie Sonderzahlungen |
minus | steuerfreie Zulagen und Zuschläge |
minus | Sozialversicherungsbeiträge |
minus | Gewerkschaftsbeiträge |
minus | Pendlerpauschale |
minus | Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro) |
plus | Wochengeld und Abfertigungen |
ergibt | Einkommen für den AVAB |
Achtung!
Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe spielen keine Rolle. Das Wochengeld muss allerdings in die Berechnung des Einkommens mit einbezogen werden.
Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer im Jahr um einen bestimmten Betrag. Dieser ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die mehr als 6 Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wird:
bis 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
---|---|---|---|---|
1 Kind | 494 Euro | 520 Euro | 572 Euro | 601 Euro |
2 Kinder | 669 Euro | 704 Euro | 774 Euro | 813 Euro |
Zusätzlich für das dritte und jedes weitere Kind | + 220 Euro | + 232 Euro | +255 Euro | +268 Euro |
Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die Arbeitnehmer:innenveranlagung beantragen.
Tipp
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie das entsprechende Feld in der Arbeitnehmer:innenveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!
Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus Plus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:
Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zB aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und die Auswirkung Familienbonus Plus bei Ihnen geringer ist als der zustehende Kindermehrbetrag. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Kindermehrbetrag beträgt 2022 und 2023 bis zu 550 Euro pro Kind. Seit 2024 erhalten Sie sogar bis zu 700 Euro pro Kind. Erfüllen sowohl Sie als auch Ihr:e Partner:in die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag, kann er nur von dem:der Familienbeihilfenbezieher:in beantragt werden.
Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.
Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen.
Der Mehrkindzuschlag beträgt ab dem dritten Kind monatlich:
Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie über die Arbeitnehmer:innenveranlagung.
Leisten Sie für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen.
Liegt weder eine gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vergleich oder eine schriftliche Bestätigung vor, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zu, wenn Sie die Durchschnitsbedarfssätze leisten.
Wenn Sie Naturunterhalt leisten, müssen Sie das schriftlich durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils nachweisen.
Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird:
bis 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
---|---|---|---|---|
für 1 Kind | 29,90 Euro | 31 Euro | 35 Euro | 37 Euro |
für 2 Kinder | 73 Euro | 78 Euro | 87 Euro | 92 Euro |
zusätzlich für das dritte und jedes weitere Kind | + 58,40 Euro | + 62 Euro | + 69 Euro | +73 Euro |
Die Durchschnittsbedarfssätze werden jährlich angepasst und sind abhängig vom Alter des Kindes.
Durchschnittsbedarfssätze 2025
Durchschnittsbedarfssätze 2024
Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich mit dem Familienbonus Plus abgegolten. Alleinerziehende haben aber die Möglichkeit diese Ausgaben als sonstige außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend zu machen, und zwar bis zum Ende der Schulpflicht.
Nähere Informationen zum Selbstbehalt finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.
Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 Euro oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden, der im jeweiligen Land angemessen ist.
Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jeden angefangenen Monat ein Freibetrag von 110 Euro monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar. Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:
Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:
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