Allgemeines zur Arbeitnehmer:innenveranlagung
Wie funktioniert die Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) oder "der Steuerausgleich"? Fangen wir bei den Formularen an!
Für die ANV brauchen Sie das Formular L 1.
Sie haben Kinder, für die Sie Familienbeihilfe beziehen oder Unterhalt bezahlen? Dann benötigen Sie zusätzlich das Formular L 1k oder L 1k-bF.
Sie haben außergewöhnliche Belastungen, z.B. Krankheitskosten? Dann brauchen Sie zudem das Formular L 1ab.
Sie haben im Jahr 2020 im Homeoffice gearbeitet und haben ergonomisch geeignetes Mobiliar angeschafft? Dann brauchen Sie noch das Formular L1HO. Ab 2021 ist dieser Punkt im L1 mitenthalten.
Sie haben Einkünfte ohne inländischen Lohnsteuerabzug, z.B. ausländische Pensionen? Dann müssen Sie zusätzlich das Formular L1i ausfüllen.
Was automatisch gemeldet wird
Folgende Ausgaben werden dem Finanzamt automatisch gemeldet:
Kirchenbeiträge
Spenden
Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten und
Beiträge für freiwillige Weiterversicherung
Ab 2022: Öko-Sonderausgaben
Wollen Sie Kirchenbeiträge oder Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten bzw. die freiwillige Weiterversicherung von Ihrem:Ihrer Partner:in oder Ihren Kindern absetzen, dann müssen Sie das mit dem Formular L1d erklären.
Die Formulare erhalten Sie beim Finanzamt. Alternativ können Sie sich die Formulare über die Webseite des Finanzministeriums bestellen. In diesem Fall werden Ihnen die Formulare per Post zugesandt.
Außerdem besteht die Möglichkeit, die Veranlagung über Finanz Online einzureichen.
Die Vorteile der Online-Veranlagung sind:
Entfall des Amtsweges
kostenlos und rund um die Uhr von zu Hause aus
aktuelle Abfrage des Steuerkontos
elektronische Änderung der persönlichen Daten (z.B. Kontonummer)
elektronische Beschwerde, Rückzahlungsantrag, Änderung der Vorauszahlung, Ratenvereinbarung
voraussichtliche Steuergutschrift oder Steuernachzahlung sofort berechnen - aber bitte Vorsicht: Manchmal stimmt die Vorausberechnung nicht ganz, sie ist auch nur eine unverbindliche Information.
Welche Voraussetzungen sind für Finanz-Online nötig?
Für die Arbeitnehmer:innenveranlagung auf Finanz Online benötigen Sie eine ID Austria oder vom Finanzamt ausgestellte Zugangsdaten. Diese erhalten Sie nach Registrierung im FinanzOnline-Portal per Post oder persönlich beim Finanzamt.
Achtung!
Wenn Sie einen Finanz Online-Zugang haben, dann erhalten Sie Ihre Bescheide vom Finanzamt nur noch elektronisch. Sie werden Ihnen im Finanz Online System unter „Nachrichten“ hinterlegt. Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung gilt der Bescheid als zugestellt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist läuft. Sie können aber auf die elektronische Zustellung verzichten. In diesem Fall bekommen Sie die Bescheide weiterhin per Post zugestellt.
Unser Tipp:
Sie können auf Finanz Online eine Email-Adresse angeben und beantragen, dass Sie bei neuen Nachrichten verständigt werden. Dann werden Sie informiert, wenn ein Bescheid hinterlegt wird.
Pflichtveranlagung: Wann muss ich eine ANV machen?
In manchen Fällen ist die ANV verpflichtend. Die so genannte "Pflichtveranlagung" müssen Sie bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt oder bis 30. Juni des Folgejahres auf Finanz Online abgeben, und zwar dann:
Sie haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. bei Grenzgänger:innen oder für ausländische Pensionen) und diese betrugen mehr als 730 Euro im Kalenderjahr.
Ihnen wurde in der Personalverrechnung ein Pendlerpauschale und Pendlereuro zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigt.
Sie haben in der Personalverrechnung den Familienbonus Plus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigen lassen.
Sie haben von dem:der Arbeitgeber:in einen zu hohen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss erhalten oder Sie haben die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt.
Sie haben ein Homeoffice-Pauschale (ab 2025 Telearbeits-Pauschale) in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen.
Sie haben Bezüge als österreichische:r Abgeordnete:r zum Europäischen Parlament erhalten.
Sie haben eine steuerfreie Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligungen und/oder eine Mitarbeiter:innenprämie von zusammen insgesamt mehr als 3.000 Euro im Kalenderjahr erhalten
Sie haben vorsätzlich gemeinsam mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in die abzuführende Lohnsteuer verkürzt.
Sie arbeiten für eine:n Arbeitgeber:in, der:die keine Betriebsstätte in Österreich hat und auch keinen freiwilligen Lohnsteuerabzug vornimmt.
Der:die Arbeitgeber:in hat Ihnen die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte der öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei ersetzt, aber Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bzw. es wurde ein zu hoher Betrag steuerfrei belassen.
Sie haben als Sportler:in pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei bezahlt bekommen oder Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen
Sie haben aus dem kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung oder das Bewachungsgewerbe in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen oder Sie erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Sie haben ein Freiwilligenpauschale in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei bezahlt bekommen oder Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen
Sie haben den Klimabonus erhalten und Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen beträgt mehr als 66.612 Euro.
Sie haben eine Start-Up-Mitarbeiter:innenbeteiligung erhalten und es ist dafür keine oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden.
Bis zum 30. September Zeit haben Sie mit der ANV:
wenn Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben.
oder wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in der Personalverrechnung berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
In folgenden Fällen können Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer ANV aufgefordert werden:
bei Bezug von Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezügen für Truppenübungen, Bezügen vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmten Bezügen aus der Bauarbeiterurlaubskasse und Bezügen für einen Dienstleistungsscheck,
bei Rückzahlungen von Pflichtversicherungsbeiträgen oder Pensionsbeiträgen,
oder wenn ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder der Zuzugsfreibetrag für das Kalenderjahr bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Hinweis
Auch wenn ein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, sind Sie erst zur Abgabe einer ANV verpflichtet, wenn Ihr Jahreseinkommen in 2025 insgesamt mehr als 14.517 Euro (2024: 13.981 Euro) beträgt.
Antragsveranlagung
Für die Antragsveranlagung haben Sie 5 Jahre Zeit. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits automatisch vom Finanzamt veranlagt worden sind. Sie sollten auf alle Fälle einen Antrag abgeben, wenn Sie
alleinverdienend bzw. alleinerziehend sind, und den Absetzbetrag nicht in Ihrer Firma beantragt haben oder sich der Absetzbetrag monatlich nicht ausgewirkt hat,
den Mehrkindzuschlag beantragen können,
für ein oder mehrere Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe haben oder den gesetzlichen Unterhalt zahlen,
Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können,
während des Jahres von Ihrem Lohn, Gehalt oder Pension zwar Sozialversicherung, aber keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer abgezogen wurde (= Negativsteuer!),
schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während eines Kalenderjahrs haben (z.B. Ferialpraktikum, unterjähriger Wiedereinstieg nach der Elternkarenz)
Antragslose ANV
Die ANV erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch:
Bis zum 30. Juni des Folgejahres wurde noch kein Antrag für die ANV beim Finanzamt eingereicht.
Es wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen.
Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.
Das Finanzamt kann aufgrund der Aktenlage auch annehmen, dass sich die Gutschrift durch die Geltendmachung weiterer Abschreibungen nicht erhöht.
Wurden Sie automatisch vom Finanzamt veranlagt, können Sie trotzdem einen Antrag auf ANV stellen. Dafür haben Sie 5 Jahre Zeit. Nähere Informationen zur antragslosen ANV finden Sie hier.
Negativsteuer
Wenn von Ihrem Lohn, Ihrem Gehalt oder Ihrer Pension zwar Sozialversicherung, aber keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer abgezogen wurde, können Sie mittels ANV eine Negativsteuer erhalten. Die Negativsteuer errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz anhand der Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag als Negativsteuer ausbezahlt werden.
Eine ESt-E müssen Sie bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt bzw. bis 30. Juni des Folgejahres mittels Finanz Online abgeben, wenn...
Sie aus selbständiger Tätigkeit oder aus einem Betrieb ein Einkommen haben, das höher ist als 13.308 Euro (Wert 2025; 2024: 12.816 Euro),
Sie sowohl selbständiges Einkommen über 730 Euro als auch nicht selbständiges Einkommen haben und das Gesamteinkommen höher ist als 14.517 Euro (Wert 2025; 2024: 13.981Euro),
Kapitaleinkünfte, die keinem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen (z. B. Zinsen oder Dividenden von Geldanlagen auf ausländischen Konten), von mehr als 22 Euro erzielt wurden,
Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung vorliegen, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde,
das Finanzamt Sie dazu auffordert.
Steuervorauszahlungen
Wenn Sie mehrere lohn- oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Jahr haben und die daraus errechnete Vorauszahlung mehr als 300 Euro beträgt, dann werden vom Finanzamt Steuervorauszahlungen vorgeschrieben.
Wie hoch diese Zahlungen sind, finden Sie im Vorauszahlungsbescheid. Sie müssen die angeführte Summe an Vorauszahlungen vierteljährlich leisten. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, beispielsweise weil Sie in diesem Jahr weniger verdienen als im Vorjahr, so können Sie gegen den Vorauszahlungsbescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde einlegen.
Wichtig
Ist die Frist abgelaufen, können Sie bis 30. September des laufenden Kalenderjahres einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Zahlungen stellen. Nutzen Sie dazu unseren Musterbrief.
Falsch berechneter Einkommensteuerbescheid? Zurückziehen der Veranlagung? Erklärungen und Musterbriefe zu Anträgen für diese und viele weitere Fälle.
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