Gewinn-Ermittlung
Freie Dienstnehmer:innen sind für ihren Gewinn steuerpflichtig. Wie errechnen Sie diesen? Was hat es mit der Betriebsausgabenpauschale auf sich?
Für neue Selbstständige und freie Dienstnehmer:innen gibt es den Gewinnfreibetrag. Dieser stellt eine reine Steuerentlastung dar.
Eine freie Dienstnehmerin erzielt einen Gewinn von 24.000 Euro. Der Gewinnfreibetrag beträgt 3.600 Euro (15 % von 24.000). Die zu bezahlende Steuer errechnet sich somit von 20.400 Euro.
Ein freier Dienstnehmer errechnet 2024 seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Gewinn beträgt 40.000 Euro.
Er hat eine Investition von 1.000 Euro getätigt. Den Grundfreibetrag für 33.000 Euro in Höhe von 4.950 Euro kann er jedenfalls geltend machen. Da er auch eine Investition gemacht hat, kann er den investitionsbedingten Freibetrag geltend machen. Dieser beträgt maximal 910 Euro (13 % von 7.000 Euro). Da seine Investition höher ist als der investitionsbedingte Freibetrag, kann er zusätzlich zum Grundfreibetrag den gesamten investitionsbedingten Freibetrag absetzen. Sein Gewinnfreibetrag beträgt daher insgesamt 5.860 Euro. Daher hat er ein steuerpflichtiges Einkommen von 34.140 Euro.
Es wurden nur Investitionen in Höhe von 520 Euro getätigt. Auch hier steht der Grundfreibetrag von 4.950 Euro jedenfalls zu. Der maximale investitionsbedingte Freibetrag von 910 Euro ist jedoch nicht zur Gänze von der Investition abgedeckt. Daher kann er als investitionsbedingten Freibetrag nur 520 Euro geltend machen. Sein Gewinnfreibetrag ist 5.470 Euro und sein steuerpflichtiges Einkommen beträgt 34.530 Euro.
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