Reisezeit
Reisezeit für die Arbeit ist auch Arbeitszeit. Wann wird sie voll, wann nur geringer entlohnt? Sind Reisen am Wochenende oder an Feiertagen zulässig?
Kosten für Dienstreisen sind absetzbar. Darunter sind Fahrtkosten zu verstehen (Kilometergeld, Bahn- oder Flugtickets, Taxirechnungen), der Verpflegungsmehraufwand in Form von Taggeldern sowie Nächtigungskosten.
Tipp
Aufwendungen für die Dienstreisen können nur dann bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden, wenn der:die Arbeitgeber:in diese nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt hat.
Die Höhe des Kilometergeldes ist abhängig vom genutzten Verkehrsmittel:
| bis 31.12.2024 | von 1.1.2025 bis 30.6.2025 | ab 1.7.2025 | |
|---|---|---|---|
| PKW | 0,42 Euro | 0,50 Euro | 0,50 Euro |
| PKW zusätzlich pro mitfahrender Person | 0,05 Euro | 0,15 Euro | 0,15 Euro |
| Motorrad | 0,24 Euro | 0,50 Euro | 0,25 Euro |
| Fahrrad | 0,38 Euro | 0,50 Euro | 0,25 Euro |
Auch wenn Sie die Wegstrecke für eine Dienstreise zu Fuß zurücklegen, kann dafür ein Kilometergeld geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die zurückgelegte Wegstrecke zumindest 2 Kilometer beträgt. Ab 2025 genügt bereits eine Wegstrecke von einem Kilometer. Erfüllen Sie diese Voraussetzung, können Sie generell 0,38 Euro pro Kilometer geltend machen.
Das Kilometergeld deckt sämtliche Kosten, die gewöhnlich mit der Nutzung des Fahrzeugs verbunden sind, ab. Bei einem PKW sind das insbesondere:
Um das Kilometergeld bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung steuerlich abzusetzen, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, das Folgendes enthalten muss:
Achtung!
Das Kilometergeld für PKW und Motorrad kann für höchstens 30.000 Kilometer oder mit 15.000 Euro jährlich abgesetzt werden. Das Kilometergeld für die Nutzung eines Fahrrades kann bis 2024 für bis zu 1.500 Kilometer (d.h. 570 Euro pro Jahr) abgesetzt werden. Ab 2025 kann das Kilometergeld für ein Fahrrad für bis zu 3.000 Kilometer jährlich geltend gemacht werden.
Beispiel
Katharina hat sich privat ein Klimaticket im Wert von 1.400 Euro gekauft. Ihr/e Arbeitgeber:in hat ihr dafür einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 800 Euro bezahlt. Sie nutzt die Karte auch für Dienstreisen. Die Summe der fiktiven Kosten der Einzelfahrscheine für diese Dienstreisen beträgt 950 Euro im Jahr. Da sie aber nur 600 Euro selbst bezahlt hat (1.400 Euro – 800 Euro steuerfreier Zuschuss), kann sie nur 600 Euro als Reisekosten geltend machen.
Das Taggeld kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Dienstreise über den örtlichen Nahbereich (25 Kilometer) hinausgeht. Pro Tag können ab 2025 höchstens 30 Euro bzw. 2,50 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden. Die Dienstreise muss jedoch mindestens drei Stunden dauern. Bis 2024 betrug das Taggeld 26,40 täglich bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde.
Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom Taggeld ein Betrag von 15 Euro pro bezahltem Essen (bis 2024: 13,20 Euro) abzuziehen.
Taggelder können Sie jedoch nicht geltend machen, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht. Bei einer durchgehenden oder regelmäßigen (einmal wöchentlich) Dienstverrichtung an einem anderen Ort ist das nach 5 Tagen der Fall. Nach dieser Anlauffrist darf der Einsatzort für mindestens sechs Monate nicht mehr aufgesucht werden, um für diesen Ort wieder das Taggeld geltend machen zu können. Bei unregelmäßigen Dienstreisen können für den Einsatzort für 15 Tage im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Auch ein Fahrzeug kann den Mittelpunkt einer Tätigkeit bilden, wenn die Tätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeführt wird, auf gleichbleibenden Routen erfolgt oder innerhalb eines Linien- oder Schienennetzes ausgeführt wird, z. B. bei Straßendiensten auf Autobahnen, die regelmäßig den selben Abschnitt warten, oder bei Zustellern mit fixen Routen.
Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder pauschal 17 Euro pro Nacht (bis 2024: 15 Euro) geltend gemacht werden. Die Nächtigung muss durch die Angabe des Unterkunftsgebers nachgewiesen werden.
Steht für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKW-Fahrer:innen), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (Frühstück, Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschal 4,50 Euro (bis 2024: 4,40 Euro) im Inland bzw. 5,85 Euro im Ausland pro Nächtigung absetzbar.
Die Auslandtagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt. Dieser variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden (siehe Infobox rechts). Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden.
Wird ein Mittag- und Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, kann nur mehr ein Drittel des Auslandtagesgeldes geltend gemacht werden. Bei Erhalt von nur einem Essen wird das Auslandstagesgeld nicht gekürzt.
Für Nächtigungen im Ausland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder die höchste Stufe der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt werden. Diese variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden.
Ratgeber
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2025 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65