Nebenjob erlaubt?
Sie wollen neben Ihrem normalen Arbeitsverhältnis einer Nebenbeschäftigung nachgehen? Achten Sie auf Konkurrenzverbot und Höchstarbeitszeit!
Sie möchten neben Ihrem "Hauptjob" (Anstellung) noch was dazuverdienen - und das mit einem freien Dienstvertrag? Hier ein Überblick, was es in Sachen Steuer und Sozialversicherung zu bedenken gibt.
Ein freier Dienstvertrag gilt steuerrechtlich als selbstständige Tätigkeit. Zusätzlich zu einer nichtselbstständigen Tätigkeit, also einem Arbeitsverhältnis, bei dem das steuerpflichtige Einkommen über 12.000 € im Kalenderjahr liegt, gibt es drei Varianten:
Bei einem freien Dienstvertrag werden genau wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis bereits alle Beiträge laufend abgezogen. Mit einer Beitragsnachforderung ist also nur zu rechnen, wenn der Gewinn aus einem geringfügigen freien Dienstvertrag kommt. Es gelten dabei die gleichen Bestimmungen wie bei einer geringfügigen Zusatzanstellung.
Bei einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen aus der Anstellung und dem freien Dienstvertrag zusammen bis zu 12.000 € oder einem Gewinn aus dem freien Dienstvertrag von bis zu 730 € ist keine Einkommensteuererklärung notwendig. Ansonsten muss bis 30. April des Folgejahres (bzw. bis 30. Juni bei Einreichung über FinanzOnline) eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Ein Angestellter verdient mit seinem Arbeitsverhältnis monatlich 2.000 € brutto, dazu kommt ein Gewinn aus einem freien Dienstvertrag im Februar und März des Jahres aus dem ihm in diesen beiden Monaten nach Abzug der Ausgaben und der Sozialversicherung jeweils 490 € auf sein Konto überwiesen werden. Sein Gewinn macht in diesem Jahr also 980 € aus. Er verdient im Jahr insgesamt mehr als 12.000 € und hat einen Gewinn von mehr als 730 €. Er muss daher eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dabei gibt er den vollen Gewinn von 980 € an. Aufgrund der Einschleifregelung bei Gewinnen zwischen 730 € und 1.460 € wird nur ein Teil des Gewinns versteuert.
So wird der steuerpflichtige Anteil berechnet:
Für die Sozialversicherung ist dieser freie Dienstnehmervertrag nicht relevant, weil er über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und die Beiträge für die beiden Monate bereits von den laufenden Bezügen abgezogen wurden.
Bruttogehalt | Abgezogene Sozialversicherung | Abgezogene Steuer |
---|---|---|
2.000 € | 362,40 € | 155,06 € |
Berechnung | |
---|---|
2.000,00 € x 12 | |
minus | 362,40 € x 12 |
plus | 500,00 € |
Einkommen | 20.151,20 € |
Seine steuerpflichtigen Einkünfte betrage für das gesamte Jahr 20.151,20 €. Sollte er Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, sind diese von den Einkünften noch abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist die Steuer zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat für dieses Jahr mit einer Steuernachforderung von ca. 175 € zu rechnen. Je nachdem, wie hoch seine Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind, kann sich die Steuernachforderung noch verringern.
Wie können Sie den Gewinn ermitteln? Was kann steuerlich abgesetzt werden? Die AK bietet dazu zahlreiche Tipps und Infos für freie DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen - steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleichgestellt!
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