Steuergutschrift für Geringverdiener
Arbeitnehmer und Pensionisten mit einem Einkommen unter der Lohnsteuergrenze können sich einen Teil der Sozialversicherung zurückholen.
Der Familienbonus Plus senkt Ihre Einkommensteuer direkt. 2026 sind pro Kind bis zum 18. Geburtstag bis zu 2.000,16 Euro pro Jahr möglich. Nach dem 18. Geburtstag sind es bis zu 700,08 Euro pro Jahr, solange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Sie müssen den Familienbonus Plus beantragen. Er kann Ihre Einkommensteuer höchstens auf null reduzieren. Wenn Sie wenig oder keine Einkommensteuer zahlen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen der Kindermehrbetrag infrage.
Der Familienbonus Plus steht grundsätzlich für Kinder zu, für die österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Auch eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung kann dafür ausreichen.
Leben Sie getrennt von Ihrem Kind, können Sie den Familienbonus Plus geltend machen, wenn Ihnen für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Der Familienbonus Plus kann für Kinder in Österreich, der EU, dem EWR oder der Schweiz geltend gemacht werden.
Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind maximal:
| Alter des Kindes | pro Monat | bei ganzjährigem Anspruch |
|---|---|---|
| bis zum 18. Geburtstag | 166,68 Euro | 2.000,16 Euro |
| nach dem 18. Geburtstag | 58,34 Euro | 700,08 Euro |
Nach dem 18. Geburtstag gilt der niedrigere Betrag ab dem Folgemonat – vorausgesetzt, für das Kind wird weiterhin Familienbeihilfe bezogen. Der Familienbonus Plus wird immer monatsweise berechnet.
Beispiel: Wird ein Kind im März 18 Jahre alt, gelten von Jänner bis März 166,68 Euro monatlich und ab April 58,34 Euro.
Sie können höchstens so viel Familienbonus Plus nutzen, wie Sie an Einkommensteuer zahlen müssten. Der Absetzbetrag kann Ihre Steuer auf null senken, führt aber selbst nicht zu einer Steuergutschrift.
Beispiel: Beträgt Ihre Steuer 2.800 Euro und Ihr möglicher Familienbonus Plus 4.000,32 Euro, können Sie höchstens 2.800 Euro nutzen.
Bei Eltern in Partnerschaft sind grundsätzlich der familienbeihilfenbeziehende Elternteil und der Partner anspruchsberechtigt. Das gilt bei Ehe, eingetragener Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr.
Für 2026 können Sie den Familienbonus Plus pro Kind grundsätzlich so aufteilen:
Beantragen beide Elternteile zusammen mehr als den vollen Familienbonus Plus, wird grundsätzlich nur jeweils die Hälfte berücksichtigt.
Bei gleichbleibenden Verhältnissen muss die gewählte Aufteilung für das Kalenderjahr einheitlich sein. Für verschiedene Kinder können Sie unterschiedliche Aufteilungen wählen.
GUT ZU WISSEN:
Welche Aufteilung günstiger ist, hängt unter anderem von den Einkommen und anderen steuerlichen Abzügen ab.
Für den Familienbonus Plus gelten ab 1. Jänner 2027 neue Aufteilungsregeln. Lebt kein Kind unter vier Jahren im Haushalt, kann ein Elternteil grundsätzlich nicht mehr den gesamten Familienbonus Plus beanspruchen, sondern höchstens 75 Prozent.
Für 2026 gelten noch die oben beschriebenen Aufteilungsmöglichkeiten.
Bei getrennt lebenden Eltern können grundsätzlich
den Familienbonus Plus beanspruchen. Für 2026 sind grundsätzlich eine Aufteilung von 50 zu 50 oder – bei Einvernehmen – 100 zu 0 möglich.
Wird kein Unterhalt geleistet, besteht für den unterhaltspflichtigen Elternteil kein Anspruch auf den Familienbonus Plus.
Wird nur ein Teil bezahlt, besteht der Anspruch nur für so viele Monate, wie rechnerisch der volle monatliche Unterhalt abgedeckt ist.
Beispiel: Sind 600 Euro monatlich geschuldet und werden im Jahr insgesamt 3.000 Euro bezahlt, entspricht das fünf vollen Monatsbeträgen. Der Familienbonus Plus steht diesem Elternteil daher für fünf Monate zu.
Grundsätzlich nicht. Ein neue Partner des familienbeihilfenbeziehenden Elternteils kann den Anspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils nur übernehmen, wenn dieser keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat.
Unterhaltsnachzahlungen werden steuerlich im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Eine Nachzahlung im Folgejahr kann daher keinen Anspruch für das bereits vergangene Jahr begründen.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
Dafür geben Sie das Formular E30 in Ihrer Personalverrechnung ab. Bei einem Jobwechsel müssen Sie das Formular auch beim neuen Unternehmen abgeben.
Ändert sich Ihr Anspruch oder die gewünschte Berücksichtigung, melden Sie die Änderung mit dem Formular E31.
Sie können den Familienbonus Plus auch nachträglich über die Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) beantragen – etwa über FinanzOnline.
Dafür benötigen Sie grundsätzlich:
Wurde der Familienbonus Plus bereits monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt und machen Sie eine Arbeitnehmer:innenveranlagung, müssen Sie ihn dort noch einmal beantragen. Sonst kann es zu einer Nachzahlung kommen.
Bei der ANV können Sie auch eine andere Aufteilung wählen als zuvor in der Lohnverrechnung.
Beispiel: Haben Sie zunächst den ganzen Familienbonus Plus berücksichtigt, können Sie bei der ANV stattdessen je die Hälfte für beide Elternteile beantragen.
Wurde zu viel Familienbonus Plus berücksichtigt, kann eine Pflichtveranlagung notwendig sein. Zu viel erhaltene Beträge müssen zurückgezahlt werden.
Wenn Sie den Familienbonus Plus wegen eines geringen Einkommens nicht oder nicht vollständig nutzen können, kann Ihnen der Kindermehrbetrag zustehen.
2026 sind bis zu 700 Euro pro Kind möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass für das Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird und Ihr Einkommen niedrig genug ist.
Für 2026 gelten folgende Einkommensgrenzen:
Für weitere Kinder erhöht sich die Grenze entsprechend.
Zusätzlich müssen Sie grundsätzlich
Außerdem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder Ihr Partner muss ebenfalls ein entsprechend geringes Einkommen haben. Haben beide Elternteile Anspruch, kann in diesem Fall nur der familienbeihilfenbeziehende Elternteil den Kindermehrbetrag erhalten.
Beispiel: Für zwei Kinder sind bis zu 1.400 Euro Kindermehrbetrag möglich. Wirkt sich der Familienbonus Plus mit 500 Euro aus, können bei Vorliegen aller Voraussetzungen noch bis zu 900 Euro Kindermehrbetrag bleiben.
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