Kinder spielen am Boden während Eltern vom Sofa aus zusehen
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Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus senkt Ihre Einkommensteuer direkt. 2026 sind pro Kind bis zum 18. Geburtstag bis zu 2.000,16 Euro pro Jahr möglich. Nach dem 18. Geburtstag sind es bis zu 700,08 Euro pro Jahr, solange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Sie müssen den Familienbonus Plus beantragen. Er kann Ihre Einkommensteuer höchstens auf null reduzieren. Wenn Sie wenig oder keine Einkommensteuer zahlen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen der Kindermehrbetrag infrage.

Wann steht mir der Familienbonus Plus zu?

Der Familienbonus Plus steht grundsätzlich für Kinder zu, für die österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Auch eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung kann dafür ausreichen.

Leben Sie getrennt von Ihrem Kind, können Sie den Familienbonus Plus geltend machen, wenn Ihnen für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Der Familienbonus Plus kann für Kinder in Österreich, der EU, dem EWR oder der Schweiz geltend gemacht werden.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?

Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind maximal:

Alter des Kindespro Monatbei ganzjährigem Anspruch
bis zum 18. Geburtstag166,68 Euro2.000,16 Euro
nach dem 18. Geburtstag58,34 Euro700,08 Euro

Nach dem 18. Geburtstag gilt der niedrigere Betrag ab dem Folgemonat – vorausgesetzt, für das Kind wird weiterhin Familienbeihilfe bezogen. Der Familienbonus Plus wird immer monatsweise berechnet.

Beispiel: Wird ein Kind im März 18 Jahre alt, gelten von Jänner bis März 166,68 Euro monatlich und ab April 58,34 Euro.

WICHTIG

Der Familienbonus Plus ist ein Maximalbetrag

Sie können höchstens so viel Familienbonus Plus nutzen, wie Sie an Einkommensteuer zahlen müssten. Der Absetzbetrag kann Ihre Steuer auf null senken, führt aber selbst nicht zu einer Steuergutschrift.

Beispiel: Beträgt Ihre Steuer 2.800 Euro und Ihr möglicher Familienbonus Plus 4.000,32 Euro, können Sie höchstens 2.800 Euro nutzen.

Wer kann den Familienbonus Plus beantragen?

Bei Eltern in Partnerschaft sind grundsätzlich der familienbeihilfenbeziehende Elternteil und der Partner anspruchsberechtigt. Das gilt bei Ehe, eingetragener Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr.

Für 2026 können Sie den Familienbonus Plus pro Kind grundsätzlich so aufteilen:

  • ein Elternteil beantragt den ganzen Betrag, der andere keinen oder
  • beide Elternteile beantragen jeweils die Hälfte.

Beantragen beide Elternteile zusammen mehr als den vollen Familienbonus Plus, wird grundsätzlich nur jeweils die Hälfte berücksichtigt.

Bei gleichbleibenden Verhältnissen muss die gewählte Aufteilung für das Kalenderjahr einheitlich sein. Für verschiedene Kinder können Sie unterschiedliche Aufteilungen wählen.

GUT ZU WISSEN:
Welche Aufteilung günstiger ist, hängt unter anderem von den Einkommen und anderen steuerlichen Abzügen ab.

WICHTIG

Ab 2027 ändert sich die Aufteilung

Für den Familienbonus Plus gelten ab 1. Jänner 2027 neue Aufteilungsregeln. Lebt kein Kind unter vier Jahren im Haushalt, kann ein Elternteil grundsätzlich nicht mehr den gesamten Familienbonus Plus beanspruchen, sondern höchstens 75 Prozent.

Für 2026 gelten noch die oben beschriebenen Aufteilungsmöglichkeiten.

Was gilt bei getrennt lebenden Eltern?

Bei getrennt lebenden Eltern können grundsätzlich

  • der familienbeihilfenbeziehende Elternteil und
  • der unterhaltspflichtige Elternteil mit Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag

den Familienbonus Plus beanspruchen. Für 2026 sind grundsätzlich eine Aufteilung von 50 zu 50 oder – bei Einvernehmen – 100 zu 0 möglich.

Was passiert, wenn der Unterhalt nicht vollständig bezahlt wird?

Wird kein Unterhalt geleistet, besteht für den unterhaltspflichtigen Elternteil kein Anspruch auf den Familienbonus Plus.

Wird nur ein Teil bezahlt, besteht der Anspruch nur für so viele Monate, wie rechnerisch der volle monatliche Unterhalt abgedeckt ist.

Beispiel: Sind 600 Euro monatlich geschuldet und werden im Jahr insgesamt 3.000 Euro bezahlt, entspricht das fünf vollen Monatsbeträgen. Der Familienbonus Plus steht diesem Elternteil daher für fünf Monate zu.

Kann ein neue Partner den Familienbonus Plus übernehmen?

Grundsätzlich nicht. Ein neue Partner des familienbeihilfenbeziehenden Elternteils kann den Anspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils nur übernehmen, wenn dieser keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat.

Was gilt bei Unterhaltsnachzahlungen?

Unterhaltsnachzahlungen werden steuerlich im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Eine Nachzahlung im Folgejahr kann daher keinen Anspruch für das bereits vergangene Jahr begründen.

Wie beantrage ich den Familienbonus Plus?

Sie haben zwei Möglichkeiten:

1. Monatlich über die Lohn- oder Gehaltsverrechnung

Dafür geben Sie das Formular E30 in Ihrer Personalverrechnung ab. Bei einem Jobwechsel müssen Sie das Formular auch beim neuen Unternehmen abgeben.

Ändert sich Ihr Anspruch oder die gewünschte Berücksichtigung, melden Sie die Änderung mit dem Formular E31.

2. Über die Arbeitnehmer:innenveranlagung

Sie können den Familienbonus Plus auch nachträglich über die Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) beantragen – etwa über FinanzOnline.

Dafür benötigen Sie grundsätzlich:

  • L1k, wenn sich die familiären Verhältnisse im Jahr nicht geändert haben,
  • L1k-bF, wenn eine monatliche Betrachtung wegen besonderer oder geänderter Verhältnisse notwendig ist.

WICHTIG

Bei der ANV noch einmal beantragen

Wurde der Familienbonus Plus bereits monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt und machen Sie eine Arbeitnehmer:innenveranlagung, müssen Sie ihn dort noch einmal beantragen. Sonst kann es zu einer Nachzahlung kommen.

Bei der ANV können Sie auch eine andere Aufteilung wählen als zuvor in der Lohnverrechnung.

Beispiel: Haben Sie zunächst den ganzen Familienbonus Plus berücksichtigt, können Sie bei der ANV stattdessen je die Hälfte für beide Elternteile beantragen.

Was passiert bei einer falschen Berücksichtigung in der Lohnverrechnung?

Wurde zu viel Familienbonus Plus berücksichtigt, kann eine Pflichtveranlagung notwendig sein. Zu viel erhaltene Beträge müssen zurückgezahlt werden.

Bekomme ich bei geringem Einkommen den Kindermehrbetrag?

Wenn Sie den Familienbonus Plus wegen eines geringen Einkommens nicht oder nicht vollständig nutzen können, kann Ihnen der Kindermehrbetrag zustehen.

2026 sind bis zu 700 Euro pro Kind möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass für das Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird und Ihr Einkommen niedrig genug ist.

Für 2026 gelten folgende Einkommensgrenzen:

  • 1 Kind: 17.038 Euro
  • 2 Kinder: 20.538 Euro
  • 3 Kinder: 23.356 Euro
  • 4 Kinder: 25.689 Euro

Für weitere Kinder erhöht sich die Grenze entsprechend.

Zusätzlich müssen Sie grundsätzlich

  • an mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbstständige Einkünfte erzielt haben oder
  • das gesamte Jahr Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben.

Außerdem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder Ihr Partner muss ebenfalls ein entsprechend geringes Einkommen haben. Haben beide Elternteile Anspruch, kann in diesem Fall nur der familienbeihilfenbeziehende Elternteil den Kindermehrbetrag erhalten.

Beispiel: Für zwei Kinder sind bis zu 1.400 Euro Kindermehrbetrag möglich. Wirkt sich der Familienbonus Plus mit 500 Euro aus, können bei Vorliegen aller Voraussetzungen noch bis zu 900 Euro Kindermehrbetrag bleiben.

GUT ZU WISSEN

Damit der Kindermehrbetrag berücksichtigt werden kann, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
 

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