Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Außerdem gibt es für Kinder weitere Erleichterungen. Hier ein Überblick.
Bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung lässt sich so manches geltend machen. An diese 10 Möglichkeiten sollten Sie aber auf alle Fälle denken!
Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, lohnt sich die Arbeitnehmer:innenveranlagung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikant:innen oder auch für Personen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die Arbeitnehmer:innenverlagung zu machen.
Die Arbeitnehmer:innenveranlagung lohnt sich selbst dann, wenn das Einkommen so gering ist, dass man keine Lohnsteuer bezahlt hat. Man erhält einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer (bzw. SV-Bonus) vom Finanzamt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich die Negativsteuer sogar noch erhöhen.
Für alleinerziehende und alleinverdienende Personen gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind.
Beim Alleinverdienerabsetzbetrag darf das Einkommen der Partner:innen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (2024: 6.937 Euro; 2023: 6.312 Euro). Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn im Jahr an weniger als sechs Monaten eine aufrechte Partnerschaft besteht.
In beiden Fällen muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe bezogen werden.
Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils um folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Familienbeihilfe erhalten:
Beide Absetzbeträge, sowohl Alleinerzieher-als auch Alleinverdienerabsetzbetrag, werden auch als Negativsteuer erstattet.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.
Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe oder Unterhalt beziehen, können Sie den Familienbonus beantragen.
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag und reduziert seit 2022 Ihre Lohnsteuer pro Kind:
Der Familienbonus kann von einem Elternteil allein oder von beiden Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden. Er wirkt allerdings nur im Ausmaß der von Ihnen zu zahlenden Lohnsteuer und wird nicht als Negativsteuer ausbezahlt.
Mit dem Familienbonus entfällt die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Wenn Sie allerdings getrennt vom anderen Elternteil leben und
dann können Sie 90 Prozent des Familienbonus geltend machen - oder 100 Prozent, wenn der andere Elternteil den Familienbonus nicht beantragt. Diese besondere Aufteilung gilt nur für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021.
Außerdem können Alleinerziehende die Kinderbetreuungskosten bis zur Vollendung der Schulpflicht als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.
Wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus nicht aus. Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung allerdings den Kindermehrbetrag vom Finanzamt als Negativsteuer ausbezahlt.
Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zum Beispiel aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Kindermehrbetrag beträgt 2022 bis zu 550 Euro pro Kind. Ab 2024 bekommen Sie sogar bis zu 700 Euro pro Kind.
Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.
Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
Die Kinder müssen ständig in Österreich, der EU, dem EWR-Raum oder in der Schweiz leben.
Sofern die Kinder dauerhaft in Drittstaaten leben, können pro Monat 50 Euro oder der halbe Unterhalt als Freibetrag berücksichtigt werden.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien - Unterhaltsabsetzbetrag.
Spenden an bestimmte Organisationen (Liste der begünstigten Spendenempfänger) sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonderausgaben absetzbar. Das Gleiche gilt für Kirchenbeiträge mit bis zu 400 Euro jährlich. Die Spendenorganisationen bzw. Religionsgesellschaften müssen die empfangenen Beiträge dem Finanzamt melden. Die Beträge werden daher automatisch berücksichtigt.
Kirchenbeiträge können Sie auch für Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner und Ihre Kinder, für die mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird, geltend machen.
Nähere Infos zu Absetzbarkeit von Spenden finden Sie unter Sonderausgaben.
Arbeitnehmer:innen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.
Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale gibt es auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro. Dieser beträgt 2 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Für Öffi-Fahrer können Arbeitgeber:innen ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen oder die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei bezahlen. Für die Strecke, die im Gültigkeitsbereich des Jobtickets oder der Karte, für die ein Kostenersatz steuerfrei ausbezahlt wurde, liegt, kann bis inklusive 2022 kein Pendlerpauschale beantragt werden.
Ab 2023 wird der steuerfreie Kostenersatz bzw. Wert des Jobtickts vom Pendlerpauschale abgezogen. Ist das Pendlerpauschale höher, bekommen Sie die Differenz weiterhin berücksichtigt.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.
Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer. Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein EDV-Einstiegskurs, die Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer bei der Steuer berücksichtigen lassen. Gleiches gilt für Kosten einer Berufsreifeprüfung. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf benötigt.
Abzugsfähig sind: Kursgebühren, Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Fort- beziehungsweise Ausbildung anfallen.
Für jeden Tag, den Sie ausschließlich im Homeoffice verbracht haben, werden Ihnen automatisch 3 Euro als Homeoffice-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt. Mit dem Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Homeoffice, wie anteilige Miete, Betriebskosten, aber auch Computer- und Internetkosten, abgegolten.
Sind Ihre Kosten für digitale Arbeitsmittel (das sind insbesondere der privat gekaufte Computer, Internet- oder Telefongebühren) höher als das Homeoffice-Pauschale, dann können Sie die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abschreiben.
Zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können Sie ergonomische Büromöbel bis zu 300 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie an zumindest 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben.
Nähere Infos zur Absetzbarkeit des Homeoffice finden Sie hier.
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den Arbeitgeber:innen einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.
Wird Ihnen Gewerkschaftsbeitrag oder Personalvertretungsumlage über die Lohnverrechnung abgezogen, erhalten Sie die Steuerersparnis bereits monatlich. Diese Abzüge können daher nicht geltend gemacht werden.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.
Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen der Behinderung sogar Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.
Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Freibeträge von 124 Euro bis 1.198 Euro jährlich. Wenn Sie ganzjährig Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.
Wenn Sie krankheitsbedingt Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für Diabetiker:innen oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 Euro monatlich, für eine Gallendiät sind 51 Euro monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenkrankheit oder andere innere Erkrankungen 42 Euro monatlich.
Haben Sie wegen der entsprechenden Krankheit zumindest eine 20%ige Behinderung und beträgt der Grad der Behinderung wegen all Ihrer Krankheiten zusammen mindestens 25 %, dann können Sie diese Freibeträge ohne Selbstbehalt geltend machen. Ohne entsprechender Behinderung können Sie den betreffenden Freibetrag als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzen.
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmer:innenveranlagung auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzbar.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.
Ratgeber
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65