Was bedeutet geringfügige Beschäftigung?
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 551,10 Euro (unveränderter Wert für 2026) im Kalendermonat verdient.
Für diese Entgeltsgrenzen werden Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), auf die man meistens Anspruch hat, nicht berücksichtigt.
Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch
- das Urlaubsrecht
- das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- das Recht auf Pflegefreistellung
- das Recht auf Abfertigung
- die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld)
- die Einhaltung der Kündigungsfristen
Arbeitszeit
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf der Schriftform.
Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).
TIPP
Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass sich hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit Beweisprobleme ergeben, empfehlen wir Ihnen, bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen oder die Ausstellung eines Dienstzettels mit Angaben über die Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu verlangen.
Sozialversicherung
Unfallversicherung
Wenn geringfügig beschäftigte Personen vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet werden, hat der Arbeitgeber jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Das heißt, alle geringfügig Beschäftigten sind jedenfalls unfallversichert.
Kranken- und Pensionsversicherung
Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken- noch pensionsversichert.
Möglichkeit der Selbstversicherung
Geringfügig Beschäftigte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Beamten-, Kranken-, und Unfallversicherungs-Gesetz (B-KUVG) haben die Möglichkeit, sich um den monatlichen Beitrag von 83,49 Euro (Wert 2026) in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld.
Mit dem Abschluss einer Selbstversicherung erwerben Sie pro Monat einer geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versicherungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt.
Sobald Sie mehr als 551,10 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) im Kalendermonat verdienen, sind Sie verpflichtend kranken- und pensionsversichert. Dies trifft in folgenden Fällen zu:
- bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis:
wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird - bei mehreren Arbeitsverhältnissen:
wenn die Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet sind, zusammengerechnet werden und insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Entgelte aus geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG sowie Bezüge nach dem B-KUVG werden nicht zusammengerechnet.
Die Versicherungsbeiträge werden Ihnen in diesem Fall vierteljährlich von der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse vorgeschrieben. Informationen über die genaue Vorgangsweise erhalten Sie bei Ihrer Österreichischen Gesundheitskasse.
Arbeitslosenversicherung
Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert! Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich.
Allerdings sind mehrfach geringfügige Beschäftigte, deren Entgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, seit 1. April 2024 auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
BEACHTEN SIE
Sobald Sie mehr als 551,10 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) im Kalendermonat verdienen, sind Sie verpflichtend arbeitslosenversichert. Seit 1. April 2024 besteht auch eine Arbeitslosenversicherung, wenn Sie aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen zusammen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze beziehen.
Ab 2026: Eingeschränkter Zuverdienst bei Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
Ab 1. Jänner 2026 ist es – mit wenigen Ausnahmen – nicht mehr erlaubt, neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazu zu verdienen, ohne die Leistungen zu verlieren.
Erlaubt ist ein geringfügiger Zuverdienst nur für folgende Gruppen:
- Nebenjob-Weiterführer:innen:
Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ununterbrochen 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt haben, dürfen diese fortführen, auch wenn die vollversicherte Beschäftigung endet. - Langzeitarbeitslose:
Nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen darf eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen und längstens für 26 Wochen ausgeübt werden. - Langzeitarbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Behinderung :
Langzeitarbeitslose (= nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen), die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) oder gleichartige landesgesetzliche Regelungen erfüllen oder einen Behinderten-pass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) besitzen, dürfen ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen. - Wiedereinsteiger:innen:
Nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, darf eine geringfügige Beschäftigung innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausgeübt werden. - Teilnehmer:innen an anerkannten Umschulungsmaßnahmen:
Personen, die an Maßnahmen der Nach- oder Umschulung teilnehmen, die im Auftrag vom Arbeitsmarktservice erfolgen, mindestens 4 Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweisen, dürfen eine geringfügige Beschäftigung während der Teilnahme ausüben.
Falls Sie keiner dieser Gruppen angehören:
Beenden Sie die geringfügige Beschäftigung bis 31.1.2026, um ab 1.1.2026 weiterhin eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten.
Falls Sie einer der Gruppen angehören:
Sie dürfen das geringfügige Arbeitsverhältnis – je nach Kategorie befristet oder unbefristet – fortführen.
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