„Nein“-Sagen, ohne den Job zu riskieren
Oft gibt es gute Gründe für ein Nein zum Chef. Aber wann und wie können Sie Überstunden, Urlaubsvorschreibungen usw. mit Recht gefahrlos ablehnen?
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Sie ist ein Angriff auf die Menschenwürde und oft Ausdruck von Machtverhältnissen. Betroffen sind überwiegend Frauen.
Sexuelle Belästigung liegt nach dem Gleichbehandlungsgesetz vor, wenn ein Verhalten der sexuellen Sphäre
Ein Verhalten kann auch dann unerwünscht sein, wenn die betroffene Person dies nicht ausdrücklich sagt. Abhängigkeiten und Machtgefälle im Arbeitsleben können es erschweren, sich sofort zu wehren.
Arbeitgeber:innen müssen Beschäftigte vor sexueller Belästigung schützen. Erfahren sie von einem Vorfall, müssen sie geeignete und wirksame Maßnahmen setzen, um weitere Belästigungen zu verhindern.
Das gilt auch, wenn die Belästigung von Dritten ausgeht, etwa von Kund:innen oder Gästen.
Je nach Fall kommen etwa eine Verwarnung, eine Versetzung oder – bei schweren oder wiederholten Vorfällen – eine Kündigung oder Entlassung der belästigenden Person in Betracht.
Halten Sie möglichst genau fest, was passiert ist. Sichern Sie vorhandene Belege, etwa Nachrichten, E-Mails oder Fotos. Verfassen Sie möglichst zeitnah Gedächtnisprotokolle und notieren Sie, ob es Zeug:innen gibt.
Sie müssen die Situation nicht allein bewältigen! Eine Beratung hilft Ihnen, die Situation einzuordnen und weitere Schritte zu klären. Sie können sich auch Hilfe suchen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein bestimmtes Verhalten bereits sexuelle Belästigung ist.
Act4Respect (eine Kooperation von Sprungbrett und der Arbeiterkammer Wien) bietet Telefonberatung für Betroffene sexueller Belästigung in Ausbildung und Beruf an.
Sie können sich vertraulich, anonym und kostenlos wenden an: Tel. +43 670 600 70 80
Im Betrieb:
Extern:
Nur wenn Arbeitgeber:innen von der sexuellen Belästigung erfahren, können sie Maßnahmen setzen, um Sie zu schützen und weitere Belästigungen zu verhindern.
Sie haben mitbekommen, wie ein;e Kolleg:in belästigt wird? Schauen Sie hin und bieten Sie der betroffenen Person Unterstützung an. Unternehmen Sie aber keine Schritte gegen den Willen der betroffenen Person und gehen Sie vertraulich mit den Informationen um.
Und: Konfrontieren Sie die belästigende Person nicht eigenmächtig. Dadurch könnte sich die Situation für die betroffene Person verschärfen.
Sobald Arbeitgeber:innen von einer sexuellen Belästigung erfahren, müssen sie unverzüglich angemessene Abhilfe schaffen. Die Maßnahmen müssen die betroffene Person schützen und weitere Belästigungen verhindern.
Darüber hinaus haben Sie bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro. Der Anspruch besteht gegenüber der belästigenden Person aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser keine angemessene Abhilfe schafft.
Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil Sie sich über eine sexuelle Belästigung beschwert oder eine andere Person unterstützt haben
Bei Kündigung, Entlassung oder Auflösung in der Probezeit gelten sehr kurze Fristen, um sich dagegen zu wehren. Lassen Sie sich in diesem Fall rasch von Ihrer Arbeiterkammer oder Gewerkschaft beraten.
Wenn Sie belästigt wurden, müssen Sie innerhalb von drei Jahren Ihre Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend machen.
in rechtzeitig eingebrachter Antrag bei der Gleichbehandlungskommission hemmt die Frist für die gerichtliche Geltendmachung.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
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