Tatort Arbeitsplatz
Spott, Bedrohung, Schläge: Gewalt in der Arbeit kommt vor allem in der Dienstleistungsbranche viel zu häufig vor. Wie lässt sie sich verhindern?
Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion oder sexueller Orientierung ist verboten. Arbeitnehmer:innen werden durch das Gleichbehandlungsgesetz geschützt. Wie sich Betroffene wehren können, erklärt AK Juristin Biljana Savić:
Diskriminierung entsteht häufig durch Vorurteile – etwa gegenüber älteren Arbeitnehmer oder Migrant.
Vorurteile sind vorgefasste Einstellungen und Meinungen gegenüber bestimmten gesellschaftlichen Gruppen. Sie beruhen oft nicht auf eigenen Erfahrungen.
Sie entstehen, wenn gesellschaftlich verbreitete Urteile, Ansichten oder Meinungen übernommen und auf einzelne Personen übertragen werden, ohne zu prüfen, ob sie tatsächlich zutreffen.
Beispiel:
„Ältere sind leistungsschwächer“ ist ein weit verbreitetes Vorurteil.
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund
in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Vorschriften auf den ersten Blick neutral erscheinen, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen aber gegenüber anderen Personen benachteiligen.
Diskriminierung ist verboten, wenn Arbeitnehmer:innen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden.
Diskriminierung ist insbesondere verboten
Arbeitgeber:innen und private Arbeitsvermittler:innen sind außerdem verpflichtet, in Stellenausschreibungen den kollektivvertraglichen Mindestlohn und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.
Welche Ansprüche bestehen, hängt davon ab, in welchem Bereich die Diskriminierung erfolgt ist.
Verletzen Arbeitgeber:innen das Gleichbehandlungsgebot und kommt deshalb ein Arbeitsverhältnis nicht zustande, obwohl die Bewerber:innen am besten qualifiziert sind, besteht Anspruch auf Schadenersatz.
Der Schadenersatz beträgt mindestens 2 Monatsentgelte, die die Arbeitnehmer:innen bei einer Einstellung erhalten hätten.
Auch wenn Bewerber:innen den Job bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten, haben sie Anspruch auf Schadenersatz von höchstens 500 Euro, wenn sie im Bewerbungsverfahren diskriminiert wurden.
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung der Bewerbung erfolgen.
Erhält ein Arbeitnehmer:innen aufgrund eines geschützten Merkmals – zum Beispiel wegen des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit – für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein:e andere Arbeitnehmer:in, besteht Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, also auf immateriellen Schadenersatz.
Ein geringerer Stundenlohn für die gleiche Tätigkeit an einer bestimmten Maschine ist ein Beispiel für Entgeltdiskriminierung.
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf die entsprechende Sozialleistung. Gemeint ist eine mit dem Arbeitsverhältnis verbundene zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.
Alternativ besteht Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Zusätzlich kann immaterieller Schadenersatz verlangt werden.
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Arbeitnehmer:innen können den Zugang zu einer betrieblichen Bildungsmaßnahme einklagen, wenn ihnen dieser zum Beispiel aufgrund ihres Geschlechts verwehrt wurde.
Alternativ haben sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf immateriellen Schadenersatz.
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Verletzt ein Unternehmen das Gleichbehandlungsgebot und können Arbeitnehmer:innen deshalb beruflich nicht aufsteigen, besteht Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
Als Schadenersatz ist die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Entgelt und jenem Entgelt vorgesehen, das nach einer Beförderung bezahlt worden wäre.
Wären die Arbeitnehmer:innen bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen, ist als Ersatz mindestens die Entgeltdifferenz für 3 Monate zu zahlen.
Zusätzlich besteht Anspruch auf immateriellen Schadenersatz.
Auch wenn Arbeitnehmer:innen bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht beruflich aufgestiegen wären, haben sie Anspruch auf Schadenersatz von höchstens 500 Euro, wenn sie beim beruflichen Aufstieg diskriminiert wurden.
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung der Beförderung erfolgen.
Arbeitnehmer:innen dürfen auch bei den Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden.
Der Begriff ist umfassend zu verstehen. Er betrifft jedenfalls alle Maßnahmen des Arbeitnehmer:innen – etwa die Ausstattung des Arbeitsplatzes oder der Nebenräume.
Diskriminierte Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des Vermögensschadens.
Zusätzlich besteht Anspruch auf immateriellen Schadenersatz.
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Arbeitnehmer:innen haben zunächst gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf Schadenersatz.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Belästigung durch
erfolgt.
Zusätzlich besteht ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen, wenn dieses nicht für angemessene Abhilfe gegen die Belästigung gesorgt hat.
Eine angemessene Abhilfe muss weitere Belästigungen wirksam verhindern.
Arbeitnehmer:innen haben in jedem Fall Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für die Verletzung ihrer persönlichen Würde.
Der Schadenersatz muss mindestens 1.000 Euro betragen.
Die Geltendmachung bei Gericht oder bei der Gleichbehandlungskommission muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Sie haben ein persönliches Anliegen zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Unser Kooperationspartner:innen, der Verein Sprungbrett, bietet österreichweit Telefonberatung an.
Telefon: 0670 600 70 80
Beratungszeiten:
Montag: 11:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag: 16:00 bis 19:00 Uhr
Die Telefonberatung ist vertraulich und kostenlos. Es fällt lediglich der ortsübliche Telefontarif an. Auf Wunsch ist die Beratung anonym.
Erfolgt eine Kündigung, Entlassung oder die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses aufgrund des Geschlechts oder eines anderen im Gleichbehandlungsgesetz geschützten Merkmals – zum Beispiel wegen des Alters oder der sexuellen Orientierung –, können Arbeitnehmer:innen dagegen vorgehen.
Eine Kündigung, Entlassung oder die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses kann innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Auch wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegt war, aufgrund des Geschlechts oder eines anderen geschützten Merkmals durch Zeitablauf endet, kann dies bekämpft werden.
Die Anfechtung muss innerhalb von 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf erfolgen.
Arbeitnehmer:innen können die Beendigung auch gelten lassen und stattdessen Schadenersatz verlangen.
Dieser umfasst
Der Schadenersatz muss innerhalb von 6 Monaten ab Übermittlung der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses beziehungsweise ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend gemacht werden.
Auch Personen, die aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person mit einem geschützten Merkmal benachteiligt werden, sind vor Diskriminierung geschützt.
Eine Frau wird aufgrund der ethnischen Herkunft ihres Mannes benachteiligt.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Diskriminierung im Arbeitsleben zu wehren.
Sie brauchen zunächst Rat?
Wenden Sie sich an Ihre Arbeiterkammer oder Fachgewerkschaft.
Sie möchten klagen?
Sie können sich an das Arbeits- und Sozialgericht wenden.
Sie möchten Ihren Fall kostenlos prüfen lassen?
Sie können ihn bei der Gleichbehandlungskommission vortragen.
Gericht oder Gleichbehandlungskommission – was ist möglich?
Sie können Gericht und Gleichbehandlungskommission auch gleichzeitig einschalten.
Lassen Sie sich beraten, bevor Sie rechtliche Schritte setzen. Die AK unterstützt Sie dabei, welche Vorgangsweise in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien.
Telefon: +43 1 532 02 44
Kostenlos aus ganz Österreich: 0800 206 119
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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