Entlassen wegen zurechtgerücktem Bild?

Wolfgang D. ist seit über vielen Jahren Oberaufseher in einem angesehenen Wiener Museum und dort auch als Betriebsrat für seine KollegInnen tätig.

Es ist ein Tag wie jeder anderer, als ihn ein Kollege darauf hinweist: Ein Bild in der aktuellen Ausstellung sei etwas verschoben. Wolfgang D. weiß als Oberaufseher mit langer Arbeitserfahrung natürlich, wie man Kunstwerke berührt: Er fasst das Bild vorsichtig und nur am Rand an und rückt es mit spitzen Fingern um nur einen Zentimeter an seinen angestammten Platz zurück.

Tagelang hört er nichts mehr davon, dann plötzlich der Schock: Die Geschäftsführung will Wolfgang D. wegen dieses „Vorfalls“ entlassen. Er hätte das Kunstwerk nicht angreifen dürfen und stattdessen einen „Notfallplan“ auslösen müssen, sagt sie.

Um ihn zu entlassen, muss das Museum aber Klage gegen Herrn D. einbringen – denn der ist als Betriebsrat vor einer Entlassung besonders geschützt. Der Arbeitgeber muss also erst vor dem Arbeits- und Sozialgericht beweisen, dass der Rauswurf berechtigt ist.

Wolfgang D. wendet sich fassungslos an die AK. 

Wie wir Wolfgang helfen konnten…

Die Arbeiterkammer vertritt Wolfgang D. vor Gericht. Sie argumentiert, dass er das Kunstwerk lediglich zurechtgerückt habe. Er hat sich damit nicht „untreu im Dienst“ verhalten, wie der Arbeitgeber behauptet, und es besteht kein Entlassungsgrund.

Schließlich gibt die Museumsleitung nach mehreren Verhandlungsterminen und großem medialen Druck nach. Sie zieht überraschend die Klage beim Arbeitsgericht zurück und pardoniert den Betriebsrat. Wolfgang D. kann seinen Job behalten.

Seit der gerichtlichen Auseinandersetzung sind inzwischen mehr als zehn Jahre vergangen. Wolfgang D. arbeitet weiterhin als Oberaufseher im Museum – der Fall von damals ist für ihn und die Museumsleitung kein Thema mehr.

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