AK Beschwerde gegen grobe Datenschutzverletzung bei Plachutta

Die AK hat gegen Plachutta eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht, weil Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitszeitaufzeichnungen per Handflächenscan unterzeichnen müssen.

Die AK Expert*innen sagen: „Handflächenscans sind für die Lohnverrechnung nicht erforderlich! Was kommt als nächstes? Muss man seinen Arbeitsvertrag bald mit Blut unterzeichnen?“


Plachutta: Arbeitsstunden müssen per Handflächenscan bestätigt werden

Arbeitnehmer*innen bei Plachutta müssen zusammen mit ihrem Arbeitsvertrag eine Einverständniserklärung zum Scannen ihres Handflächenabdrucks unterzeichnen, der zusammen mit ihrer Unterschrift gespeichert wird. Einmal im Monat werden die Arbeitnehmer*innen zur Kontrolle ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen bestellt: Sie sehen auf einem Tablet eine Auflistung ihrer Arbeitsstunden und müssen diese per Handflächenscan bestätigen. Die Aufstellung wird damit automatisch mit der Unterschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers versehen. 

Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden den Arbeitnehmer*innen nur sehr kurz am Tablet zur Einsicht und Bestätigung vorgelegt. Den Arbeitnehmer*innen war und ist es nicht möglich, die Aufzeichnungen mit den eigenen zu vergleichen und so zu kontrollieren. AK: „Wir wollen, dass die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber in schriftlicher Form ausgehändigt werden, ohne dass diese das verlangen müssen, und dass die Arbeitnehmer*innen genug Zeit bekommen, diese zu kontrollieren. So viel Zeit muss sein, das ist ein Gebot der Fairness gegenüber den Mitarbeiter*innen.“

Die AK sieht hier mehrfach Verstöße gegen den Datenschutz

  • Die Erfassung hochsensibler, biometrischer Daten, wie des Handflächenabdrucks ist völlig überschießend für den Zweck der Lohnverrechnung. Dazu reicht eine Unterschrift – wie es das gesetzliche Erfordernis ist und es in jedem anderen Unternehmen auch praktiziert wird.

  • Die Einverständniserklärung, die zur Erfassung eines so hochsensiblen Datums notwendig ist, müsste freiwillig sein. Freiwilligkeit ist hier aber aus zwei Gründen nicht gegeben: zum einen, weil das Zustandekommen des Arbeitsvertrags daran geknüpft ist und andererseits, weil das Kräfteverhältnis zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*innen hier nicht ausgewogen ist.

  • Die Arbeitnehmer*innen wurden nicht darüber aufgeklärt, dass sie ihr Einverständnis jederzeit widerrufen können.

  • Sie wurden nicht über ihr Auskunftsrecht aufgeklärt.

  • Nach Ende des Arbeitsverhältnisses würde der Handflächenscan innerhalb einer Frist von 14 Tagen gelöscht. Ein so sensibles Datum müsste aber sofort gelöscht werden.

Diese Vorgangsweise darf nicht Schule machen. Die Arbeiterkammer wird alle arbeits- und datenschutzrechtlichen Instrumente nutzen, um die Rechte der Arbeitnehmer*innen zu wahren.

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