Ärger im Urlaub
Verspätungen, Schäden, Kostenfallen - das können Sie gegen etwaige Ärgernisse im Urlaub tun.
Reiseveranstalter und Reisevermittler müssen Reisende vor Vertragsabschluss umfassend informieren. Kataloge, Prospekte und Internetseiten dienen dabei als wichtige Entscheidungsgrundlage.
Vor der Buchung müssen unter anderem folgende Informationen klar ersichtlich sein:
Alle Angaben in Katalogen, Prospekten oder auf der Website sowie Fotos gelten als zugesicherte Eigenschaften der Reise. Die Darstellung muss ein realistisches Bild vermitteln.
Änderungen, etwa durch Umbauarbeiten, müssen Reisenden rechtzeitig mitgeteilt werden.
Beispiel: Ein als „herrlicher Sandstrand“ beworbener Strand entspricht nicht der Beschreibung, wenn bei Ebbe Betonblöcke sichtbar werden.
Entsprechen die Leistungen nicht den Zusagen, liegt ein Reisemangel vor. Reisende haben Anspruch auf Gewährleistung – unabhängig davon, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft.
Auch individuell zugesagte Leistungen, etwa eine Klimaanlage oder ein Meerblickzimmer, müssen eingehalten werden.
Hinweis: Der Verweis auf „Landesüblichkeit“ informiert über landestypische Gegebenheiten, rechtfertigt aber keine Abweichungen von zugesagten Leistungen.
Treten Mängel auf, sollten Reisende diese unverzüglich vor Ort reklamieren und eine Verbesserung verlangen.
Ist das nicht möglich, sollten sie:
Nach der Rückkehr kann gegenüber dem Reiseveranstalter eine Preisminderung geltend gemacht werden. Das sollte möglichst rasch schriftlich erfolgen. Beschreiben Sie die Mängel genau und fordern Sie eine angemessene Preisminderung.
Tipp: Zur Orientierung werden häufig Tabellen wie die Frankfurter Tabelle herangezogen. Sie sind jedoch nicht verbindlich – entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Hat der Reiseveranstalter oder eine von ihm beauftragte Person den Schaden schuldhaft verursacht, kann zusätzlich Schadenersatz zustehen – etwa wegen entgangener Urlaubsfreude. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Aus Beweisgründen sollten Ansprüche möglichst rasch geltend gemacht werden.
Achtung: Sie müssen Gutscheine nicht akzeptieren. Besteht ein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz, können Sie grundsätzlich Geldersatz verlangen.
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