Umfassende Informationspflichten vor der Reise
Nicht alle Beschreibungen halten, was sie versprechen. Doch alles, was im Prospekt beschrieben und bebildert ist, gilt als zugesagt.
Eine gefälschte Markentasche oder eine nachgemachte Luxusuhr wirkt oft wie ein Schnäppchen. Der Kauf kann jedoch rechtliche und finanzielle Folgen haben. Der Zoll kann Waren beschlagnahmen und vernichten. Außerdem können Verwaltungsstrafen oder Schadenersatzforderungen drohen.
Viele Produktfälschungen werden in Staaten außerhalb der EU hergestellt und über das Internet verkauft.
Besteht der Verdacht, dass eine Sendung gefälschte Markenware enthält, kann der Zoll diese an der EU-Außengrenze anhalten. Die Waren können zurückbehalten und vernichtet werden.
Mit der Vernichtung der Ware ist die Angelegenheit nicht automatisch erledigt. Rechteinhaber können weiterhin zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, etwa auf Unterlassung oder Schadenersatz.
Für Waren im persönlichen Reisegepäck gelten andere Regeln. Sie werden grundsätzlich nicht beschlagnahmt, wenn sie ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk bestimmt sind.
Für die zollfreie Einfuhr gelten folgende Wertgrenzen:
Produktpiraterie bedeutet, dass geschützte Produkte ohne Zustimmung der Rechteinhaber hergestellt, kopiert oder verkauft werden. Betroffen sind unter anderem Marken-, Urheber-, Patent- und Designrechte.
Die meisten Fälschungen gelangen aus Drittstaaten über den Onlinehandel oder den Reiseverkehr in die Europäische Union.
Wer gefälschte Waren bestellt oder einführt, muss – je nach Einzelfall – mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Dazu gehören insbesondere:
Ob tatsächlich gehaftet wird, hängt unter anderem davon ab, ob der Käufer wusste oder erkennen musste, dass es sich um eine Fälschung handelt.
Erhalten Sie ein Schreiben eines Rechteinhabers oder dessen Rechtsvertretung, sollten Sie dieses ernst nehmen.
Ob und wie Sie reagieren sollten, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist unter anderem,
Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
Nehmen Sie zunächst Kontakt mit der Rechtsvertretung des Rechteinhabers auf. Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Je nach Einzelfall kann es sinnvoll sein, zunächst nur die Unterlassungsverpflichtung – ohne Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung – zu erklären.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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