Auf Nachricht der Schwangerschaft folgte Kündigung

Amina F. arbeitete ganz frisch als Helferin in einer Altenbetreuungseinrichtung. Nachdem ihr ein paar Tage lang morgens übel war, ging die junge Mutter zum Gynäkologen. Dieser bestätigte ihre Vermutung: Sie war schwanger! Zur Freude über den Nachwuchs mischte sich aber schnell die Sorge, wie ihre Chefin reagieren würde. Als Amina ihr gleich am nächsten Tag in der Früh die Botschaft überbringen wollte, blockte diese das Gespräch ab. Amina schickte ihr die Schwangerschaftsbestätigung also per Mail.

Da erhielt sie eine überraschende Antwort: Eine Mitteilung über die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit. Zu viele Verfehlungen hätte sich Amina geleistet – angefangen von zu langen Fingernägeln bis hin zu unpassender und enger Kleidung. Von einer Schwangerschaft wollte die Chefin nichts gewusst haben. Amina ließ sich das nicht gefallen und wandte sich an die AK.

Wie wir Amina helfen konnten:

Schwangere Arbeitnehmerinnen stehen unter besonderem Schutz. Die Beraterin der AK prüfte Aminas Fall genau und war sich sicher, dass die werdende Mutter im Recht ist. Das Gesetz stellt nämlich klar, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Schwangerschaft auch während der Probezeit eine unzulässige Diskriminierung ist.

Doch dass die Schwangerschaft der wahre Grund war, musste erst einmal nachgewiesen werden. In einer Klage der AK sprachen aber alle Beweise für Amina: Das Gericht konnte keine der vorgeworfenen Verfehlungen feststellen. Amina bekam Recht, dass die Auflösung ihres Arbeitsvertrages diskriminierend erfolgte. 

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Frau erhält Kündigung in der Schwangerschaft

Kün­dig­ungs­schutz in der Schwanger­schaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nicht einfach gekündigt werden. Welche Rechte Sie haben und wie Sie gegen eine rechtswidrige Entlassung vorgehen.

Bekanntgabe der Schwangerschaft

Wie und wann sag ich’s dem Chef? Alles über die Rechte und Pflichten von Schwangeren und wann sie von der Arbeit frei gestellt werden können.

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz