Beschäftigungsverbot
Zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes gibt es spezielle Schutzbestimmungen. Frauen dürfen dadurch jedoch keinen Nachteil haben!
Grundsätzlich ist die Schwangerschaft nach deren Kenntnis dem Arbeitgeber zu melden. Wenn Sie sich noch in der Probezeit bzw. in einem befristeten Dienstverhältnis befinden, dann ist es ratsam, Ihre Schwangerschaft nicht voreilig zu melden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber melden, gelten für Sie die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Video: Meldung der Schwangerschaft
Gleichzeitig mit der Schwangerschaft müssen Sie Ihren Arbeitgeber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, denn gewisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten. Beispiele: Arbeit im Stehen, Akkordarbeiten.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigungsverbote zu beachten. Und er muss das Arbeitsinspektorat schriftlich darüber informieren, dass er eine Schwangere beschäftigt.
Ärztliche Bescheinigung
Sie müssen eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen, wenn Ihr Arbeitgeber es ausdrücklich verlangt.
Ihr Arbeitgeber muss dem Arbeitsinspektorat folgende Daten bekannt geben:
1. Name der werdenden Mutter
2. Alter der werdenden Mutter
3. Tätigkeit und Arbeitsplatz
4. voraussichtlicher Geburtstermin
Wichtig!
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin gibt, muss er oder sie vom Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert werden.
Wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Gefahr für Leben oder Gesundheit von Ihnen oder Ihrem Kind besteht, können Sie bereits vor der Schutzfrist vom Dienst freigestellt werden. Dazu müssen Sie eine ärztliche Bestätigung vorlegen.
Sie erhalten das sogenannte „vorgezogene Wochengeld“ von Ihrer zuständigen Krankenkasse, und zwar für die Dauer der ärztlich bestätigten Freistellung.
Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, weil Sie schwanger sind, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden.
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