Weiterbeschäftigungspflicht
Nach Ende der Lehre hat ein Lehrling das Recht, noch 3 Monate beschäftigt zu werden. Freiwillig dürfen Sie den Arbeitsplatz aber auch sofort wechseln!
Als Lehrling haben Sie Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen. Wie hoch es ist, regelt in der Regel der Kollektivvertrag.
Die Höhe des Lehrlingseinkommens ist in den meisten Lehrberufen im Kollektivvertrag geregelt.
Gibt es keine kollektivvertragliche Regelung, richtet sich die Höhe nach dem Lehrvertrag. Das vereinbarte Lehrlingseinkommen muss jedenfalls ortsüblich sein.
Das Lehrlingseinkommen wird in der Regel einmal im Monat ausbezahlt.
Für jeden Abrechnungszeitraum muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine schriftliche Entgeltabrechnung ausstellen. Diese muss
sein.
Ja, wenn dies im Kollektivvertrag vorgesehen ist.
Dort ist geregelt,
Gibt es keine kollektivvertragliche Regelung, müssen Sonderzahlungen im Lehrvertrag vereinbart sein.
Sind Sie krank und deshalb arbeitsunfähig, erhalten Sie Ihr Lehrlingseinkommen weiter.
| Dauer | Anspruch |
|---|---|
| Erste 8 Wochen | Volles Lehrlingseinkommen |
| Weitere 4 Wochen | Teilentgelt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) |
Ist dieser Anspruch bereits ausgeschöpft und werden Sie im selben Lehrjahr erneut arbeitsunfähig,
Ja.
Sind Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig, erhalten Sie
| Dauer | Anspruch |
| Erste 8 Wochen | Volles Lehrlingseinkommen |
| Weitere 4 Wochen | Teilentgelt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld der ÖGK |
Dieser Anspruch besteht unabhängig von anderen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen.
Ja, wenn Sie aus einem wichtigen persönlichen Grund vorübergehend nicht arbeiten können.
Das gilt zum Beispiel bei einem Arztbesuch, einem Behördenweg oder anderen wichtigen persönlichen Ereignissen.
Voraussetzung ist, dass
Für die Dauer der gerechtfertigten Arbeitsverhinderung erhalten Sie Ihr Lehrlingseinkommen weiter.
Ja. Während des Berufsschulunterrichts erhalten Sie Ihr Lehrlingseinkommen unverändert weiter.
Ja. Auch für die Dauer der Lehrabschlussprüfung besteht Anspruch auf Ihr Lehrlingseinkommen.
In den meisten Lehrberufen regelt der Kollektivvertrag die Höhe des Lehrlingseinkommens. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung, gilt die Vereinbarung im Lehrvertrag. Das Lehrlingseinkommen muss jedenfalls ortsüblich sein.
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