Studentin lernt in der Bibliothek
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Familien­bei­hilfe für Studier­en­de

Studierende können grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag Familienbeihilfe bekommen. In bestimmten Fällen verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Geburtstag. Voraussetzung sind unter anderem ein entsprechender Studienfortschritt und die Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer.

Wie hoch ist die Familienbeihilfe?

Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind mindestens 171,80 Euro monatlich. Ab dem Kalendermonat, in dem der 19. Geburtstag liegt, sind es mindestens 200,40 Euro monatlich.

Werden für mehrere Kinder Familienbeihilfen bezogen, kommen je nach Zahl der Kinder weitere Zuschläge hinzu.

Zusätzlich wird der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro monatlich ausbezahlt.

Wann besteht Anspruch?

Grundsätzlich besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus kann sie weiterbezogen werden,

  • solange sich das Kind in Berufsausbildung befindet,
  • für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung,
  • für die Zeit zwischen dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn beziehungsweise der Fortsetzung einer Berufsausbildung.

Direktauszahlung an Studierende

Volljährige Studierende können beim Finanzamt beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto überwiesen wird.

Da der Anspruch steuer- und unterhaltsrechtlich grundsätzlich von den Eltern abgeleitet wird, muss die anspruchsberechtigte Person – meist Mutter oder Vater – der Direktauszahlung auf dem Antragsformular zustimmen.

Auch der Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, kann die Direktauszahlung an ein volljähriges oder minderjähriges Kind beantragen, das studiert oder sich in Berufsausbildung befindet.

Wann haben Studierende einen eigenen Anspruch?

Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe können insbesondere haben:

  • Vollwaisen,
  • Studierende, deren Eltern nachweislich keinen entsprechenden Unterhalt leisten.

Altersgrenze für Studierende

Familienbeihilfe steht Studierenden grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag zu. Dabei darf die vorgesehene Studienzeit je Studienabschnitt grundsätzlich um höchstens ein Semester überschritten werden.

Für Studien ohne Abschnittsgliederung gilt grundsätzlich die gesetzliche Studiendauer plus ein Studienjahr.

Wann gibt es Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag?

Ein Anspruch kann bis zum 25. Geburtstag bestehen bei Studierenden,

  • die vor oder zum 24. Geburtstag Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet haben und danach weiterhin wegen Berufsausbildung anspruchsberechtigt sind,
  • denen bis zum 24. Geburtstag Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind,
  • die ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von mindestens zehn Semestern betreiben, sofern das Studium spätestens in jenem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem der 19. Geburtstag liegt, und die Mindeststudiendauer eingehalten wurde,
  • die vor dem 24. Geburtstag durchgehend mindestens acht Monate eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben,
  • die einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent nachweisen.

Familienbeihilfe während einer Freiwilligentätigkeit

Bis höchstens zum 24. Geburtstag kann Familienbeihilfe auch während bestimmter anerkannter Freiwilligentätigkeiten zustehen, etwa im Rahmen des

  • Freiwilligen Sozialjahres,
  • Freiwilligen Umweltschutzjahres,
  • Gedenkdienstes,
  • Friedens- und Sozialdienstes im Ausland,
  • Europäischen Freiwilligendienstes.

Der jeweilige Träger muss behördlich anerkannt sein.

Welcher Studienerfolg ist notwendig?

Familienbeihilfe steht grundsätzlich nur für Semester zu, in denen das Studium fortgesetzt gemeldet ist. Maßgeblich ist die gesetzliche Studiendauer zuzüglich der vorgesehenen Toleranzzeit.

Wird ein Studienabschnitt bereits innerhalb der gesetzlichen Studiendauer abgeschlossen, kann ein nicht verbrauchtes Toleranzsemester in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden.

Nachweis im ersten Studienjahr

Für das erste Studienjahr muss einmalig ein Studienerfolgsnachweis erbracht werden. Erforderlich sind entweder

  • 16 ECTS-Punkte oder acht Wochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums,
  • eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung beziehungsweise des ersten Rigorosums oder
  • mindestens 14 ECTS-Punkte aus der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP).

Wird der notwendige Studienerfolg nicht nachgewiesen oder die zulässige Studiendauer überschritten, fällt die Familienbeihilfe weg. Nach Erbringung des Studienerfolgs beziehungsweise mit Beginn eines neuen Studienabschnitts kann sie wieder beantragt werden.

Achtung

Für Studierende mit Behinderung gelten diese besonderen Studienerfolgsvoraussetzungen nicht in derselben Form. Der Studienfortgang ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Wann verlängert sich die zulässige Studienzeit?

Bestimmte Umstände können die Anspruchsdauer verlängern.

Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – etwa eine Krankheit – oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit grundsätzlich um ein Semester.

Auch ein unabwendbares Ereignis im Studienbereich, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt, kann im Einzelfall ein zusätzliches Semester rechtfertigen.

Mutterschutz sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, sofern eine Zulassung beziehungsweise Fortsetzungsmeldung zum Studium vorliegt.

Zeiten als Studierendenvertreter werden bis zu einem Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die höchstzulässige Studienzeit eingerechnet.

Was gilt bei einem Studienwechsel?

Für die Familienbeihilfe sind grundsätzlich höchstens zwei Studienwechsel möglich. Bei einem weiteren Wechsel geht der Anspruch verloren.

Problematisch ist außerdem ein Studienwechsel nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester. In diesem Fall kann für das neue Studium eine Wartezeit entstehen.

Die Dauer dieser Wartezeit richtet sich grundsätzlich nach der bereits zurückgelegten Studiendauer, für die Familienbeihilfe bezogen wurde. Angerechnete Vorstudienzeiten können die Wartezeit verkürzen.

Achtung: Werden sämtliche Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet, liegt grundsätzlich kein Studienwechsel vor. Die angerechneten Semester verkürzen allerdings die noch zur Verfügung stehende Studienzeit im neuen Studium.

Wie viel dürfen Studierende dazuverdienen?

Bis einschließlich jenes Kalenderjahres, in dem der 19. Geburtstag liegt, bleibt das eigene Einkommen für die Familienbeihilfe außer Betracht.

Ab dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag liegt, darf das zu versteuernde Jahreseinkommen ab 1. Jänner 2026 insgesamt 17.212 Euro nicht übersteigen.

Wird diese Grenze überschritten, muss nicht automatisch die gesamte Familienbeihilfe zurückgezahlt werden. Zurückzuzahlen ist grundsätzlich jener Betrag, um den die Einkommensgrenze überschritten wurde.

Für die Einkommensgrenze zählt das steuerpflichtige Einkommen. Sozialversicherungsbeiträge sowie das 13. und 14. Monatsgehalt werden dabei nicht berücksichtigt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das maßgebliche Einkommen ebenfalls nicht.

Noch Fragen?

Weitere Informationen erhalten Sie beim Familienservice des Bundeskanzleramtes unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.


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