Studis mit nichtselbständiger Arbeit
Ab einem bestimmten Jahreseinkommen gilt die Steuerpflicht. Tipp: Steuergutschrift bei niedrigem Jahreseinkommen.
Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind mindestens 171,80 Euro monatlich. Ab dem Kalendermonat, in dem der 19. Geburtstag liegt, sind es mindestens 200,40 Euro monatlich.
Werden für mehrere Kinder Familienbeihilfen bezogen, kommen je nach Zahl der Kinder weitere Zuschläge hinzu.
Zusätzlich wird der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro monatlich ausbezahlt.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus kann sie weiterbezogen werden,
Volljährige Studierende können beim Finanzamt beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto überwiesen wird.
Da der Anspruch steuer- und unterhaltsrechtlich grundsätzlich von den Eltern abgeleitet wird, muss die anspruchsberechtigte Person – meist Mutter oder Vater – der Direktauszahlung auf dem Antragsformular zustimmen.
Auch der Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, kann die Direktauszahlung an ein volljähriges oder minderjähriges Kind beantragen, das studiert oder sich in Berufsausbildung befindet.
Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe können insbesondere haben:
Familienbeihilfe steht Studierenden grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag zu. Dabei darf die vorgesehene Studienzeit je Studienabschnitt grundsätzlich um höchstens ein Semester überschritten werden.
Für Studien ohne Abschnittsgliederung gilt grundsätzlich die gesetzliche Studiendauer plus ein Studienjahr.
Ein Anspruch kann bis zum 25. Geburtstag bestehen bei Studierenden,
Bis höchstens zum 24. Geburtstag kann Familienbeihilfe auch während bestimmter anerkannter Freiwilligentätigkeiten zustehen, etwa im Rahmen des
Der jeweilige Träger muss behördlich anerkannt sein.
Familienbeihilfe steht grundsätzlich nur für Semester zu, in denen das Studium fortgesetzt gemeldet ist. Maßgeblich ist die gesetzliche Studiendauer zuzüglich der vorgesehenen Toleranzzeit.
Wird ein Studienabschnitt bereits innerhalb der gesetzlichen Studiendauer abgeschlossen, kann ein nicht verbrauchtes Toleranzsemester in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden.
Für das erste Studienjahr muss einmalig ein Studienerfolgsnachweis erbracht werden. Erforderlich sind entweder
Wird der notwendige Studienerfolg nicht nachgewiesen oder die zulässige Studiendauer überschritten, fällt die Familienbeihilfe weg. Nach Erbringung des Studienerfolgs beziehungsweise mit Beginn eines neuen Studienabschnitts kann sie wieder beantragt werden.
Bestimmte Umstände können die Anspruchsdauer verlängern.
Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – etwa eine Krankheit – oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit grundsätzlich um ein Semester.
Auch ein unabwendbares Ereignis im Studienbereich, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt, kann im Einzelfall ein zusätzliches Semester rechtfertigen.
Mutterschutz sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, sofern eine Zulassung beziehungsweise Fortsetzungsmeldung zum Studium vorliegt.
Zeiten als Studierendenvertreter werden bis zu einem Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die höchstzulässige Studienzeit eingerechnet.
Für die Familienbeihilfe sind grundsätzlich höchstens zwei Studienwechsel möglich. Bei einem weiteren Wechsel geht der Anspruch verloren.
Problematisch ist außerdem ein Studienwechsel nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester. In diesem Fall kann für das neue Studium eine Wartezeit entstehen.
Die Dauer dieser Wartezeit richtet sich grundsätzlich nach der bereits zurückgelegten Studiendauer, für die Familienbeihilfe bezogen wurde. Angerechnete Vorstudienzeiten können die Wartezeit verkürzen.
Achtung: Werden sämtliche Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet, liegt grundsätzlich kein Studienwechsel vor. Die angerechneten Semester verkürzen allerdings die noch zur Verfügung stehende Studienzeit im neuen Studium.
Bis einschließlich jenes Kalenderjahres, in dem der 19. Geburtstag liegt, bleibt das eigene Einkommen für die Familienbeihilfe außer Betracht.
Ab dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag liegt, darf das zu versteuernde Jahreseinkommen ab 1. Jänner 2026 insgesamt 17.212 Euro nicht übersteigen.
Wird diese Grenze überschritten, muss nicht automatisch die gesamte Familienbeihilfe zurückgezahlt werden. Zurückzuzahlen ist grundsätzlich jener Betrag, um den die Einkommensgrenze überschritten wurde.
Für die Einkommensgrenze zählt das steuerpflichtige Einkommen. Sozialversicherungsbeiträge sowie das 13. und 14. Monatsgehalt werden dabei nicht berücksichtigt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das maßgebliche Einkommen ebenfalls nicht.
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