Pflegeausbildungszuschuss

Sie möchten eine Ausbildung im Pflegebereich beginnen? Wenn Sie während Ihrer Ausbildung keine Leistung des AMS beziehen, können Sie den Pflegeausbildungszuschuss (Ausbildungsbeitrag der Bundesländer) erhalten. Die Förderung unterstützt Sie finanziell während der gesamten Ausbildungszeit.

Kurz zusammengefasst

  • 658,40 Euro pro Monat
  • steuerfrei 
  • keine Sozialversicherungsbeiträge 
  • keine Zuverdienstgrenze 
  • Förderung grundsätzlich für die gesamte Ausbildungsdauer 

Tipp

Wenn Sie eine AMS-Leistung beziehen, können Sie zwar nicht den Pflegeausbildungszuschuss beziehen, aber für Sie kommt das Pflegestipendium in Frage!
 

Wer kann den Pflegeausbildungszuschuss beantragen?

Sie können den Pflegeausbildungszuschuss beantragen, wenn Sie keine Leistung des AMS beziehen und eine der folgenden Ausbildungen absolvieren oder beginnen:

  • Ausbildung an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule (einschließlich Lehrgängen nach § 96 GuKG)
  • Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege an einer Fachhochschule
  • Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf mit Pflegeassistenz-Modul
  • Ausbildung zur Behindertenbegleitung
  • Ausbildung an einer BMS oder BHS für Pflegeberufe (als Praktikumsgeld während der verpflichtenden Praktika)

Sie beziehen bereits eine AMS-Leistung?

Wenn Sie Arbeitslosengeld oder eine andere Leistung des AMS beziehen, können Sie den Pflegeausbildungszuschuss nicht erhalten.

Für Sie kann stattdessen das Pflegestipendium infrage kommen. 

Wo stellen Sie den Antrag?

Für den Pflegeausbildungszuschuss sind die Bundesländer zuständig. Je nach Bundesland erfolgt die Antragstellung

  • direkt bei einer Landesstelle,
  • über eine Förderstelle oder
  • über Ihre Ausbildungseinrichtung.

Eine aktuelle Übersicht der zuständigen Stellen und Anlaufstellen in allen Bundesländern finden Sie hier: Sozialministerium – Ausbildungsbeitrag der Bundesländer

Wie hoch ist der Pflegeausbildungszuschuss?

Der Pflegeausbildungszuschuss beträgt derzeit 658,40 Euro pro Monat.

Die Förderung

  • ist steuerfrei,
  • unterliegt keinen Sozialversicherungsbeiträgen und
  • wird monatlich ausbezahlt.

Darf ich neben der Ausbildung arbeiten?

Ja. Für den Pflegeausbildungszuschuss gibt es keine Zuverdienstgrenze. Sie können neben Ihrer Ausbildung arbeiten, ohne dass sich dies auf die Förderung auswirkt.

Wie lange wird der Zuschuss gewährt?

Der Pflegeausbildungszuschuss wird grundsätzlich für die gesamte Dauer Ihrer Ausbildung gewährt.

Ausnahme für Schülerinnen und Schüler

Besuchen Sie eine BMS oder BHS für Pflegeberufe, erhalten Sie den Ausbildungsbeitrag ausschließlich während der verpflichtenden Praktikumsmonate als Praktikumsgeld. 

Häufige Fragen

Kann ich gleichzeitig den Pflegeausbildungszuschuss und eine AMS-Leistung beziehen?

Nein. Wenn Sie eine AMS-Leistung beziehen, besteht kein Anspruch auf den Pflegeausbildungszuschuss. Für Sie kann stattdessen das Pflegestipendium infrage kommen.

Gibt es eine Zuverdienstgrenze?

Nein. Sie können neben Ihrer Ausbildung arbeiten. Ein Zuverdienst hat keine Auswirkungen auf den Pflegeausbildungszuschuss.

Muss ich den Pflegeausbildungszuschuss versteuern?

Nein. Der Ausbildungsbeitrag ist steuerfrei und es werden keine Sozialversicherungsbeiträge davon abgezogen.

Was passiert, wenn ich meine Ausbildung abbreche?

Informieren Sie die zuständige Förderstelle so rasch wie möglich. Ob und bis wann die Förderung weitergewährt wird, richtet sich nach den Förderbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. 

Unser Tipp

Beantragen Sie den Pflegeausbildungszuschuss möglichst früh. Informieren Sie sich bereits vor Ausbildungsbeginn über die zuständige Anlaufstelle in Ihrem Bundesland.


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