Junge Bauarbeiterin mit Schutzhelm am Arbeitsplatz
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Lehrabschlussprüfung

Augenoptiker, Installations- und Gebäudetechniker oder Einzelhandelskaufmann bzw. Einzelhandelskauffrau: Um einen dieser oder einen anderen Lehrberuf erfolgreich abzuschließen, müssen Sie neben der Lehre auch die Lehrabschlussprüfung (LAP) bestehen.

Die bestandene Lehrabschlussprüfung bestätigt Ihre berufliche Qualifikation und ist eine wichtige Grundlage für Ihre weitere berufliche Entwicklung.

Sie können die Lehrabschlussprüfung in Ihrem erlernten Lehrberuf ablegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Prüfung in einem verwandten Lehrberuf möglich.

Wer kann zur Lehrabschlussprüfung antreten?

Zur Lehrabschlussprüfung können antreten:

  • Lehrlinge,
  • Personen, die die vorgeschriebene Lehrzeit beendet haben – gegebenenfalls unter Anrechnung einer schulischen Ausbildung – sowie
  • Personen, die aufgrund einer schulischen Ausbildung keine Lehrzeit absolvieren müssen.

Wer kann ausnahmsweise zur Lehrabschlussprüfung antreten?

Eine ausnahmsweise Zulassung ist möglich für:

  • Lehrlinge, die nach der Auflösung ihres Lehrverhältnisses keine neue Lehrstelle finden und bereits mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben,
  • Personen ab 18 Jahren, die glaubhaft machen können, dass sie die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anderweitig erworben haben – etwa durch praktische Arbeit, eine Anlerntätigkeit oder entsprechende Kurse,
  • Personen, die im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation ausgebildet wurden – unabhängig von ihrem Alter – sowie
  • Schüler einer Schule mit zusätzlicher systematischer Ausbildung in einem Lehrberuf, beispielsweise einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

Schüler können am Ende der 12. Schulstufe zugelassen werden, wenn aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung zu erwarten ist, dass sie die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegen können.

Bei einer ausnahmsweisen Zulassung liegt der Prüfungstermin in der Regel drei bis vier Jahre nach dem Ende der Schulpflicht. Der genaue Zeitpunkt hängt von der Dauer der Lehrzeit im jeweiligen Lehrberuf ab.

Wann kann ich zur Lehrabschlussprüfung antreten?

Den Antrag auf Zulassung können Sie bereits sechs Monate vor dem Ende Ihrer Lehrzeit stellen.

Der Prüfungstermin darf grundsätzlich frühestens angesetzt werden:

  • zehn Wochen vor dem Ende der Lehrzeit,
  • bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nach dem Ende des letzten Lehrgangs,
  • bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres,
  • bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Lehrzeit sechs Wochen vor dem Ende der Berufsschulpflicht.

Früher zur Lehrabschlussprüfung antreten

Ab Beginn des letzten Lehrjahres können Sie die Zulassung beantragen und bereits zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn Sie die Berufsschule positiv abgeschlossen haben.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Lehrbetrieb stimmt dem Antrag zu.
  • Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst.
  • Das Lehrverhältnis wurde ohne Ihr Verschulden vorzeitig aufgelöst, etwa durch einen berechtigten Austritt oder eine unberechtigte Entlassung.
  • Das Lehrverhältnis hat bereits vor dem vereinbarten Ende der Lehrzeit geendet.

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