Lärmaktionspläne 2018

Seit Mitte 2004 war die EU-Umgebungs­lärm­richtlinie umzusetzen. Mit Verzögerungen (EuGH-Verurteilung wg fehlender Umsetzung) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen worden. Um ein Jahr verspätet sind die ersten Lärmkarten Anfang 2009 veröffentlicht worden und gleich darauf die Aktionspläne.

Nun liegen die Pläne für die Planungsperiode 2018 bis 2023 vor (für höher­rangige Schienen­wege und Straßen, die Flughäfen Wien, Linz, Graz, Salzburg, Inns­bruck, Klagenfurt und die Ballungsräume Wien, Graz, Linz, Salzburg, Inns­bruck). Die betrachteten Aktionspläne sind wiederum weitgehend inhalts­leer. Mangels Analyse der Bereiche, wo Schwellen­wert­über­schreitungen bestehen, finden sich in den Plänen auch keine darauf fokussierte Maßnahmen, was den Zweck der Aktionspläne leer laufen lässt. Das beiliegende Positions­papier arbeitet anhand der rechtlichen Bestimmungen die grundlegenden An­forderungen an solche Maßnahmen­pläne heraus und stellt diesen die o.g. Pläne gegenüber, die dringend überarbeitet werden sollten. 

Aktionspläne müssen einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass sie aufzeigen, wo in Hinblick auf die Anzahl der dort ansässigen Bewohner signifikante Überschreitungen von Schwellenwerten bestehen und anhand welcher Prioritäten diese Bereiche von der zuständigen Behörde klassifiziert werden. Dann sollte zu entnehmen sein, wann nach Maßgabe der erfolgten Prioritäten­reihung mit welchen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren zu rechnen ist und wie viele Personen dann von belästigendem oder gesundheits­gefährdendem Umgebungslärm entlastet sein werden. 

Festgehalten wird, dass die gewählte Form der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht den Anforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie entspricht. Aktionspläne zu Ballungsräumen sollten den ganzen Ballungsraum und nicht bloß Landesstraßen, sondern alle Umgebungslärm-Quellen betrachten.
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