Publikation

Luftfahrtgesetz

Die BAK erhebt gegen den Gesetzesentwurf keine grundsätzlichen Einwände, möchte aber auf drei Anliegen hinweisen, die dringend umgesetzt werden sollten:

  1. Effektiver und zeitgemäßer Schutz der Anrainer vor Fluglärm
    Aus der Sicht der Bundesarbeitskammer lassen die gesetzlichen Grundlagen im LFG ein zeitgemäßes Schutzniveau vermissen. Anrainer von Flughäfen brauchen sich aber nicht auf das unumgänglich Notwendige beschränken lassen. Sie verdienen einen fairen Ausgleich und haben Anspruch auf ein nachhaltiges Bemühen von Betreiber- und Behördenseite, dass das Bestmögliche getan und angestrebt wird. Und das sollte auch in entsprechenden Bestimmungen mit einem zeitgemäßen Schutzniveau und einer nachhaltigen staatlichen Gewährleistungsverpflichtung zum Ausdruck kommen. Kernpunkte einer Neuregelung sollten sein:
    • betriebsbezogene Pflichten des Betreibers und der Flugsicherung zur kontinuierlichen Lärmminderung (mit definierten Zielen, Maßnahmen und Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit). 
    • abgesehen von Wohnnutzungen müssen auch andere lärmsensible Nutzungen wie zB Schulen, Kindergärten, Horte, Krankenhäuser und Pflegeheime in den Schutzbereich einbezogen werde
    • Betreiber tragen die Kosten von erforderlichen objektseitigen Maßnahmen: Die Praxis der Lärmschutzfensterförderung, wie sie die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung vorgibt ist sicher zu engherzig und grundsätzlich zu überdenken; wo Grenzwerte überschritten sind, sollte der Einbau zB in Miethäusern Pflicht sein; für Extremsituationen sollte eine Pflicht zur Ablöse von Grundstücken vorgesehen werde
    • in Hinblick auf die im Landesrecht verankerten Raumordnungs- und Bebauungsvorschriften empfiehlt sich eine rechtswirksame Ausweisung von Lärmzone
    • Ziele und Maßnahmen auch für bestehende Flughäfen und –plätze
  2. Fehlende Reparatur des § 156 LFG Verschuldenshaftung
    Die bis zur Änderung des LFG geltende Gefährdungshaftung auch für Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, Freiballons, Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- und Paragleiter muss wiederhergestellt werden.
    Bei Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen und Hänge- und Paragleitern wurde die sonst im Verkehrsrecht durchgängige Gefährdungshaftung gegenüber beförderten Personen durchbrochen und es kommt hier nur die Verschuldenshaftung zum Tragen. Aus Sicht der BAK muss aber das Schutzbedürfnis beförderter Personen immer höher gewertet werden als die ursprünglich als Begründung angegebene Kostenentlastung des Flugsports bei den Versicherungsprämien. Es hat sich mittlerweile sogar gezeigt, dass es durch die Änderung zu keinerlei tatsächlicher Kostenentlastung gekommen ist. Darüber hinaus müssen jetzt bspw Passagiere eines Segelflugzeugs oder deren Hinterbliebene den Beweis führen, dass der Unfall vom Piloten verschuldet wurde, wobei ihnen weder die erforderliche Sachkenntnis noch die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Eine solche Nachweisführung ist einem Geschädigten keinesfalls zumutbar und die Ausnahme vom Grundsatz der Gefährdungshaftung sachlich nicht zu rechtfertigen.

  3. Schaffung einer Lizenz für Ramp Agents 
    Über den vorliegenden Entwurfstext hinaus gehend fordert die BAK zum wiederholten Mal die Schaffung einer Lizenz für Ramp Agents nach deutschem Vorbild.

Erscheinungsort:
Wien

HerausgeberIn:
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Datum/Jahr:
Mai 2013

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