Publikation
AWG-Novelle 2015
Die Novelle soll einerseits die Seveso – III – Richtlinie 2012/18/EU ins Abfallrecht umsetzen und schlägt andererseits unter dem Stichwort Deregulierung verschiedene Einzelmaßnahmen vor (Abschaffung des Abfallbeauftragten-Stellvertreters, Instrument der Beschlagnahme und des Verfalls gegen illegale Abfalltransporte, Vorzugspfandrecht des Bundes bei der Altlastensanierung, Vertrauensschutz auf die Richtigkeit behördlicher Eintragungen im EDM, …) vor.
Die BAK kritisiert die zersplitterte und unübersichtliche Umsetzung der Seveso III – Richtlinie in Österreich und fordert für die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ein einheitliches Gesetzgebungsverfahren mit abgestimmten Hinweisen, in welchen Materiengesetzen korrespondierende Änderungen geplant oder zu erwarten sind. Auch sollten in den problembehafteten Bereichen der Schnittstellen zur Raumordnung und zum Katastrophenschutz sowie im Bereich der Öffentlichkeitsinformation klare Verbesserungen erzielt werden, was derzeit nicht sichergestellt ist. Jedenfalls müssen die Betriebsratskörperschaften in Betrieben der oberen Klasse auch weiterhin als die ersten Ansprechpartner bei der Erstellung des internen Notfallplans genannt werden. Schon die Seveso II - Richtlinie legt fest, „dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen … erstellt werden“. Beteiligung an der Erstellung des Notfallplans – so der klare Wortlaut der Seveso III - Richtlinie – ist weitaus mehr als bloße Anhörung, wie sie die GewO bisher angesprochen hat. Die Intention der Richtlinie sollte (nun) auch im Text des AWG (so wie in der GewO) ihren Niederschlag finden.
Zudem soll das 2013 eingeführte Gestaltungsprinzip „Verlosung der Sammelregionen“ (siehe §°29b°Abs°8°AWG) nun auch um eine „Hauptkostenverantwortung des Ausschreibungsführers“ ergänzt werden. In Hinblick auf die Umsetzung der Aarhus-Konvention ist es notwendig, die Eckpunkte für ein künftiges, tunlichst Bund-Länder-übergreifendend abgestimmtes und einheitliches Vorgehen zur vollständigen Umsetzung der Aarhus-Konvention zu entwickeln. Alle Sozialpartner sind zeitnah an diesbezüglichen Gesprächen zu beteiligen.
Erscheinungsort:
Wien
HerausgeberIn:
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
Datum/Jahr:
August 2015