Frau mit Fragezeichen auf rosa Hintergrund
© New Africa, stock.adobe.com

Wahlvorschläge – wie kandidiere ich?

Sie wollen als Betriebsrat kandidieren? Dann müssen Sie bei der Betriebsratswahl auf einer Liste antreten, also gemeinsam mit einem Team einen Wahlvorschlag einreichen. 

Tipp

Ein Formular für das Einbringen eines Wahlvorschlages gibt es auf der Website des ÖGB unter www.betriebsraete.at

Was beim Erstellen eines Wahlvorschlages zu beachten ist

  • Wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können (= Zahl der Mandate).
  • Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Kandidat:innen enthalten wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Damit ist gesichert, dass es auch genügend Ersatzmitglieder für den Betriebsrat gibt.
  • Ob die vorgesehenen Kandidat:innen (=Wahlwerber:innen) das passive Wahlrecht besitzen.
  • Der Wahlvorschlag kann als Liste einer bestimmten Gruppe oder Partei gekennzeichnet sein. Ist im Wahlvorschlag keine Bezeichnung angegeben, so benennt der Wahlvorstand die Liste nach dem erstgereihten Kandidaten bzw. der Kandidatin.
  • Die Reihung der Kandidat:innen auf dem Wahlvorschlag ist verbindlich. Erreicht eine Liste zum Beispiel zwei Mandate, sind die beiden Erstgereihten dieser Liste in den Betriebsrat gewählt.

Neben der Liste der Kandidat:innen hat die wahlwerbende Gruppe eine/n Vertreter:in anzuführen, der bzw. die als Ansprechperson für den Wahlvorstand gilt.

Jeder Wahlvorschlag muss von einer bestimmten Zahl an Arbeitnehmer:innen per Unterschrift unterstützt werden. Auch die Unterstützungsunterschriften der Kandidat:innen selbst werden dabei mitberücksichtigt (siehe Tabelle).

Zahl der Arbeitnehmer:innen  Zu wählende Betriebsratsmitglieder Erforderliche Unterstützungs-unterschriften Anrechenbare Unterschriften von Kandidat:innen
5-9 1 2 1
10-19 2 4 2
20-50 3 6 3
51-100 4 8 4
101-200 5 9 4
201-300 6 10 5
301-400 7 11 5
401-500 8 12 6
501-600 9 13 6
601-700 10 14 7
701-800 11 15 7
801-900 12 16 8
901-1000 13 17 8
1001-1400 14 18 9
1401-1800 15 19  


Schutz der Kandidat:innen

Für Arbeitnehmer:innen, die im Vorfeld der Betriebsratswahl die Absicht äußern, für den Betriebsrat zu kandidieren, gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dazu genügt es schon, wenn der oder die Arbeitnehmer:in seine Absicht mit einem Arbeitskollegen bespricht. Kommt er bzw. sie dann auf keine wahlwerbende Liste, endet der Schutz mit dem Zeitpunkt, zu dem die Einreichfrist für Wahlvorschläge endet.

Für Arbeitnehmer:innen, die auf einer Liste kandidieren, aber nicht in den Betriebsrat gewählt werden, gilt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ende der Anfechtungsfrist der Betriebsratswahl.

Wer in den Betriebsrat gewählt wird, ist während der gesamten Dauer der Tätigkeit geschützt. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz läuft erst drei Monate nach Ende der Tätigkeit als Betriebsrat aus.

Tipp

Ein Formular für das Einbringen eines Wahlvorschlages gibt es auf der Website des ÖGB unter www.betriebsraete.at. Dort sind auch ein Mandatsrechner und viele weitere Hilfsmittel zu finden.
  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz