Pflanze wächst in Münzen
© Romolo Tavani, stock.adobe.com

Betriebsrat mit Nebeneinkünften

Betriebsratsmitglieder nehmen neben ihrer Betriebsratstätigkeit oft di­verse Funktionen wahr, für die sie sogenannte Funktionsgebühren er­halt­en. Diese gehören zu den „Sonstigen Einkünften“ und müssen ver­steu­ert werden.

Ab welcher Höhe müssen Funktionsgebühren ver­steuert werden?

Funktionsgebühren müssen versteuert werden, wenn der Gewinn/Überschuss aus allen selbständigen Nebeneinkünften (Funktionsgebühren, Einkünfte aus freiem Dienstvertrag/Werkvertrag, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ...) über 730 € im Kalenderjahr beträgt.

Was ist unter Gewinn/Überschuss zu verstehen?

Unter Gewinn/Überschuss ist die Summe der (Brutto)Einnahmen minus der Aus­gaben zu verstehen. Erst wenn die aus dieser Rechnung ermittelte Summe (= Gewinn/Überschuss) 730 € übersteigt, ist eine Einkommensteuererklärung fällig.

Diese Ausgaben können Sie geltend machen

Zuallererst müssen Sie die Ausgaben aus Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat von den Ausgaben trennen, die aufgrund der Nebentätigkeit anfallen, für die Sie Funktionsgebühren erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil festgelegt, dass Werb­ungs­kosten (Ausgaben) nur aufgrund einer beruflichen Ver­an­lass­ung geltend gemacht werden dürfen. Die Ausübung eines Be­triebs­rats­man­dats, und der eventuell daraus entstehenden Aus­gab­en, sind jedoch nicht beruflich veranlasst!

Das bedeutet, dass Aufwendungen aus der Betriebsratstätigkeit nicht als Werb­ungs­kost­en abzugsfähig sind.
Sie können jedoch Aufwendungen aus Ihrer Nebentätigkeit, für die Sie Funk­ti­ons­ge­bühren erhalten, als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen:

  • Fahrtkosten, Tages- und Nachtdiäten
  • anteilig PC- und Internetkosten (z.B. 10 % der Kosten entfallen auf die Tät­ig­keit aus der Sie Funktionsgebühren erhalten)
  • anteilig Telefonkosten (z.B. 10 % der Kosten entfallen auf die Tätigkeit aus der Sie Funktionsgebühren erhalten)
Bei Funktionsgebühren ist es nicht möglich, Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen, sondern Sie können nur die tatsächlichen Aufwendungen steuermindernd anführen. Auch ein Gewinnfreibetrag wird bei Funktionsgebühren nicht abgezogen.

Das könnte Sie auch interessieren

Hausmodell auf Geldmünzen

Wirt­schaft­liche An­ge­legen­heit­en

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und unter Umständen des Konzerns zu in­for­mieren.

Mitarbeiter:innen, die auf eine Besprechnung warten

Per­son­al­an­gelegen­heit­en

Ob Personaleinstellung, Disziplinarmaßnahme, Wohnungsvergabe, oder Beförderung. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht in diesen Angelegenheiten.

Betriebsvereinbarung

Be­triebs­ver­ein­bar­ung­en

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die von dem/der Arbeitgeber:in und dem Betriebsrat abgeschlossen werden.

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz