Publikation

UVP Gesetz Novelle 2012

Die BAK kritisiert die außerordentlich kurze Stellungnahmefrist von 5 Werktagen als absolut unangemessen für die Erörterung von so komplexen Fragestellungen und Gesetzesänderungen.

Die europarechtlich und völkerrechtlich nötige Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an Überprüfungsverfahren betreffend die UVP ist noch gründlich auszuarbeiten. Ein ex-post-Überprüfungsrecht lediglich für eingetragene Umwelt-NGO’s, das nicht einmal für diese eine Parteistellung bedeutet, kann nur ein erster Ansatz sein. Zudem ist dieses Überprüfungsrecht zumindest so auszugestalten, dass es auch effektiv sein kann. Das ist mit dem vorliegenden Entwurf nicht der Fall, weshalb die BAK bis zur Ausarbeitung einer in jeder Hinsicht rechtskonformen Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Änderungen dahingehend verlangt, dass zumindest für die NGOs das Erfordernis der Angabe der verletzten Rechtsvorschriften zu streichen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Frist auf sechs Wochen auszudehnen und die öffentliche Auflage der Entscheidungen beizubehalten ist.

Einzusehen ist, dass für Verkehrsvorhaben gewisse Änderungen notwendig sind. Allerdings sind diese im Entwurf nur teilweise problemgerecht gelöst, wie die nötigen Enteignungsmöglichkeiten. Überschießend und daher abzulehnen ist die Ausweitung des sogenannten Entlastungsprivilegs generell auf Verkehrsvorhaben und die Öffnung des Schutzstandards des UVP-G für materienrechtliche – niedrigere – Immissionsschutzstandards. Sonderopfer von einzelnen Lärmbetroffenen ohne entsprechenden Ausgleich sind inakzeptabel und stoßen auch an verfassungsrechtliche Schranken. Gleiches gilt für die Fiktion der Einhaltung von Schutzstandards. Ähnliche Fiktionsregelungen sind erst kürzlich vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Wenn für die Realisierung von Infrastrukturvorhaben gewisse Erleichterungen benötigt werden, dann müssen grundrechtskonforme Ausgleichslösungen für betroffene Einzelpersonen ausgearbeitet werden. Das ist dringend in Angriff zu nehmen. In Punkt 6 und 19 werden daher mit Ausnahme der Klarstellung zur Enteignung (§ 17 Abs 3 letzter Halbsatz dE) die genannten Bestimmungen aus grundsätzlichen Erwägungen gänzlich abgelehnt. Gegen die in Artikel 2 – Änderung des Luftfahrtgesetzes enthaltenen Bestimmungen zur Enteignung wird kein Einwand erhoben.

Zur Förderung von Erdöl oder Erdgas mittels hydromechanischen Aufbrechens („Frac-Behandlung“) vertritt die BAK die Auffassung, dass eine Entwicklung einer möglicherweise energiepolitisch relevanten Technologie nicht von vorneherein verunmöglicht werden soll, unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich „clean“ ist (daher für diese entgegen dem Entwurf keine UVP-Pflicht unter den für Erdgasförderanlagen sonst vorgesehen Schwellenwerten).

Der Entwurf lässt auch Konsistenz und eine rechtsstaatliche Haltung vermissen, wenn er denjenigen Projektwerbern, die durch die Novelle erstmals unter das Gesetz fallen würden, erlaubt, sich auszusuchen, ob sie eine UVP machen möchten oder nicht. Einzige Anforderung dafür ist, dass irgendein Genehmigungsverfahren anhängig gemacht wurde. Das widerspricht Grundprinzipien des Verwaltungsrechts und ermöglicht, vor allem gegenwärtig politisch brisanten Projekten der UVP auszuweichen. Die BAK fordert daher die ersatzlose Streichung des entsprechenden Vorschlags (Punkt 24). Gegen die ebenfalls im Entwurf enthaltenen Verwaltungsvereinfachungen (Punkte 1, 4, 5) erhebt die BAK keinen Einwand. Das gilt auch für die Bestimmungen (Punkte 8 ,9, 10, 28, und 35), die Städtebauvorhaben sowie Gewerbe- und Industrieparks betreffen. Die Fortentwicklung der Verfahrenskonzentration für die Verfahren nach dem 3. Abschnitt (Punkte 11, 12, 16, 17, 18, 20 und 21) wird begrüßt.

Zu den Punkten 25-27, 29 und 34, die eine Neufassung der Bestimmungen für Kraftwerksketten enthalten, wird kein Einwand erhoben.

Erscheinungsort:
Wien

HerausgeberIn:
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Datum/Jahr:
Juni 2012

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