Familienbeihilfe für Studierende
Wie hoch die Familienbeihilfe für Studierende ist, wie lange man sie bekommen kann und wie viel dazuverdient werden darf.
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht unter diesen Voraussetzungen für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
Für Bürger:innen aus der EU/EWR und der Schweiz gilt:
Im Juni 2022 wurde die Indexierung der Familienbeihilfe vom EuGH als unionsrechtswidrig eingestuft. Die Familienleistungen werden ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 nicht mehr an das Preisniveau des Wohnstaates der Kinder angepasst und die Differenzbeträge rückerstattet.
Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht grundsätzlich nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.
Wenn das Kind maturiert hat, besteht noch für weitere 4 Monate nach der Matura Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig davon, ob im Herbst eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird. Erheblich behinderte Kinder bekommen bis zu deren 25. Geburtstag ebenfalls 4 Monate nach Schulabschluss Familienbeihilfe.
Sind diese 4 Monate vorbei und die Ausbildung startet noch nicht? Dann besteht weiter Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Schulabschluss gestartet wird. Das gilt für Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht beendet haben (bei erheblich behinderten Kindern bis zum 25. Geburtstag.)
Achtung!
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.
Verlängerung der Bezugsdauer und der Studiendauer durch das soziale Jahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:
Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens acht bis zwölf Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben, wird die Bezugsdauer maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer.
Achtung!
Wird die Familienbeihilfe (Studiendauer) aufgrund des sozialen Jahres im Anschluss an das freiwillige soziale Jahr verlängert, besteht keine Möglichkeit, diese während des freiwilligen sozialen Jahres zu bekommen.
Bezug der Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres
Volljährige Kinder haben Anspruch auf Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres, wenn sie den 24. Geburtstag noch vor sich haben und an einer der folgenden Initiativen mitmachen:
Die Organisationen, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Sozialministerium) mit Bescheid anerkannt werden. In der Regel dauert eine Freiwilligentätigkeit sechs bis zwölf Monate, Sie können aber auch für kürzeren Zeiträumen Familienbeihilfe bekommen, z.B. wenn Sie die Tätigkeit frühzeitig beenden. Die Organisationen müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie ein Anrecht auf Familienbeihilfe haben.
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Für jedes Kind gibt es einen bestimmten Grundbetrag. Wie hoch diese ist, hängt vom Alter des Kindes ab.
Ab 1.1.2024 wird die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag jedes Jahr automatisch an die Inflation angepasst.
Höhe Familienbeihilfe | Alter |
---|---|
132,30 Euro | ab Monat der Geburt |
141,50 Euro | ab Monat, in dem Kind 3 wird |
164,20 Euro | ab Monat, in dem Kind 10 wird |
191,60 Euro | ab Monat, in dem Kind 19 wird |
Zusätzlich Geld gibt es pro Kind und Monat, wenn Sie mehr als ein Kind haben:
Zahl der Kinder | pro Kind | Zusatzbetrag gesamt |
---|---|---|
2 | 8,20 Euro | 16,40 Euro |
3 | 20,20 Euro | 60,60 Euro |
4 | 30,70 Euro | 122,80 Euro |
5 | 37,20 Euro | 186 Euro |
6 | 41,50 Euro | 249 Euro |
7 | 60,30 Euro | 422,10 Euro |
8 | 60,30 Euro | 482,40 Euro |
Wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, wird Ihnen gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt pro Kind monatlich 67,80 Euro.
Für Kinder, die im Kalenderjahr 2024 zwischen 6 und 15 Jahren alt sind, gibt es jeweils im August zusätzlich 116,10 Euro als Schulstartgeld. Auch das Schulstartgeld wird jährlich an die Inflation angepasst.
Tipp
Wie viel Familienbeihilfe Sie bekommen, können Sie mit dem AK Familienbeihilfenrechner herausfinden.
Für erheblich behinderte Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 180,90 Euro. Um die Beihilfe für ein erheblich behindertes Kind zu beantragen, brauchen Sie ein ärztliches Zeugnis. Das Ausmaß der Behinderung bzw. die dauernde Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen, muss das Sozialministeriumservice bescheinigen.
Sie bekommen die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt.
Die Familienbeihilfe wird anlässlich der Geburt eines Kindes automatisch ohne Antragstellung gewährt.
Die Familienbeihilfe wird vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (meistens die Mutter) ausbezahlt. Dieser kann jedoch zugunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten.
Volljährige Kinder können die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf ihr Girokonto beim Finanzamt beantragen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird jedoch weiterhin von den Eltern abgeleitet, die ihre Zustimmung auf dem Antragsformular per Unterschrift bestätigen müssen. Die Direktauszahlung kann von ihnen auch widerrufen werden. Der anspruchsberechtigte Elternteil kann die Direktauszahlung an ein volljähriges Kind auch selbst beantragen.
Anspruchsberechtigte Elternteile können auch für Kinder (Schüler:innen und Lehrlinge), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Finanzamt einen Antrag auf Direktzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf das Konto ihrer Kinder stellen. Die Direktauszahlung zu beantragen oder zu widerrufen ist immer nur für jene Zeiträume möglich, für die noch keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Allfällige Rückforderungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, etwa bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, richten sich immer an den anspruchsberechtigten Elternteil.
Achtung
Übersteigt das Einkommen des volljährigen Kindes die Steuerbemessungsgrundlage von 15.000 Euro im Kalenderjahr, ist die Familienbeihilfe nur in der Höhe zurückzuzahlen, in der diese Grenze überschritten wurde (Einschleifregelung).
Familienservice
Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundeskanzleramtes (Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.
Ratgeber
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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