Karenz-Regelung
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Sie müssen die Karenzdauer schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben.
Kann ein Elternteil das Kind aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses nicht mehr betreuen, hat der andere Elternteil das Recht, eine sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch zu nehmen.
Ein solches Ereignis liegt insbesondere vor bei:
Die Verhinderungskarenz kann auch dann beansprucht werden, wenn die eigene Karenz bereits vollständig verbraucht wurde oder erst für einen späteren Zeitpunkt vereinbart war.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und teilen Sie – soweit möglich – die voraussichtliche Dauer der Karenz mit. Die Karenz beginnt mit der Mitteilung an den Arbeitgeber.
Die Verhinderungskarenz ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt. Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Mitteilung der Verhinderungskarenz an den Arbeitgeber und endet vier Wochen nach ihrem Ende.
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