Karenz-Regelung
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Sie müssen die Karenzdauer schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben.
Sie müssen Ihre Elternkarenz nicht zur Gänze am Stück konsumieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bis zu drei Monate Karenz aufschieben und diese bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes in Anspruch nehmen. So gewinnen Sie mehr Flexibilität – etwa wenn Ihr Kind beim Schuleintritt oder in einer anderen familiären Situation zusätzliche Betreuung benötigt.
Sie können bis zu drei Monate Karenz aufschieben, wenn Ihre Karenz spätestens mit dem vollendeten 19. Lebensmonat Ihres Kindes geendet hat.
Sind Sie alleinerziehend oder hat der zweite Elternteil keinen Karenzanspruch?
In diesem Fall ist eine aufgeschobene Karenz möglich, wenn Ihre Karenz spätestens mit dem vollendeten 21. Lebensmonat Ihres Kindes geendet hat.
Nehmen beide Elternteile jeweils eine aufgeschobene Karenz in Anspruch, kann jede Person bis zu drei Monate aufschieben. Voraussetzung ist, dass die Karenz spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes geendet hat.
Lehnt Ihr Arbeitgeber die aufgeschobene Karenz ab, muss die Ablehnung innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Bekanntgabe schriftlich begründet werden.
Tipp
Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf aufgeschobene Karenz abgelehnt? Wenden Sie sich möglichst rasch an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre zuständige Fachgewerkschaft. Dort erhalten Sie Beratung zu Ihren Rechten und den weiteren Schritten.
Während der aufgeschobenen Karenz besteht kein allgemeiner Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Sie sind jedoch durch den Motivkündigungsschutz geschützt. Das bedeutet: Werden Sie gekündigt, weil Sie eine aufgeschobene Karenz beantragt oder in Anspruch genommen haben, können Sie die Kündigung gerichtlich anfechten.
Zusätzlich können Sie innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen diese wiederum innerhalb von fünf Kalendertagen ab Zugang Ihres Verlangens ausstellen.
Während einer aufgeschobenen Karenz besteht kein Anspruch auf karenzbezogene finanzielle Leistungen, insbesondere nicht auf Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Karenz.
Damit Sie eine aufgeschobene Karenz in Anspruch nehmen können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren.
Kommt keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber zustande, können Sie die aufgeschobene Karenz grundsätzlich dennoch antreten. Das gilt jedoch nicht, wenn Ihr Arbeitgeber rechtzeitig den Rechtsweg beschreitet.
Die aufgeschobene Karenz kann grundsätzlich bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes verbraucht werden.
Liegt zwischen dem Schuleintritt und dem 7. Geburtstag ein Zeitraum von weniger als drei Monaten oder erfolgt die Einschulung erst nach dem 7. Geburtstag, kann die aufgeschobene Karenz dennoch im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden.
Sie haben noch Fragen?
Die Expert:innen der Arbeiterkammer beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, Fristen und Ihren arbeitsrechtlichen Ansprüchen.
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