Karenz-Regelung
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Sie müssen die Karenzdauer schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben.
Ihre Elternkarenz müssen Sie nicht auf einmal nehmen, sondern können auch 3 Monate davon aufschieben und bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes verbrauchen. Das ermöglicht mehr Flexibilität und mehr Zeit für Ihr Kind, wenn es notwendig ist - etwa beim Schuleintritt.
Dann können Sie die aufgeschobene Karenz vereinbaren, wenn Ihre Karenzzeit spätestens mit dem vollendeten 19. Lebensmonat Ihres Kindes geendet hat.
Dann können Sie eine aufgeschobene Karenz vereinbaren, wenn Ihre Karenzzeit mit dem vollendeten 21. Lebensmonat Ihres Kindes geendet hat.
Dann kann diese jeweils für die Dauer von drei Monaten genommen werden, wenn die Karenz spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonat des Kindes geendet hat.
Lehnt der Arbeitgeber die aufgeschobene Karenz ab, muss er diese Ablehnung innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der aufgeschobenen Karenz schriftlich begründen.
TIPP
Sie haben Ihren Arbeitgeber informiert, dass Sie aufgeschobene Karenz in Anspruch nehmen möchten und Ihr Arbeitgeber lehnt diese ab? Bitte wenden Sie sich sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Fachgewerkschaft!Während der aufgeschobenen Karenz haben Sie keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz, aber einen Motivkündigungsschutz.
Das heißt: Verlieren Sie Ihre Arbeit, weil Sie einen Antrag auf aufgeschobene Karenz gestellt haben bzw. weil Sie aufgeschobene Karenz in Anspruch genommen haben, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten.
Seit 1.11. 2023 können Sie vom Arbeitgeber außerdem binnen fünf Kalendertagen ab Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung dafür verlangen. Der Arbeitgeber muss sie binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang Ihres Verlangens ausstellen.
Während der aufgeschobenen Karenz gibt es keine karenzbezogenen finanziellen Leistungen!
Die aufgeschobene Karenz können Sie bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes verbrauchen. Ist der Zeitraum zwischen Schulbeginn und dem 7. Geburtstag Ihres Kindes kürzer als 3 Monate, oder erfolgt die Einschulung erst nach dem 7. Geburtstag, können Sie die aufgeschobene Karenz trotzdem mit Ihrem Chef oder ihrer Chefin vereinbaren.
Haben Sie noch weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne!
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