Publikation

Recycling-Baustoff-Verordnung

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG sieht für Bau- und Abbruchabfälle vor, dass bis 2020 das Recycling und die stoffliche Verwertung auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht wird. Hierfür legt der Verordnungsentwurf zunächst Anforderungen fest, die beim Bau oder Abbruch von Bauwerken zu erfüllen sind, wie die Durchführung einer Schadstofferkundung und ein geordneter sowie verwertungsorientierter Rückbau von Bauwerken. Vorgaben für die weitere Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, Qualitätsvorgaben für die herzustellenden Recycling-Baustoffe und vorgegebene Einsatzbereiche für Recycling-Baustoffe sollen zu einer hohen Umweltqualität der Recycling-Baustoffe führen. Für bestimmte Recycling-Baustoffe ist ein vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft vorgesehen, bei denen dadurch im Hinblick auf Umwelt- und Gesundheitsschutz keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind.

Ein sensibles Thema in den Vorgesprächen waren die Vorgaben für Stahlwerksschlacken, die auch Gegenstand einer Novelle der Deponieverordnung sind. Stahlwerksschlacken können den krebserzeugenden und sensibilisierenden Stoff Chrom-VI enthalten, freilich im Allgemeinen in Mengen, die z.B. unter dessen zulässiger Konzentration in Zement liegen. Leitendes Prinzip für die AK ist bei der Frage des Einsatzes von Stahlwerksschlacken als Recycling-Baustoff, dass es dadurch weder beim Einbau noch beim Rückbau zu Chrom-VI-Belastungen der ArbeitnehmerInnen kommen darf, noch zu einer Beeinträchtigung der Umwelt mit Chrom-VI. Sofern dieser Grundsatz eingehalten werden kann, spricht aus Sicht der AK nichts gegen den Einsatz von Stahlwerksschlacken als Recycling-Baustoff. Vorgeschlagen wird, dass die Ergebnisse der Anhörung im Umweltbundesamt unterstützt werden, das in dieser Frage einen Prozess geleitet hat, in dem die Frage der Grenzwerte für Stahlwerksschlacken ausführlich diskutiert wurde.

Aus Arbeitnehmersicht zu fordern ist, dass § 4 Abs 3 Recycling Baustoff VO eine eindeutige Verantwortungszuweisung vornehmen muss: Die rückbaukundige Person bzw. die externe befugte Fachperson werden letztlich immer im Auftrag des Bauherrn tätig. Daher sollte alleine der Bauherr (verwaltungsstrafrechtlich) verantwortlich sein. Eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung von Arbeitnehmern (und sinnvollerweise auch von externen Fachanstalten) wird abgelehnt.

HerausgeberIn:
Bundesarbeitskammer

Datum/Jahr:
Jänner 2015

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