Die AK als Registrierungsbehörde
Mehr als die Hälfte der EU-Länder haben Gesundheitsberuferegister eingeführt. Die AK wurde mit der Registrierung betraut.
Das neue Register ist ein Verzeichnis für Angehörige der Gesundheitsberufe, welches sowohl für diese Berufsgruppen als auch für PatientInnen von Vorteil ist. Ziel ist, die erworbenen Qualifikationen im Gesundheitsbereich aufzuwerten sowie mehr PatientInnensicherheit zu gewährleisten. Die Registrierung ist eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. Damit steigt das Niveau des Gesundheitsschutzes.
FRAGEN UND ANTWORTEN
Die Berufstätigen und BerufseinsteigerInnen der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind weit über 120.000 erwerbstätige Menschen und jährlich ca. 10.000 AbsolventInnen in folgenden Berufen:
Um einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu stellen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Antrag persönlich bei der Arbeiterkammer oder online mittels Bürgerkarte bzw. Handysignatur eingereicht.
Für die persönliche Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständige Arbeiterkammer. Dafür ist unbedingt eine Terminvereinbarung notwendig.
Die Online-Antragstellung ist unter www.gbr.gv.at möglich. Für den Zugang zur Online-Registrierung benötigt man eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte. Alle erforderlichen Dokumente müssen selbstständig hochgeladen werden.
Ausfüllhilfe für das Antragsformular: Im Download-Bereich kann eine Ausfü̈llhilfe mit zahlreichen Hinweisen heruntergeladen werden. Jeder Punkt des Antrages wird darin einzeln erklärt.
Für die Registrierung sind ein ausgefülltes Formular sowie die erforderlichen Dokumente im Original notwendig. Um die Registrierung online durchführen zu können, ist zusätzlich eine elektronische Signatur erforderlich. Die Registrierung ist in jedem Fall kostenlos.
BerufseinsteigerInnen: Diese müssen sich vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit registrieren lassen. Der Eintrag in das Register ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung.
Am 30. Juni 2019 ist eine wichtige Frist abgelaufen: Bis dahin mussten die Berufsangehörigen, die bereits zum Start des Registers am 1. Juli 2018 in einem Gesundheitsberuf gearbeitet haben, einen Antrag auf Registrierung stellen.
Wichtiger Hinweis: Wer nach dem 30. Juni 2019 ohne Bestätigung der Behörde weiterhin in diesem Gesundheitsberuf arbeitet, verliert seine Berufsberechtigung. Zusätzlich drohen Berufsangehörigen sowie DienstgeberInnen eine Verwaltungsstrafe.
Nach dem erfolgreichen Registrierungsverfahren erfolgt die Zustellung des Berufsausweises per Post. Die Registrierung und der Berufsausweis sind dann fünf Jahre gültig. Vor Ablauf erhalten Sie rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben von der Registrierungsbehörde.
BerufseinsteigerInnen benötigen für die erfolgreiche Registrierung folgende Nachweise:
Bei persönlicher Antragstellung sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscherinnen beizulegen.
Nach der inhaltlichen Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen, erhalten Sie von der Registrierungsbehörde eine Bestätigung. Mit dieser können Sie in Ihrem Gesundheitsberuf tätig werden.
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