Bundesgesetzgeber ergreift nur unzureichende Maßnahmen gegen unfaire Klauseln in Arbeitsverträgen

Antrag Nr. 12 der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen zur 138. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. Juni 2006 BUNDESGESETZGEBER ERGREIFT NUR UNZUREICHENDE MAßNAHMEN GEGEN UNFAIRE KLAUSELN IN ARBEITSVERTRÄGEN Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert den Bundesgesetzgeber auf, das Problem mit den unfairen Arbeitsvertragsklauseln umfassend zu regeln und nicht bloß unzu-reichende gesetzgeberische Schritte zu ergreifen. 1. Die Beschränkung der Möglichkeit Konkurrenzklauseln zu vereinbaren mit der 17-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage ist unzureichend. Konkurrenzklauseln müssen verboten werden! 2. Die kürzlich durch den Bundesgesetzgeber erlassenen Regeln für den Ausbildungskostenrücker-satz sind unzureichend und müssen unter Beachtung folgender wesentlicher Punkte verändert-werden: ? Grundsätzliche Beschränkung der Rückersatzverpflichtung auf einen Zeitraum von 3 Jah-ren ab Beendigung der Ausbildungsmaßnahmen anstatt wie jetzt 5 bis 8 Jahre. ? Verbot der Einbeziehung von Nebenkosten (Reisekosten, Nächtigungskosten, Fahrtko-sten) in die Rückersatzvereinbarung. ? Rücknahme der ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung, Arbeitsentgelt für die Ausbil-dungszeit zurückverlangen zu können. ? Festschreibung eines richterlichen Mäßigungsrechts für die Rückersatzforderung. 3. Abgesehen von den beiden ersten Punkten wird darauf hingewiesen, dass sowohl die AK Wien als auch die Bundesarbeitskammer bereits mehrmals die umfassende Regelung zahlreicher unfai-rer Arbeitsvertragsklauseln gefordert hat. In concreto sind folgende Forderungen offen: ? Verfallsklauseln Die Zulässigkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung von Verfallsklauseln soll gesetzlich massiv eingeschränkt werden. So soll es grundsätzlich die Möglichkeit der Vereinbarung eines Verfalls nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben können. Einzelver-traglich vereinbarte Verfallsklauseln für aufrechte Arbeitsverhältnisse wären damit unzu-lässig und nichtig. ? Versetzungsklauseln Klauseln, die die einseitige Versetzung von ArbeitnehmerInnen auf andere Tätigkeitsbe-reiche ermöglichen, sollen ungültig sein, sofern es sich nicht um gleichwertige und aus-drücklich definierte Tätigkeitsfelder handelt. Ein Arbeitsort ist zu vereinbaren, örtliche Ver-setzungen sind nur zulässig, soweit die zusätzliche Wegzeit in einer angemessenen Rela-tion zur Arbeitszeit steht. ? All-Inklusive-Klauseln Nur voll transparente All-In-Klauseln sollen gültig sein. Im Vertrag muss das für die Nor-malarbeitszeit zustehende Gehalt beziffert werden, das darüber hinausgehende Entgelt kann dann klar den Überstunden zugeordnet und daraufhin überprüft werden, ob es zu deren Abgeltung laut Gesetz und Kollektivvertrag ausreicht. ? Allgemeine Vertragsstrafen Solche Klauseln zu Lasten von ArbeitnehmerInnen sollen nur in dem Ausmaß gültig sein, als dem Arbeitgeber tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist. Begründung: Der Bundesgesetzgeber hat auf die massive Kritik und die Forderungen der Arbeiterkammern reagiert und nur zwei der problematischen Vertragsklauselarten einer gesetzlichen Regelung unterzogen. 1. Es handelt sich dabei erstens um die Konkurrenzklauseln, also um solche Klauseln, mit denen ArbeitnehmerInnen verboten wird, in der selben Branche nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses für ein Jahr tätig zu werden. Der Gesetzgeber hat dabei eine Verdienstgrenze eingezogen, unter der mit ArbeitnehmerInnen eine Konkurrenzklausel nicht zulässigerweise vereinbart werden kann. Diese Grenze liegt bei der 17-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage, was derzeit einem Betrag von 2.125,- € brutto monatlich entspricht. Diese Grenze ist zu niedrig und wird in der prak-tischen Handhabung große Probleme bereiten, da die Grenze legistisch schlecht formuliert ist. Das führt dazu, dass Sonderzahlungen, Überstunden, etc herauszurechnen sind. In der Praxis wird dies zu Rechtsunsicherheit führen und bedeutet, dass für Arbeitsverhältnisse mit weit gerin-gerem Entgelt als 2.125,- € brutto monatlich die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln zulässig sein wird. In der Praxis wird diese Grenze wohl bei einem Monatsgrundgehalt von brutto unter 1.800,- € liegen. 2. Die zweite Vertragsklauselart, die vom Gesetzgeber mit Wirkung von Mitte März 2006 geregelt wurde, sind die Ausbildungskostenrückersatzklauseln. Diese Regelung führte im Ergebnis über-haupt zu einer Verschlechterung der Rechtslage für ArbeitnehmerInnen, da die gesetzliche Rege-lung hinter den Schutzstandard der bisherigen Judikatur zurückfällt. Als Hauptkritikpunkte sind hier folgende anzuführen: Die Bindungsfrist, während der ein Arbeitnehmer Ausbildungskosten bei arbeitnehmerseitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen hat, wurde von derzeit in der Regel 3 Jahren auf 5 bis 8 Jahre angehoben. Weiters gestattet die gesetzliche Regelung ex-plizit die Vereinbarung des Rückersatzes von während einer Ausbildung weitergezahlten Entgelts. Dies führt im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Rechtslage. Es kann nicht angehen, dass die Arbeiterkammern Problemlagen für ArbeitnehmerInnen aufzeigen und der Gesetzgeber so darauf reagiert, dass die Situation für die ArbeitnehmerInnen noch weiter verschlechtert wir

Ergebnis: E ang einstimmig angenommen

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