Bekämpfung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Antrag Nr. 12 der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen an die 132. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 18. 6. 2003 BEKÄMPFUNG VON DISKRIMINIERUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF: SCHAFFUNG UMFASSENDER ANTIDISKRIMINIERUNGSBESTIMMUNGEN UND UNTERSTÜT-ZUNG FÜR DIE OPFER VON DISKRIMINIERUNG IM ÖSTERREICHISCHEN RECHT In den meisten europäischen Ländern existieren umfassende Antidiskriminierungsbestimmungen, die Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Alter, Rasse, der ethnischen Herkunft, der Reli-gion, der Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung bekämpfen und Opfer von Diskriminierung individuell unterstützen. Das Ziel tatsächliche Gleichstellung und Gleichbehandlung von Menschen unabhängig von individuel-len Merkmalen anzustreben, ist ein grundlegender Bestandteil der demokratischen Gesellschaftsord-nung. Alle Menschen können erst dann an Würde und Rechten gleich und frei sein (UN-Menschenrechtsdeklaration), wenn ihnen Mittel und Wege in die Hand gegeben werden, sich auf indi-vidueller Ebene gegen Diskriminierung erfolgreich zur Wehr zu setzen und wenn die Gesellschaft für alle Rahmenbedingungen zur Verhinderung von Diskriminierung schafft. In Österreich existieren keine vergleichbar umfassenden Regelungen. Einzig die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist in zwei Gleichbehandlungsgesetzen konkreter geregelt. Einen besonde-ren Stellenwert nimmt aus Sicht der ArbeitnehmerInneninteressenvertretung die Gleichstellung und Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ein: denn für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ist Erwerbsarbeit die einzige Quelle der Existenz. Bis zum 2. Dezember 2003 hat Österreich wie alle anderen Mitgliedsstaaten der EU die Gleichbe-handlungsrahmenrichtlinie – Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – umzusetzen. Die Hauptversammlung der BAK fordert die Bundesregierung auf die Gleichbehandlungsrah-menrichtlinie 2000/78/EG umgehend umzusetzen und im Zuge des Umsetzungsprozesses in Dialog mit den ArbeitnehmerInneninteressenvertretungen einzutreten. Wesentliche Inhalte von Antidiskriminierungsbestimmungen für Beschäftigung und Beruf müssen aus Sicht der ArbeitnehmerInneninteressenvertretung sein: • Gleichbehandlungsgebot bei Stellenbewerbung und am Arbeitsplatz • Schaffung von Anlaufstellen gegen Diskriminierung • Kostenloser Rechtsschutz bei Verletzung des Diskriminierungsverbots • Spürbare Schadenersatzrechte im Fall von Diskriminierung • Beweislastumkehr vor Gericht • Einräumung von Vertretungsrechten für in der Sache qualifizierte Personen und die Möglich-keit Verbandsklagen zu führen • Einbeziehung der Sozialpartner bei der Umsetzung Die zwei existierenden Gleichbehandlungsgesetze zum Thema Gleichbehandlung von Frauen und Männern müssen weiterhin in spezifisch auf dieses Thema abgestellten Gesetzen erhalten bleiben; eine Vermischung mit anderen Diskriminierungstatbeständen lehnt die BAK ab. Zweck der Richtlinie 2000/78/EG ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Al-ters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirkli-chung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedsstaaten. Die Richtlinie 2000/78/EG gilt für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf (1) Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zu-gang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich des beruflichen Aufstiegs (2) Zugang zu allen Formen und Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der berufli-chen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung (3) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer – oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. Weitere Vorgaben der Richtlinie: Alle Personen, die sich in ihren Rechten für verletzt halten, können ihre Ansprüche auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg bzw. in Schlichtungsverfahren geltend machen. Verbände, Organisationen etc können sich im Namen der beschwerenden Person oder zu deren Un-terstützung zur Durchsetzung der Ansprüche am Verfahren beteiligen. Es obliegt dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, wenn Personen Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermu-ten lassen. ArbeitnehmerInnen sind vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde usw erfolgt. Die Mitgliedsstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgebern und ArbeitnehmerInnen mit dem Ziel durch Überwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge, Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten oder Austausch von Erfahrungen und bewähr-ten Verfahren Gleichbehandlung voranzubringen. Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen sind aufgefordert Antidiskriminierungsvereinbarungen zu schlie-ßen. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zuwiderlaufen, sind aufzuheben. Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und ArbeitnehmerInnenorganisationen sind nichtig zu erklären oder abzuändern. Sanktionen sind festzulegen, sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die nationalstaatliche Umsetzung muss bis bis 2. Dezember 2003 erfolgen bzw können die Mitglieds-staaten den Sozialpartnern auf deren Antrag die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen. ________________________ Bericht über die Erledigung der von der 132 HV beschlossenen Anträge Antrag 12 – FSG Bekämpfung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf: Schaffung um-fassender Antidiskriminierungsbestimmungen und Unterstützung für die Opfer von Diskriminierung im österreichischen Recht Hintergrund des gegenständlichen Antrages ist die Umsetzung der Gleichbehandlungsrahmenrichtli-nie der EU in österreichisches Recht. Diesbezüglich haben im Sommer 2003 die zuständigen Ministerien Gesetzesvorschläge (Novellen zum GleichbehandlungsG und zum BundesgleichbehandlungsG) zur Begutachtung vorgelegt. Im Vor-feld fanden dazu vereinzelte Gespräche unter Einbindung der Sozialpartner statt. Die BAK hat zu den Gesetzesvorschlägen (nach der üblichen Aussendung an die Länderkammern zur Substellungnahme und Behandlung im Ausschuss für allgemeine Sozialpolitik, Arbeitsrecht und Rechtspolitik) ausführlich Stellung genommen und dabei u.A. die im Antrag angeführten Forderungen eingebracht. Die Gesetzesentwürfe sollen mit Jänner 2004 in Kraft treten. Am 30. Oktober 2003 trug Dr Schindler von der Gewerkschaft Metall-Textil zu diesem Thema auf der arbeits- und sozialrechtlichen Tagung der AK Wien vor

Ergebnis: Angenommen angenommen

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