Die 10 besten Steuertipps für Beschäftigte in der Pflege
Wer in der Pflege arbeitet, kann jeden Cent gut gebrauchen. Hier die besten Steuertipps für die Beschäftigten in der Pflege.
1) Tipps zum Pflegebonus
Achtung: Der Pflegebonus ist nicht steuerfrei. Wurde ein Pflegebonus ausgezahlt, dann wird dieser wie ein sonstiger Bezug (Urlaubs- & Weihnachtsgeld) besteuert. Das bedeutet innerhalb des Jahressechstels kommt es zu einer begünstigten Besteuerung mit sechs Prozent. Überschreiten die sonstigen Bezüge das Jahressechstel, so wird der überschreitende Teil zum normalen Tarif besteuert. Das Jahressechstel ist abhängig von den Jahresbezügen, die zum normalen Steuertarif besteuert wurden. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird durch die Auszahlung des Pflegebonus das Jahressechstel überschritten und es kommt zur Besteuerung zum Tarif.
2) Fortbildung
Besuchen Sie eine Fortbildung, die der Arbeitgeber nicht bezahlt, aber wodurch Sie Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem Beruf vertiefen, dann können Sie die Kosten als Werbungskosten absetzen (KZ 722). Auch Fahrkosten sind in diesem Zusammenhang abzugsfähig.
3) Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende
Wenn Sie Alleinerziehende der Alleinverdienende sind, können Sie bestimmte Beträge von der Steuer absetzen. Wieviel hängt davon ab, wie viele Kinder Sie haben und wie viel Sie verdienen.
Für den Alleinverdienerabsetzbetrag darf Ihr:e Partner:in 2022 höchstens 6.000 € verdient haben. Den Alleinerzieherabsetzbetrag bekommen Sie, wenn Sie 2022 weniger als 6 Monate in einer aufrechten Partnerschaft gelebt haben. In beiden Fällen müssen Sie für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate die Familienbeihilfe bezogen haben.
Dann müssen Sie 2022 um so viel weniger Steuer bezahlen:
- 494 Euro bei einem Kind
- 669 Euro bei zwei Kindern
- 220 Euro für jedes weitere Kind zusätzlich
Beide Absetzbeträge, sowohl Alleinerzieher-als auch Alleinverdienerabsetzbetrag, werden auch als Negativsteuer erstattet.
Außerdem können Alleinerziehende die Kinderbetreuungskosten bis zur Vollendung der Schulpflicht als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen.
4) Familienbonus und Kindermehrbetrag
Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe oder Unterhalt beziehen, können Sie den Familienbonus beantragen. Alleinerziehende können zusätzlich die Kinderbetreuungskosten mit Selbstbehalt absetzen.
Der Familienbonus reduziert Ihre Lohnsteuer für 2022 pro Kind:
- für minderjährige Kinder: um 166,67 Euro monatlich bzw. 2.000,04 Euro jährlich
- für Kinder über 18 Jahre: um 54,17 Euro monatlich bzw. 500,16 Euro jährlich.
Der Familienbonus kann von einem Elternteil allein oder von beiden Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden. Sie bekommen ihn aber nur in dem Ausmaß, in dem Sie auch Steuern bezahlt haben.
5) Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente
Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für
- das erste Kind 31 Euro monatlich (Wert 2023; bis 2022: 29,20 Euro)
- das zweite Kind zusätzlich 47 Euro monatlich (Wert 2023; bis 2022: 43,80 Euro)
- jedes weitere Kind zusätzlich 62 Euro monatlich (Wert 2023; bis 2022: 58,40 Euro)
Voraussetzung
Die Kinder müssen ständig in Österreich, der EU, dem EWR-Raum oder in der Schweiz leben.
Sofern die Kinder dauerhaft in Drittstaaten leben, können pro Monat 50 Euro oder der halbe Unterhalt als Freibetrag berücksichtigt werden.
6) Pendlerpauschale
Wenn Sie von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt wohnen, können Sie das kleine Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern öffentlichen Verkehrsmittel für zumindest die Hälfte des Weges unzumutbar sind.
Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale gibt es auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro. Dieser beträgt 2 Euro pro Kilometer der einmaligen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Für Öffi-Fahrer können Arbeitgeber:innen ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen oder die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei bezahlen. Hier können Sie berechnen, was Ihnen zusteht!
7) Betriebsratsumlage abschreiben
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den Arbeitgeber:innen einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.
8) Spenden absetzen
Spenden an bestimmte Organisationen können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonderausgaben absetzen. Die Spendenorganisationen müssen die empfangenen Beiträge dem Finanzamt melden. Die Beträge werden daher automatisch berücksichtigt.
9) Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung
Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen der Behinderung sogar Diät halten müssen, zählen diese Kosten steuerlich zu den außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt.
Pauschale Freibeträge
Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Freibeträge von 124 Euro bis 1.198 Euro jährlich. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.
Diätverpflegung
Wenn Sie krankheitsbedingt Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für Diabetiker:innen oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 Euro monatlich, für eine Gallendiät sind 51 Euro monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenkrankheit oder andere innere Erkrankungen 42 Euro monatlich.
Haben Sie wegen der entsprechenden Krankheit zumindest eine 20%ige Behinderung und beträgt der Grad der Behinderung wegen all Ihrer Krankheiten zusammen mindestens 25 %, dann können Sie diese Freibeträge ohne Selbstbehalt geltend machen. Ohne entsprechender Behinderung können Sie den betreffenden Freibetrag als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzen.
Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmer:innenveranlagung auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzbar.
10) Negativsteuer (Sozialversicherungsbonus) bei niedrigem Einkommen
Wenn Sie wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet habent, lohnt sich die Arbeitnehmer:innenveranlagung besonders! Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zuviel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikant:innen oder auch für Personen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die Arbeitnehmer:innenveranlagung zu machen.
Sozialversicherungsbonus auch ohne Lohnsteuerzahlung
Die Arbeitnehmer:innenveranlagung lohnt sich selbst dann, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlt haben. Dann erhalten Sie einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer (bzw. SV-Bonus) vom Finanzamt zurück. Wenn Sie außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, kann sich die Negativsteuer sogar noch erhöhen. Für 2022 bekommen Sie als Arbeitnehmer:in bis zu 1.550 € (bzw. 1.610 € mit Pendlerpauschale).