Arbeiter trinkt Wasser auf der Baustelle bei Hitze
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Arbeiten bei Hitze

Auch bei Temperaturen weit über 30 °C haben Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Hitzefrei. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, den Arbeitsplatz bei hohen sommerlichen Temperaturen eigenständig zu verlassen. Arbeitgeber:innen sind jedoch verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Für Arbeitsplätze in geschlossenen Arbeitsräumen und für Tätigkeiten im Freien gelten dabei unterschiedliche Regelungen.

Hitzeschutzverordnung

Die Hitzeschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber:innen, Schutzmaßnahmen zu setzen, wenn Arbeitnehmer:innen bei Hitze im Freien arbeiten.

Ab wann gelten Schutzmaßnahmen?

  • Ab einer „gefühlten Temperatur“ von 30 °C 
  • Die gefühlte Temperatur berücksichtigt nicht nur die Lufttemperatur, sondern auch Sonne, Wind und Luftfeuchtigkeit. 
  • Diese Grenze entspricht der Hitzewarnstufe 2 des nationalen Hitzeschutzplans. 
  • Die aktuelle gefühlte Temperatur kann einfach auf der Website der Geosphere Austria abgerufen werden.

Hitzeschutzplan und Unterweisung

  • Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. 
  • Arbeitnehmer:innen müssen informiert und unterwiesen werden über:
    • Gesundheitsgefahren durch Hitze 
    • Schutzmaßnahmen 
    • Anzeichen von hitzebedingten Erkrankungen 
    • Notfallmaßnahmen (z. B. bei Hitzekollaps oder Hitzschlag)

Klimatisierung von Arbeitsmitteln

  • Arbeitnehmer:innen in Krankabinen sind besonders hitzegefährdet. 
  • Ein wirksamer Schutz ist nur durch ausreichende Kühlung möglich. 
  • Für Krankabinen sowie für Kabinen selbstfahrender Arbeitsmittel (z. B. Erdbaumaschinen) gilt:
    • Nachrüstungspflicht bis spätestens 1. Juni 2027 
    • Dies betrifft besonders Maschinen, bei denen Fenster nicht geöffnet werden können (z. B. wegen Staubbelastung).

Sonderregelungen für Bauarbeiter:innen

Für Bauarbeiter:innen sowie für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster gilt Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG).

Arbeiten bei großer Hitze

  • Ab mehr als 32,5 °C kann die Arbeit im Freien eingestellt werden,
    • wenn kein kühlerer Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber oder dessen Beauftragte.

Schlechtwetterentschädigung (BUAK)

Wenn die Sonderregelung angewendet wird, erhalten die Arbeiter:innen eine Entschädigung von der BUAK.

Kriterien:

  • Jede Stunde über 32,5 °C gilt als Schlechtwetterstunde
  • Folgen 3 Stunden über 32,5 °C aufeinander, gilt der restliche Arbeitstag als Schlechtwetter
  • Entschädigung: 60 % des Stundenlohns („Sechziger“)

HITZE.APP für Beschäftigte am Bau

  • Die App verbindet sich automatisch mit der nächstgelegenen Messstelle der ZAMG.
  • Sobald 32,5 °C erreicht werden, erfolgt ein Warnsignal.
  • Damit ist sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Schlechtwetterentschädigung zu 100 % erfüllt sind.

Regelungen für Arbeitsräume

Allgemeine Anforderungen

  • Arbeitsräume müssen eine angenehme Temperatur und gute Luftqualität haben.
  • Direkte Sonneneinstrahlung (z. B. durch Fenster) ist zu vermeiden, etwa durch Jalousien.
  • Wärmestrahlende Flächen (Maschinen, Beleuchtung) müssen abgeschirmt werden.

Vorgaben für Raumtemperaturen

Der Arbeitgeber muss folgende Temperaturen sicherstellen:

  • 19–25 °C bei geringer körperlicher Belastung (z. B. Büro)
  • 18–24 °C bei normaler Belastung (z. B. Handel, Handwerk)
  • mindestens 12 °C bei hoher Belastung (z. B. Baustelle)

In der warmen Jahreszeit müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Temperatur zu senken.
Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, sollen 25 °C möglichst nicht überschritten werden.
Eine Pflicht zur Installation von Klimaanlagen besteht nicht.

Maßnahmen ohne Klimaanlage

Wenn keine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden ist, müssen alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel:

  • Nachtlüftung
  • Beschattung der Fenster
  • Bereitstellung von Ventilatoren
  • Kostenlose alkoholfreie Getränke

Luftfeuchtigkeit und Zugluft

Bei Klimaanlagen gilt:

  • Relative Luftfeuchtigkeit: 40–70 %

Maximale Luftgeschwindigkeit:

  • 0,10 m/s bei geringer Belastung
  • 0,20 m/s bei normaler Belastung
  • 0,35 m/s bei schwerer Belastung

Ausnahmen sind möglich, wenn es die Nutzung erfordert. Dann müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z. B. kürzere Aufenthaltsdauer, mehr Pausen).

Gesetzliche Grundlage:  § 28 Arbeits­stätten­verordnung (AStV)

Maßnahmen bei hohen Temperaturen

Grundlegende Maßnahmen

  • Viel trinken (Getränke müssen bereitgestellt werden)
  • Arbeitsbeginn vorverlegen
  • Mittagshitze vermeiden
  • Zusätzliche Pausen
  • Abschattung
  • Nachtlüftung
  • Lockerung von Bekleidungsvorschriften
  • Ventilatoren (Zugluft vermeiden)
  • Duschmöglichkeiten

Zusätzliche Maßnahmen bei Außenarbeit

  • Beschattete Arbeitsplätze
  • Information über Gesundheitsgefahren
  • Luftdurchlässige, UV-schützende Kleidung
  • Geeignete Kopfbedeckung
  • Sonnenbrillen mit Seitenschutz
  • Sonnenschutzmittel
  • Schutzhandschuhe bei heißen Oberflächen

Ohne Schutzmaßnahmen kann es zu ernsten gesundheitlichen Problemen kommen.

Besonders schutzbedürftige Personen

Bei der Arbeitsplatzevaluierung müssen klimatische Belastungen besonders berücksichtigt werden bei:

  • Schwangeren und stillenden Müttern
  • Frauen an Steharbeitsplätzen
  • Älteren Arbeitnehmer:innen
  • Gesundheitlich vorbelasteten Personen

Fachliche Unterstützung

  • Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte einbeziehen
  • Betriebsrat einbinden (Mitbestimmungsrechte)
  • Unterweisung in Erster Hilfe bei Hitzekollaps, Hitzschlag und Sonnenstich

Wenn Vorgesetzte keine Maßnahmen setzen

Empfohlene Schritte:

  1. Betriebsrat oder Sicherheitsvertrauensperson kontaktieren
  2. Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner:in einschalten
  3. Bei Verweigerung von Maßnahmen: Arbeitsinspektorat informieren

Gesetzliche Grundlagen

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