Arbeiten bei Hitze
Auch bei Temperaturen weit über 30 °C haben Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Hitzefrei. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, den Arbeitsplatz bei hohen sommerlichen Temperaturen eigenständig zu verlassen. Arbeitgeber:innen sind jedoch verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Für Arbeitsplätze in geschlossenen Arbeitsräumen und für Tätigkeiten im Freien gelten dabei unterschiedliche Regelungen.
Hitzeschutzverordnung
Die Hitzeschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber:innen, Schutzmaßnahmen zu setzen, wenn Arbeitnehmer:innen bei Hitze im Freien arbeiten.
Ab wann gelten Schutzmaßnahmen?
- Ab einer „gefühlten Temperatur“ von 30 °C
- Die gefühlte Temperatur berücksichtigt nicht nur die Lufttemperatur, sondern auch Sonne, Wind und Luftfeuchtigkeit.
- Diese Grenze entspricht der Hitzewarnstufe 2 des nationalen Hitzeschutzplans.
- Die aktuelle gefühlte Temperatur kann einfach auf der Website der Geosphere Austria abgerufen werden.
Hitzeschutzplan und Unterweisung
- Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden.
- Arbeitnehmer:innen müssen informiert und unterwiesen werden über:
- Gesundheitsgefahren durch Hitze
- Schutzmaßnahmen
- Anzeichen von hitzebedingten Erkrankungen
- Notfallmaßnahmen (z. B. bei Hitzekollaps oder Hitzschlag)
Klimatisierung von Arbeitsmitteln
- Arbeitnehmer:innen in Krankabinen sind besonders hitzegefährdet.
- Ein wirksamer Schutz ist nur durch ausreichende Kühlung möglich.
- Für Krankabinen sowie für Kabinen selbstfahrender Arbeitsmittel (z. B. Erdbaumaschinen) gilt:
- Nachrüstungspflicht bis spätestens 1. Juni 2027
- Dies betrifft besonders Maschinen, bei denen Fenster nicht geöffnet werden können (z. B. wegen Staubbelastung).
Sonderregelungen für Bauarbeiter:innen
Für Bauarbeiter:innen sowie für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster gilt Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG).
Arbeiten bei großer Hitze
- Ab mehr als 32,5 °C kann die Arbeit im Freien eingestellt werden,
- wenn kein kühlerer Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber oder dessen Beauftragte.
Schlechtwetterentschädigung (BUAK)
Wenn die Sonderregelung angewendet wird, erhalten die Arbeiter:innen eine Entschädigung von der BUAK.
Kriterien:
- Jede Stunde über 32,5 °C gilt als Schlechtwetterstunde
- Folgen 3 Stunden über 32,5 °C aufeinander, gilt der restliche Arbeitstag als Schlechtwetter
- Entschädigung: 60 % des Stundenlohns („Sechziger“)
HITZE.APP für Beschäftigte am Bau
- Die App verbindet sich automatisch mit der nächstgelegenen Messstelle der ZAMG.
- Sobald 32,5 °C erreicht werden, erfolgt ein Warnsignal.
- Damit ist sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Schlechtwetterentschädigung zu 100 % erfüllt sind.
Regelungen für Arbeitsräume
Allgemeine Anforderungen
- Arbeitsräume müssen eine angenehme Temperatur und gute Luftqualität haben.
- Direkte Sonneneinstrahlung (z. B. durch Fenster) ist zu vermeiden, etwa durch Jalousien.
- Wärmestrahlende Flächen (Maschinen, Beleuchtung) müssen abgeschirmt werden.
Vorgaben für Raumtemperaturen
Der Arbeitgeber muss folgende Temperaturen sicherstellen:
- 19–25 °C bei geringer körperlicher Belastung (z. B. Büro)
- 18–24 °C bei normaler Belastung (z. B. Handel, Handwerk)
- mindestens 12 °C bei hoher Belastung (z. B. Baustelle)
In der warmen Jahreszeit müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Temperatur zu senken.
Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, sollen 25 °C möglichst nicht überschritten werden.
Eine Pflicht zur Installation von Klimaanlagen besteht nicht.
Maßnahmen ohne Klimaanlage
Wenn keine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden ist, müssen alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel:
- Nachtlüftung
- Beschattung der Fenster
- Bereitstellung von Ventilatoren
- Kostenlose alkoholfreie Getränke
Luftfeuchtigkeit und Zugluft
Bei Klimaanlagen gilt:
- Relative Luftfeuchtigkeit: 40–70 %
Maximale Luftgeschwindigkeit:
- 0,10 m/s bei geringer Belastung
- 0,20 m/s bei normaler Belastung
- 0,35 m/s bei schwerer Belastung
Ausnahmen sind möglich, wenn es die Nutzung erfordert. Dann müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z. B. kürzere Aufenthaltsdauer, mehr Pausen).
Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Maßnahmen bei hohen Temperaturen
Grundlegende Maßnahmen
- Viel trinken (Getränke müssen bereitgestellt werden)
- Arbeitsbeginn vorverlegen
- Mittagshitze vermeiden
- Zusätzliche Pausen
- Abschattung
- Nachtlüftung
- Lockerung von Bekleidungsvorschriften
- Ventilatoren (Zugluft vermeiden)
- Duschmöglichkeiten
Zusätzliche Maßnahmen bei Außenarbeit
- Beschattete Arbeitsplätze
- Information über Gesundheitsgefahren
- Luftdurchlässige, UV-schützende Kleidung
- Geeignete Kopfbedeckung
- Sonnenbrillen mit Seitenschutz
- Sonnenschutzmittel
- Schutzhandschuhe bei heißen Oberflächen
Ohne Schutzmaßnahmen kann es zu ernsten gesundheitlichen Problemen kommen.
Besonders schutzbedürftige Personen
Bei der Arbeitsplatzevaluierung müssen klimatische Belastungen besonders berücksichtigt werden bei:
- Schwangeren und stillenden Müttern
- Frauen an Steharbeitsplätzen
- Älteren Arbeitnehmer:innen
- Gesundheitlich vorbelasteten Personen
Fachliche Unterstützung
- Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte einbeziehen
- Betriebsrat einbinden (Mitbestimmungsrechte)
- Unterweisung in Erster Hilfe bei Hitzekollaps, Hitzschlag und Sonnenstich
Wenn Vorgesetzte keine Maßnahmen setzen
Empfohlene Schritte:
- Betriebsrat oder Sicherheitsvertrauensperson kontaktieren
- Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner:in einschalten
- Bei Verweigerung von Maßnahmen: Arbeitsinspektorat informieren
Gesetzliche Grundlagen
- Arbeitsstättenverordnung (AStV)
- Arbeitnehmer:innen-Schutzgesetz (ASchG)
- Hitzeschutzverordnung (Hitze-V)
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