Reisezeit
Reisezeit für die Arbeit ist auch Arbeitszeit. Wann wird sie voll, wann nur geringer entlohnt? Sind Reisen am Wochenende oder an Feiertagen zulässig?
Kosten für Dienstreisen sind absetzbar. Darunter sind Fahrtkosten zu verstehen (Kilometergeld, Bahn- oder Flugtickets, Taxirechnungen), der Verpflegungsmehraufwand in Form von Taggeldern sowie Nächtigungskosten.
Tipp
Aufwendungen für die Dienstreisen können nur dann bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt hat.
Das amtliche Kilometergeld beträgt pro Kilometer für den PKW 0,42 Euro, für das Motorrad 0,24 Euro und für Fahrten mit dem Fahrrad 0,38 Euro. Mit dem Kilometergeld sind alle Kosten abgegolten, etwa Absetzung für Abnutzung (AfA), Treibstoff, laufende Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstungen, Steuern und Gebühren, Finanzierungskosten, Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs, Autobahnvignette, Park- und Mautgebühren etc.
Um das Kilometergeld bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung steuerlich abzusetzen, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, das Folgendes enthalten muss:
Achtung!
Das Kilometergeld kann für höchstens 30.000 Kilometer oder mit 12.600 Euro jährlich abgesetzt werden. Das Fahrrad-Kilometergeld ist mit höchstens 1.500 Kilometer oder 570 Euro pro Jahr begrenzt.
Das Taggeld kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Dienstreise über den örtlichen Nahbereich (25 Kilometer) hinausgeht. Pro Tag können höchstens 26,40 Euro bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden. Die Dienstreise muss jedoch mindestens drei Stunden dauern.
Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom Taggeld ein Betrag von 13,20 Euro pro bezahltem Essen abzuziehen.
Taggelder können Sie jedoch nicht geltend machen, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht. Bei einer durchgehenden oder regelmäßigen (einmal wöchentlich) Dienstverrichtung an einem anderen Ort ist das nach 5 Tagen der Fall. Nach dieser Anlauffrist darf der Einsatzort für mindestens sechs Monate nicht mehr aufgesucht werden, um für diesen Ort wieder das Taggeld geltend machen zu können. Bei unregelmäßigen Dienstreisen können für den Einsatzort für 15 Tage im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Auch ein Fahrzeug kann den Mittelpunkt einer Tätigkeit bilden, wenn die Tätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeführt wird, auf gleichbleibenden Routen erfolgt oder innerhalb eines Linien- oder Schienennetzes ausgeführt wird, z. B. bei Straßendiensten auf Autobahnen, die regelmäßig den selben Abschnitt warten, oder bei Zustellern mit fixen Routen.
Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder pauschal 15 Euro pro Nacht geltend gemacht werden. Die Nächtigung muss durch die Angabe des Unterkunftsgebers nachgewiesen werden.
Steht für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKW-Fahrer:innen), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (Frühstück, Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschal 4,40 Euro im Inland bzw. 5,85 Euro im Ausland pro Nächtigung absetzbar.
Die Auslandtagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt. Dieser variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden (siehe Infobox rechts). Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden.
Wird ein Mittag- und Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, kann nur mehr ein Drittel des Auslandtagesgeldes geltend gemacht werden. Bei Erhalt von nur einem Essen wird das Auslandstagesgeld nicht gekürzt.
Für Nächtigungen im Ausland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder die höchste Stufe der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt werden. Diese variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden (siehe Infobox rechts).
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